Rückzahlung von Corona-Soforthilfen in der Gewinnermittlung

Tausende Klein-Unternehmer sollen Soforthilfen zurückzahlen. So ist es aktuell der Presse und den Rundfunk- und Fernsehnachrichten zu entnehmen. Wie sind die Rückzahlungen steuerlich zu behandeln?

Bilanzierende Steuerpflichtige

In Schleswig-Holstein wurden die Unternehmen im August 2021 aufgefordert, den tatsächlichen Liquiditätsengpass zu ermitteln, der ihnen in der betreffenden Zeit entstanden war, und für den Fall, dass dieser niedriger als im vergangenen Jahr prognostiziert war, die Hilfen zurückzuzahlen.

Vor dem Hintergrund dieses Aufrufs im August 2021 hat das FM Schleswig-Holstein darauf hingewiesen, dass die Rückzahlungsverpflichtung bei bilanzierenden Steuerpflichtigen nach R 5.7 Abs. 4 EStR zu erfassen ist (FM Schleswig-Holstein, Kurzinfo v. 18.10.2021, VI 304 - S 2137-347). Es wird allerdings nicht beanstandet, wenn die Rückzahlungsverpflichtung in der Bilanz des in 2020 endenden Wirtschaftsjahrs bzw. zum 31.12.2020 gewinnmindernd passiviert wird.

Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung

Für den Ansatz von Betriebsausgaben im Rahmen der Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG gilt indes auch für die Rückzahlung von Corona-Soforthilfen das Abflussprinzip des § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG. Wurde die Rückzahlung in 2021 oder wird die Rückzahlung in 2022 geleistet, kommt ein Vorziehen in das Kalenderjahr 2020 nicht in Betracht. Die Rückzahlung ist zwingend nach § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG in dem Kalenderjahr als Betriebsausgabe abzugsfähig, in dem sie geleistet worden ist.


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