Die Abzinsung unterbleibt u. a. bei Verbindlichkeiten, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als 12 Monate beträgt. Das Gebot der Abzinsung von Verbindlichkeiten beruht ebenso wie das ihm entsprechende Abzinsungsgebot für Verbindlichkeitsrückstellungen auf der typisierenden Vorstellung, dass eine erst in der Zukunft zu erfüllende Verpflichtung den Schuldner weniger belastet als eine sofortige Leistungspflicht. Problematisch ist, ob das Abzinsungsgebot auch für unverzinsliche Ehegatten-Darlehen gilt.
Beispiel zu einem unverzinsliche Ehegatten-Darlehen
A betreibt ein Hotel. Zur Errichtung des Hotelgebäudes hat er vor 10 Jahren ein Bankdarlehen mit einer Laufzeit von 10 Jahren aufgenommen. Die Darlehensschuld betrug am 30.6.2014 noch 100.000 EUR. A löste das Bankdarlehen mit einem von seiner Ehefrau gewährten unverzinslichen Darlehen von 100.000 EUR ab. Das von der Ehefrau gewährte Darlehen hat eine Laufzeit bis zum 31.12.2019. Die Restlaufzeit beträgt zum Bilanzstichtag 31.12.2014 also 5 Jahre. A hat das Darlehen seiner Ehefrau am 30.6.2014 mit dem Nennbetrag (Rückzahlungsbetrag) von 100.000 EUR eingebucht und auch in dieser Höhe in seiner Bilanz zum 31.12.2014 ausgewiesen.
Das Finanzamt ist der Meinung, dass das Darlehen in der Bilanz zum 31.12.2014 mit seinem abgezinsten Wert von 100.000 EUR x 0,765 = 76.500 EUR zu passivieren sei, sodass sich der Gewinn 2014 um 23.500 EUR erhöhe (BMF, Schreiben v. 26.5.2005, BStBl 2005 I S. 699, Rn. 2).
Der BFH hat in einer Grundsatzentscheidung die Auffassung vertreten, dass unverzinsliche Gesellschafterdarlehen abzuzinsen sind, die ein Gesellschafter seiner GmbH gewährt hat. Das FG München hat entschieden, dass die Gewährung eines unverzinslichen Darlehens zwischen Ehegatten für sich gesehen nicht zu beanstanden und steuerlich zu berücksichtigen ist. Allerdings seien auch unverzinsliche Darlehen zwischen Ehegatten gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG abzuzinsen (Urteil v. 26.6.2014, 11 K 877/11). Da die Rechtslage zwischen unverzinslichen Gesellschafterdarlehen und unverzinslichen Ehegatten-Darlehen auf den ersten Blick vergleichbar erscheint, überrascht es, dass der BFH der Nichtzulassungsbeschwerde stattgegeben und die Revision gegen das Urteil des FG München zugelassen hat (Az. beim BFH: IV R 20/15).
Praxistipp: Vergleichbare Fälle, in denen das Finanzamt eine gewinnerhöhende Abzinsung von Ehegatten-Darlehen vornimmt, sollten offen gehalten werden, bis der BFH über die Revision entschieden hat.
Die Abzinsung unterbleibt u. a. für Verbindlichkeiten, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als 12 Monate beträgt, und Verbindlichkeiten, die verzinslich sind (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG). Eine verzinsliche Verbindlichkeit liegt vor, wenn ein Zinssatz von mehr als 0 % vereinbart wurde (so jedenfalls BMF, Schreiben v. 26.5.2005, BStBl 2005 I S. 699, Rn. 13). Wer den Abzinsungsstreit vorab im Gestaltungsweg vermeiden will, ist gut beraten, einen Zins zu vereinbaren und den Zinssatz dabei möglichst niedrig, aber – um einen möglichen Missbrauchsvorwurf auszuschalten – weit genug von 0 % entfernt zu bemessen.
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