Kommt der ehemalige Arbeitgeber mit der Zahlung der Karenzentschädigung in Verzug, entfällt dadurch nicht das Wettbewerbsverbot. D. h. das Wettbewerbsverbot muss trotzdem eingehalten werden! Verstößt der ehemals Mitarbeitende gegen das Wettbewerbsverbot, wobei die Beweislast dem ehemaligen Arbeitgeber obliegt, entfällt die Verpflichtung zur Zahlung der Karenzentschädigung. Wurde sie bereits ausgezahlt, kann der ehemalige Arbeitgeber/Auftraggeber sie zurückfordern.
Liegt ein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot vor, besteht zudem ein Unterlassungsanspruch, der ggf. auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren kurzfristig durchgesetzt werden kann.
Außerdem wird eine ggf. vereinbarte Vertragsstrafe fällig, ohne dass es eines Nachweises über einen tatsächlichen Schaden bedarf. Vielfach, und darauf sollte in der Praxis geachtet werden, wird die Vertragsstrafe so vereinbart, dass sie einen pauschalierten Mindestschaden ersetzt. Ist der tatsächlich entstandene Schaden höher, kann dieser zusätzlich geltend gemacht werden, muss aber auch nachgewiesen werden.
Tipp: Details zu vor- oder nachvertraglichen Wettbewerbsverboten, etwa zum Verzicht darauf oder eine Beispielsberechnung zur Karenzentschädigung lesen Sie im Haufe Steuer Office.