Der § 37b Abs. 1 Satz 1 EStG kann angewendet werden bei
- betrieblich veranlassten Zuwendungen,
- die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden
und
Geschenken im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG, - die nicht in Geld bestehen.
Liegen diese Voraussetzungen vor, kann die Einkommensteuer vom Zuwendenden mit einem Pauschsteuersatz von 30 % erhoben werden.
Den einzelnen Tatbestandsmerkmalen des § 37b EStG widmet sich der BFH intensiv in seinen Urteilen und präzisiert sie:
- Betrieblich veranlasste Zuwendungen: siehe hierzu BFH Urteil vom16.10.2013 - VI R 78/12 und vom 12.12.2013 - VI R 47/12.
- Zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung: siehe hierzu BFH Urteil vom 16.10.2013 - VI R 57/11
- Geschenke: siehe hierzu BFH Urteil vom 16.10.2013 - VI R 52/11.
- Keine Geldzuwendungen: Dass nur Sachzuwendungen, die nicht in Geld bestehen, von § 37b EStG erfasst werden, bekräftigt der BFH z. B. im Urteil VI R 57/11.
Im Urteil zum Verfahren VI R 57/11 beschäftigt sich der BFH darüber hinaus ausführlich und detailliert mit der Frage, ob alle Zuwendungen unter § 37b EStG fallen oder nur einkommensteuerbare und einkommensteuerpflichtige Zuwendungen.
Der BFH hat mit seinen Urteilen kaum eine Regelung der Finanzverwaltung unangetastet gelassen. Auch wenn er die ein oder andere Vereinfachungsregelung des BMF gekippt hat, muss man doch unter dem Strich festhalten: Die Argumente des BFH überzeugen. Die Finanzverwaltung wird deshalb in absehbarer Zeit reagieren müssen und wohl ein neues BMF-Schreiben herausgeben; angesichts der Vielzahl der Urteile dürften Nichtanwendungserlasse so gut wie ausgeschlossen sein.
Noch offen ist die Frage, ob die Pauschalsteuer nach § 37b EStG als Betriebsausgabe abzugsfähig ist. Hierzu ist jetzt eine Revision beim BFH anhängig (Az. IV R 13/14). Nach (bisheriger) Ansicht des BMF richtet sich die Abziehbarkeit der Pauschalsteuer als Betriebsausgabe danach, ob die Aufwendungen für die Zuwendung als Betriebsausgabe abziehbar sind (BMF, Schreiben v. 29.04.2008, Rz. 26). Man darf gespannt sein, ob der BFH auch dieser Regelung eine Absage erteilt.