Zu diesen beiden Ergebnissen kommt der BFH in seinem Urteil v. 16.10.2013, VI R 52/11. Dabei führt er seine Rechtsprechung aus dem Urteil VI R 57/11 konsequent weiter: Danach werden nur solche Zuwendungen nach § 37b EStG pauschal versteuert, die beim Empfänger dem Grunde nach zu einkommensteuerbaren und einkommensteuerpflichtigen Einkünften führen. Dieser Grundsatz gilt auch für Geschenke i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG.
Allerdings bezieht der BFH alle Geschenke in die Pauschalierung nach § 37b EStG mit ein, und zwar egal welchen Wert sie haben oder ob ein Abzug der Geschenke als Betriebsausgaben in Betracht kommt oder nicht.
Zwar hat die Finanzverwaltung bisher Zuwendungen, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 10 EUR nicht übersteigen (sog. Streuwerbeartikel), von der Anwendung des § 37b EStG ausgenommen (BMF, Schreiben v. 29.4.2008, Rz. 10). Dieser Regelung erteilt der BFH jedoch eine klare Absage, weil es dafür schlicht keine Rechtsgrundlage gebe.
Für geschäftlich veranlasste Bewirtungen i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG hat das BMF bisher ebenfalls die Anwendung des § 37b EStG ausgeschlossen. Und auch hierfür ist nach Ansicht des BFH keine Rechtsgrundlage ersichtlich.
Das bedeutet im Ergebnis, dass nach Ansicht des BFH sowohl Geschenke unabhängig vom Wert als auch geschäftlich veranlasste Bewirtungen in den Anwendungsbereich des § 37b EStG fallen – entgegen der bisherigen Handhabung der Finanzverwaltung.