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Bezieht ein Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung, muss er entscheiden, ob er diese Leistung für sein Unternehmen oder für seinen nichtunternehmerischen Bereich bezieht. Eine Zuordnung der Leistung zu seinem Unternehmen ist nur dann möglich, wenn er beabsichtigt, diese Leistung für unternehmerische Zwecke zu nutzen und sie nicht unmittelbar und ausschließlich für eine unentgeltliche Wertabgabe i. S. d. § 3 Abs. 1b oder § 3 Abs. 9a UStG zu verwenden.
Kein Bezug für das Unternehmen bei Verwendung für unentgeltliche Wertabgaben
Beabsichtigt der Unternehmer bei Leistungsbezug, den erworbenen Gegenstand oder die bezogene sonstige Leistung für eine dem Grunde nach unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b oder § 3 Abs. 9a UStG zu verwenden, ist nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil v. 13.1.2011, V R 12/08, BFH/NV 2011 S. 721; Urteil v. 9.12.2010, V R 17/10, BFH/NV 2011 S. 171) kein Vorsteuerabzug möglich und wohl auch keine Zuordnung der Leistung zum Unternehmen. Die Wertabgabe unterliegt dann auch keiner Umsatzbesteuerung.
Wird aus dem Unternehmen unentgeltlich ein Gegenstand abgegeben, kann dies unter den weiteren Voraussetzungen zu einer Lieferung gegen Entgelt führen. Dabei können unentgeltliche Leistungen für nichtunternehmerische Zwecke ausgeführt werden, Gegenstände für den privaten Bedarf des Personals oder auch aus anderen unternehmerischen Gründen abgegeben werden. Voraussetzung ist jedoch immer, dass der Gegenstand oder seine Bestandteile ganz oder teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt hatte.
Bei der Ausführung unentgeltlicher sonstiger Leistungen nach § 3 Abs. 9a UStG muss unterschieden werden, ob der Unternehmer für nichtunternehmerische Zwecke oder für den privaten Bedarf seines Personals Gegenstände unentgeltlich verwendet. In diesem Fall führt dies zu einem steuerbaren Umsatz, wenn der Gegenstand oder seine Bestandteile beim Leistungsbezug zu einem Vorsteuerabzug berechtigt hatte. Führt der Unternehmer dagegen für unternehmensfremde Zwecke oder den privaten Bedarf des Personals andere sonstige Leistungen aus, die nicht in der Verwendung von Gegenständen bestehen (z. B. insbesondere die Ausführung von Arbeitsleistungen), ist für die Steuerbarkeit der Wertabgabe nicht Voraussetzung, dass ein Vorsteuerabzug bei dem Unternehmer vorhanden war.
Soweit der die Leistung ausführende Unternehmer sein Unternehmen im Inland betreibt oder die Leistung von einer im Inland belegenen Betriebsstätte aus ausführt, liegt nach § 3f UStG der Ort der Wertabgabe im Inland, sodass ein steuerbarer Umsatz vorliegt. Da im Regelfall keine Steuerbefreiung einschlägig sein wird, ermittelt sich die Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4 UStG. Dabei ist zu unterscheiden, um welche Art unentgeltlicher Wertabgabe es sich handelt:
- Wird ein Gegenstand unentgeltlich abgegeben, bestimmt sich die Bemessungsgrundlage nach dem Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten für den Gegenstand oder einen gleichartigen Gegenstand oder mangels eines Einkaufspreises nach den Selbstkosten (§ 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG). Dabei kommt es immer auf die Verhältnisse im Moment der Abgabe an.
- Wird ein Gegenstand des Unternehmens für unternehmensfremde Zwecke verwendet, bestimmt sich die Bemessungsgrundlage nach den bei der Ausführung dieses Umsatzes entstandenen Ausgaben, soweit diese zu einem Vorsteuerabzug berechtigt hatten (§ 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG). Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind – soweit sie mindestens 500 EUR betragen – auf den maßgeblichen Vorsteuerberichtigungszeitraum nach § 15a UStG zu verteilen.
- Führt der Unternehmer eine andere sonstige Leistung (als die Verwendung eines Gegenstands) aus, bestimmt sich die Bemessungsgrundlage nach den bei der Ausführung dieses Umsatzes entstandenen Ausgaben (§ 10 Abs. 4 Nr. 3 UStG). In diesem Fall ist es unerheblich, ob diese Ausgaben zu einem Vorsteuerabzug geführt hatten. Soweit dazu auch Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Gegenstands gehören, werden diese ebenfalls auf den maßgeblichen Vorsteuerberichtigungszeitraum nach § 15a UStG verteilt.
Wiederbeschaffungskosten sind vorrangig
Werden Gegenstände unentgeltlich abgegeben und sind sowohl Selbstkosten vorhanden als auch Wiederbeschaffungskosten am Markt ermittelbar, kommt es nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil v. 12.12.2012, XI R 3/10, BFH/NV 2013 S. 661) vorrangig auf die Wiederbeschaffungskosten an, selbst wenn es sich um selbst geschaffene Gegenstände handelt.
Weitere Informationen zum Thema finden Sie in der Online-Datenbank Haufe Umsatzsteuer.