Rechnung: Leistungsbeschreibung und Leistungszeitpunkt

Zur Frage, welchen Anforderungen Rechnungsangaben zur Bezeichnung der Menge und der Art der gelieferten Gegenstände genügen müssen, kann sich ein Unternehmer darauf berufen, dass die von ihm verwendeten Bezeichnungen "handelsüblich" sind.

Hintergrund: Zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung

Um das Recht auf Vorsteuerabzug ausüben zu können, muss grds. die dem Unternehmer erteilte Rechnung ordnungsgemäß sein und den Anforderungen des § 14 Abs. 4 UStG entsprechen. Eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung hat daher u. a. nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG folgende Angaben zu enthalten: "die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung".

Vom BFH entschiedener Fall: Handel mit Textilien, insbesondere mit sog. niedrigpreisiger Bekleidung

Nach einer Umsatzsteuersonderprüfung hat das Finanzamt dem Kläger den Vorsteuerabzug aus der Lieferung von Textilien versagt. Die Rechnungen enthalten zur Bezeichnung des jeweiligen Liefergegenstands allgemeine Angaben wie z. B. T-Shirt, Bluse, Tops, Kleid, Hosen. Teilweise werden auch mehrfach dieselben Gegenstände bezeichnet und nur durch die Angabe einer unterschiedlichen Anzahl und eines unterschiedlichen Preises pro Stück ergänzt. Finanzamt und Finanzgericht gelangten im Urteilsfall zur Überzeugung, dass der Vorsteuerabzug zu versagen sei. Ein Abzug scheitere bereits an der nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG erforderlichen ordnungsgemäßen Leistungsbeschreibung, da die in den Rechnungen enthaltenen pauschalen Bezeichnungen hierfür nicht ausreichten.

Entscheidung: Finanzgericht muss erneut prüfen

Mit der Formulierung "handelsübliche Bezeichnung" (im Klammerzusatz) verweist § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG auf die (besonderen) Abrechnungsgepflogenheiten unter Kaufleuten, d.h. sie soll den Abgleich zwischen konkret gelieferter und in Rechnung gestellter Ware ermöglichen, um etwaige Mängel dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen, da die gelieferte Ware nach § 377 Abs. 2 HGB ansonsten als genehmigt gilt. Somit wird dem Klammerzusatz in § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG im Regelfall nur erläuternde und indizielle Bedeutung zukommen.

Unternehmer kann sich auf "Handelsüblichkeit" berufen

Der Klammerzusatz ist unionsrechtskonform jedenfalls dahingehend auszulegen, dass er keine zusätzliche – verschärfende – Voraussetzung für den Vorsteuerabzug darstellt. Soweit die Verwendung der "handelsüblichen Bezeichnung", d.h. einer im Geschäftsverkehr für einen Gegenstand allgemein bzw. üblicherweise verwendeten Bezeichnung eine Vereinfachung im geschäftlichen Verkehr darstellt und damit eventuell von den Mindestvorgaben des Art. 226 Nr. 6 MwStSystRL abweicht (vgl. Widmann in Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG, § 14 Rz 102), könnte sie für den Unternehmer "günstiger" sein.

Dann ginge dies dem Unionsrecht vor, selbst wenn es dem Unionsrecht widersprechen würde. Insofern kann der Klammerzusatz nicht völlig unbeachtet bleiben. Vielmehr kommt ihm als nationalem "Hilfsmerkmal" eigenständige Bedeutung zu, da sich der Unternehmer darauf berufen kann, dass die Voraussetzungen nach nationalen Vorgaben erfüllt sind.

Praxis-Tipp: Umständen des Einzelfalls bestimmen die "Handelsüblichkeit"

Im Urteilsfall hatte sich das Finanzgericht auf Ermittlungen zur Handelsüblichkeit von Bezeichnungen im Einzelhandel gestützt und diese Feststellungen auch auf Großhändler für übertragbar gehalten. Nach Ansicht des BFH (Urteil vom 10.07.2019 - XI R 28/18) war dies jedoch nicht zulässig. Ermittlungen zur Handelsüblichkeit von Bezeichnungen im Einzelhandel seien nicht automatisch auf Großhändler übertragbar.

Zudem sei das Finanzgericht fälschlicherweise davon ausgegangen, dass nicht nach verschiedenen Verkehrskreisen – nämlich dem Handel mit Textilien im mittleren und oberen Preissegment einerseits und dem Handel mit Waren im Niedrigpreissegment andererseits – zu differenzieren sei. Nach Ansicht der BFH ist die Handelsüblichkeit einer Bezeichnung immer von den Umständen des Einzelfalles, wie etwa der jeweiligen Handelsstufe, Art und Inhalt des Geschäfts und insbesondere dem Wert der einzelnen Waren, abhängig.

Nach der Zurückverweisung an das Finanzgericht soll dieses nun ggf. auch prüfen, welche Bezeichnungen und Mengenangaben statt den von den Lieferanten verwendeten handelsüblich sind, wie die Geschäfte auf der Handelsstufe des Klägers abgewickelt werden und welche konkreten Beschreibungen allgemein gebräuchlich sind.


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