Steuerberater darf nicht mit früherem Richteramt werben
Der Beklagte, ein Rechtsanwalt und Steuerberater, ist früher im Landesdienst als Vorsitzender Richter am Finanzgericht tätig gewesen. Er führt im geschäftlichen Verkehr neben seiner Berufsbezeichnung Steuerberater den Zusatz "Vorsitzender Richter a.D.". Die Klägerin, eine auch auf steuerrechtlichem Gebiet tätige Rechtsanwaltsgesellschaft, verlangt vom Beklagten die Unterlassung der Führung dieses Zusatzes, da sie irreführend sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Auf die Berufung der Anwaltsgesellschaft hat der 4. Zivilsenat in Freiburg, der unter anderem für Streitsachen wegen unlauteren Wettbewerbs zuständig ist, den Beklagten verurteilt, es zu unterlassen, im beruflichen Verkehr neben seiner Berufsbezeichnung "Steuerberater" den Zusatz "Vorsitzender Richter a.D." zu führen. Der Senat hat ausgeführt:
Die Anwaltsgesellschaft könne als Mitbewerberin von dem beklagten Steuerberater nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in Verbindung mit dem Steuerberatungsgesetz (StBerG) Unterlassung verlangen.
Gemäß § 43 Abs. 2 StBerG sei die Führung weiterer Berufsbezeichnungen nur gestattet, wenn sie amtlich verliehen worden seien. Andere Zusätze und der Hinweis auf eine ehemalige Beamteneigenschaft seien im beruflichen Verkehr unzulässig. Der Zusatz "Vorsitzender Richter a.D." stelle keine "weitere Berufsbezeichnung" im Sinne dieses Gesetzes dar und sei auch nicht amtlich verliehen. Die zutreffende Berufsbezeichnung für die frühere Tätigkeit des Beklagten sei vielmehr "Richter".
Der Zusatz "Vorsitzender Richter a.D." sei außerdem mit dem ausdrücklich untersagten Hinweis auf eine ehemalige Beamteneigenschaft wie zum Beispiel "Regierungsdirektor a.D." vergleichbar und nach dem Normzweck des Gesetzes als entsprechender Hinweis unzulässig.
Die Revision ist nicht zugelassen worden.
(OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.08.2012 - 4 U 90/12)
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