Steuerbegünstigte Teilpraxisveräußerung

Veräußert ein Steuerberater eine Beratungspraxis, die er zusätzlich zu anderen Praxen als völlig selbstständigen Betrieb erworben und selbstständig weitergeführt hat, kann dies eine steuerbegünstigte Teilpraxisveräußerung sein.

Ist ein Steuerberater Inhaber mehrerer Kanzleien, so handelt es sich um eine einheitliche gleichartige freiberufliche Tätigkeit. In diesem Fall kann regelmäßig ausgeschlossen werden, dass ein Teil der Praxis eine so weitgehende organisatorische Selbstständigkeit erreicht hat, dass er einem Teilbetrieb im gewerblichen Bereich gleichgestellt werden kann. Folglich führt insbesondere die Aufteilung eines einheitlichen Mandantenstamms nicht zur Annahme einer Teilpraxis.

Der BFH (Urteil v. 26.6.2012, VIII R 22/09) urteilte jedoch, dass diese Rechtsprechung es nicht ausschließt, einen Teilbetrieb anzunehmen, wenn ein Steuerberater zwei für sich genommen völlig selbständige und lebensfähige Steuerbüros von zwei verschiedenen Steuerberatern erworben und als solche fortgeführt hat.

Die vom BFH in der Vergangenheit gebildeten alternativen Fallgruppen beschreiben nur indiziell (nicht tatbestandlich) die für die Annahme eines Teilbetriebs erforderliche Selbstständigkeit, und zwar für die besonders häufig auftretenden Sachverhalte. Dies schließt die Berücksichtigung weiterer Umstände bei weniger typischen Sachverhalten nicht aus. Dementsprechend hat der BFH den Fall, dass eine dem Teilbetrieb ähnliche Verselbständigung zu verneinen ist, stets positiv umschrieben (einheitliche, gleichartige freiberufliche Tätigkeit). Und selbst für diesen Fall hat der BFH die Annahme der erforderlichen Selbständigkeit nur "regelmäßig" ausgeschlossen.

Eine steuerbegünstigte Teilpraxisveräußerung kann daher auch dann vorliegen, wenn ein Steuerberater eine Beratungspraxis veräußert, die er (neben anderen Praxen) als selbstständigen Betrieb erworben und bis zu ihrer Veräußerung im Wesentlichen unverändert fortgeführt hat. Es kommt dann nicht entscheidend darauf an, ob die Tätigkeit in voneinander getrennten örtlich abgegrenzten Bereichen ausgeübt worden ist, vorausgesetzt die beim Erwerb zu bejahende Selbständigkeit der Büros ist beibehalten und nicht durch organisatorische (eingliedernde) Maßnahmen aufgegeben worden. Maßgeblich ist insoweit ebenfalls eine Gesamtwürdigung der tatsächlichen Umstände.

 

Diese Meldung ist Teil unserer Serie rund um „Kanzleinachfolge und Kanzleikauf“. Sie entstand in Kooperation mit der Glawe GmbH, Köln.


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