Pauschale Besteuerung von Geschenken an Kunden und Geschäftsfreunde
Pauschalversteuerung von Geschenken
Die X-Gesellschaft hatte ihren Kunden und Geschäftsfreunden Geschenke zukommen lassen. Für diese Zuwendungen übte X die Option zur Pauschalversteuerung mit dem Pauschsteuersatz von 30 % nach § 37b EStG aus.
Das FA unterwarf den Gesamtbetrag der Zuwendungen der Pauschalversteuerung. X wandte dagegen ein, der Pauschalbesteuerung unterlägen nur Geschenke im Wert von über 35 EUR, d.h. Geschenke, die den als Betriebsausgaben abziehbaren Wert überschreiten.
Geschenke versteuern nach § 37b EStG
Nach § 37b EStG können Steuerpflichtige die ESt einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahrs gewährten Geschenke, die nicht in Geld bestehen, mit dem Pauschsteuersatz von 30 % erheben. Die Sachzuwendungen bleiben dann beim Empfänger außer Ansatz. Wie der BFH in dem Grundsatzurteil gleichen Datums VI R 57/11 entschieden hat, erfasst die Pauschalierung allerdings nur die betrieblichen Zuwendungen, die beim Empfänger dem Grunde nach zu einkommensteuerpflichtigen Einkünften führen. Denn § 37b EStG begründet keine weitere Einkunftsart, sondern stellt lediglich eine besondere pauschalierende Erhebungsform der ESt zur Wahl, indem der Zuwendende die grundsätzlich beim Empfänger entstehende ESt übernimmt. Die Regelung setzt das Entstehen der ESt dem Grunde nach voraus und pauschaliert die Bemessungsgrundlage.
Das gilt auch für die Pauschalierungsmöglichkeit für Geschenke. Sie erfasst die Steuer, die durch ein Geschenk entsteht, wenn dieses dem Empfänger im Zusammenhang mit seiner betrieblichen Tätigkeit zufließt.
Die Regelung gilt für alle Geschenke, unabhängig davon, ob sie den Wert von 35 EUR pro Wirtschaftsjahr überschreiten und ein Betriebsausgabenabzug ausscheidet oder ob bei Unterschreiten der Grenze der Betriebsausgabenabzug möglich ist.
Erfasst werden auch Geschenke, deren Wert 10 EUR nicht übersteigt (sog. Streuwerbeartikel). Dasselbe gilt für die Teilnahme an einer geschäftlichen Bewirtung. Für die Verwaltungsregelung, solche Zuwendungen von vornherein aus dem Anwendungsbereich der Pauschalierung auszuschließen, anerkennt der BFH keine Rechtsgrundlage.
Der BFH verwies die Sache an das FG zurück. Dieses hat insbesondere aufzuklären, ob die Zuwendungen bei den Empfängern zu einkommensteuerbaren Betriebseinnahmen führten. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Betrag von 10 EUR oder 35 EUR über- oder unterschreiten sowie, ob die Zuwendung in Form einer geschäftlich veranlassten Bewirtung erbracht wurde. Nicht entscheidend ist, ob sich beim Empfänger tatsächlich eine entsprechende Steuer ergibt. Die Steuerpflicht dem Grunde nach genügt.
Führen Sachzuwendungen zu Betriebseinnahmen?
Nach der Verwaltungsregelung sind Sachzuwendungen im Wert von bis 10 EUR als Streuwerbeartikel anzusehen und fallen nicht unter § 37b EStG. Das Gleiche gilt für die Teilnahme an einer geschäftlich veranlassten Bewirtung (BMF-Schreiben v. 29.4.2008, BStBl I S. 566, Tz. 10). Daran wird nach dem neuen Urteil nicht festzuhalten sein.
Zu der Frage, ob Sachzuwendungen beim Empfänger zu Betriebseinnahmen führen, verweist der BFH auf seine Rechtsprechung, nach der der Betriebseinnahmebegriff weit gefasst ist und sich auf alle durch den Betrieb veranlasste Zugänge in Geldeswert bezieht. Darunter können auch Geschenke und Bewirtungen fallen. Bei betrieblich veranlassten Zuwendungen dürfte im Regelfall auch auf der Empfängerseite von einer betrieblichen Veranlassung auszugehen sein.
Urteil v. 16.10.2013, VI R 52/11, veröffentlicht am 15.1.2014
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wie ist in diesem Zusammenhang die Verfügung der OFD Rheinland vom 28.3.2012 zu sehen:
Aufmerksamkeiten:
Sachbezüge, die im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden, sowie steuerfreie Sachbezüge, werden von § 37b Abs. 2 EStG nicht erfasst. Entsprechend werden Zuwendungen des Steuerpflichtigen an seine Arbeitnehmer, die als bloße Aufmerksamkeiten (R 19.6 LStR 2011) anzusehen sind und deren Wert 40 EUR nicht übersteigen, nicht in die Pauschalierung nach § 37b EStG einbezogen. Gleiches gilt auch für Zuwendungen des Steuerpflichtigen i.S. von R 19.6 LStR 2011 an Dritte.
Das Urteil bezieht sich auf Vorgänge vor dieser Verfügung.
Viele Grüße
unabhängig davon, wie alt der entschiedene Sachverhalt ist, erscheint uns angesichts der aktuellen BFH-Rechtsprechung sehr fraglich, ob man sich auf die von Ihnen zitierte Verfügung verlassen sollte.
Viele Grüße, Frank Holst, Redaktion haufe.de/steuern