Gassi gehen als haushaltsnahe Dienstleistung
Nach § 35a Abs. 2 EStG führt die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die nicht Dienstleistungen nach Abs. 3 sind, auf Antrag zu einer Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer um 20 % der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens 4.000 EUR. Die Steuerermäßigung kann nach § 35a Abs. 4 EStG nur in Anspruch genommen werden, wenn die Leistungen in einem Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Der Begriff der „haushaltsnahen Dienstleistung“ ist gesetzlich nicht näher bestimmt. Nach Auffassung des BFH müssen die Leistungen eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen bzw. damit im Zusammenhang stehen. Dazu gehören hauswirtschaftliche Verrichtungen, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen. Auch Leistungen, die für die Versorgung und Betreuung eines im Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Hundes erbracht werden, sind grundsätzlich haushaltsnah. Denn Tätigkeiten wie Füttern, die Fellpflege, das Ausführen und die sonstige Beschäftigung des Hundes fallen regelmäßig an und werden typischerweise durch den Steuerpflichtigen selbst oder andere Haushaltsangehörige erledigt (BFH, Urteil v. 3.9.2015, VI R 13/15, Haufe Index 8745138).
Beispiel Hundegassiservice
Die voll berufstätige A beauftragte im Rahmen der Betreuung ihrer Hunde einen Hundegassiservice. Die Hunde werden nachmittags abgeholt und ca. 1 bis 2 Stunden auf den Wegen ausgeführt, die A üblicherweise in ihrem Ort nimmt. Danach werden die Hunde gesäubert und sind dann zu Hause. In 2016 fielen hierfür Kosten i. H. von 1.500 EUR, welche A als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen will.
Räumlicher Zusammenhang
Die Finanzverwaltung hat in dem kürzlich aktualisierten BMF-Schreiben (v. 9.11.2016, BStBl 2016 I S. 1213, Haufe Index 10023887, Rz. 2) bestimmt, dass der räumliche Bereich, in dem sich der Haushalt entfaltet, regelmäßig durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt wird. Ausnahmsweise können auch Leistungen, die jenseits der Grundstücksgrenzen auf fremdem, beispielsweise öffentlichem Grund erbracht werden, begünstigt sein. Es muss sich dabei allerdings um Leistungen handeln, die in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und diesem dienen. Ein solcher unmittelbarer räumlicher Zusammenhang läge nur vor, wenn beide Grundstücke eine gemeinsame Grenze haben oder dieser durch eine Grunddienstbarkeit vermittelt wird.
BFH-Rechtsprechung zum Haushalt
Diese Grundsätze basieren auf der BFH-Rechtsprechung vom 20.3.2014 (VI R 55/12, Haufe Index 6796732) in der der BFH den Begriff „im Haushalt“ räumlich funktional auslegt und die Grenzen des Haushalts nicht ausnahmslos durch die Grundstücksgrenzen absteckt.
Finanzverwaltung begünstigt Gassi gehen nur bei räumlichem Zusammenhang
Auch die Ausführungen des BFH im Urteil vom 3.9.2015 (Haufe Index 8745138) wurden von der Finanzverwaltung in das BMF-Schreiben eingefügt, sodass nun im Rahmen von Tierbetreuungskosten z. B. die Fellpflege, Reinigungsarbeiten und auch das Ausführen begünstigt ist. Dies allerdings nur, wenn die Arbeiten innerhalb des Haushalts angefallen sind. Daher verwundert es nicht, dass im Rahmen eines Verfahrens beim Hessischen FG vom Finanzamt die Auffassung vertreten wurde, dass es sich beim Ausführen der Hunde außerhalb der Grundstücksgrenzen um eine Dienstleistung handelt, die außerhalb des Haushalts erbracht wird und damit nicht begünstigt sei.
Anhand der Bestimmungen des „räumlichen Zusammenhangs“ soll eine Begünstigung demnach wohl nur dann in Betracht kommen, soweit ein Hund auf dem Grundstück des Stpfl. bzw. auf angrenzenden Grundstücken ausgeführt wird.
Hessisches FG begünstigt das Ausführen auch über die Grundstücksgrenze hinaus
Das Hessische FG hat aber aktuell entschieden (Urteil v. 1.2.2017, 12 K 902/16), dass eine raumbezogene Betrachtungsweise unter Berücksichtigung der BFH-Rechtsprechung nicht überzeugt. Denn beim „Gassi gehen“ (auch über die Grundstücksgrenzen hinaus) handelt es sich um eine Leistung mit einem unmittelbar räumlichen Bezug zum Haushalt, die dem Haushalt (dem haushaltszugehörigen Tier) dient.
Auf FG-Urteil beziehen und ggf. Ruhen des Verfahrens beantragen
Gegen die Entscheidung des Hessischen FG wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: VI B 25/17). In vergleichbaren Fällen sollte man sich auf die Entscheidung des Hessischen FG beziehen und bei ablehnender Haltung der Finanzämter das Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO beantragen.
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