Umsatzsteuer 2020: Wichtige Änderungen im Überblick

Zum Jahreswechsel 2019/2020 sind wieder viele Änderungen im Umsatzsteuerrecht zu beachten. Wir geben einen kompakten Überblick über wichtige Neuerungen aus Rechtsprechung und Verwaltung in 2019 sowie neue gesetzliche Regelungen für 2020.

Das ändert sich 2020

Zum Jahreswechsel 2019/2020 werden sich umsatzsteuerrechtliche Änderungen durch verschiedene Gesetze ergeben:

Umsetzung der Quick Fixes in das nationale Umsatzsteuerrecht

Im Vorfeld einer umfassenden Reform des Europäischen Umsatzsteuerrechts sind verbindlich in allen Mitgliedstaaten der EU schnelle Maßnahmen zum 01.01.2020 umzusetzen. Diese Änderungen erfassen die folgenden 3 Bereiche:

Reihengeschäfte

National wird in § 3 Abs. 6a UStG die Definition der Reihengeschäfte umgesetzt (mehrere Unternehmer schließen über denselben Gegenstand Liefergeschäfte und der Gegenstand gelangt unmittelbar vom ersten Unternehmer zum letzten Abnehmer. Bei diesen Lieferungen kann nur eine Lieferung (= Rechtsgeschäft) die Beförderungs- oder Versendungslieferung sein, die unter den weiteren Bedingungen als Ausfuhrlieferung oder innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei sein kann.

§ 3 Abs. 6a UStG legt fest, dass die erste Lieferung die Beförderungs- oder Versendungslieferung ist, wenn der erste Unternehmer in der Reihe den Transport veranlasst; tut dies der letzte Abnehmer, ist die letzte Lieferung die Beförderungs- oder Versendungslieferung. Befördert oder versendet ein in der Mitte stehender Unternehmer den Gegenstand der Lieferung, gilt die ihm gegenüber ausgeführte Lieferung als Beförderungs- oder Versendungslieferung – er kann hier aber durch Verwendung einer USt-IdNr. aus dem Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung seine Lieferung zur Beförderungs- oder Versendungslieferung machen.

Konsignationslagerregelung

In § 6b UStG sowie bezüglich der Aufzeichnungsvorschriften in § 22 Abs. 4f und Abs. 4g UStG werden – erstmalig in der EU – Regelungen zum sog. Konsignationslager (entspricht im Wesentlichen einem Außenlager) aufgenommen. Diese Regelungen gelten nur bei EU-grenzüberschreitenden Geschäften: Werden Gegenstände von einem Unternehmer in einen anderen Mitgliedstaat befördert oder versendet, um diese Gegenstände später einem vorab bestimmten Abnehmer (der identifiziert und mit USt-IdNr. aufgezeichnet sein muss) zu übereignen, gilt dies als innergemeinschaftliche Lieferung für den Lieferer im Moment der Lieferung (Verschaffung der Verfügungsmacht) in dem Ausgangsmitgliedstaat und als innergemeinschaftlicher Erwerb für den Erwerber; der Lieferer muss sich in diesem Fall nicht in dem anderen Mitgliedstaat umsatzsteuerrechtlich erfassen lassen.

Der vorher bestimmte Abnehmer kann unter bestimmten Voraussetzungen ausgetauscht werden, die Gegenstände können binnen 12 Monate auch wieder (ohne umsatzsteuerrechtliche Konsequenzen) in den Ausgangsmitgliedstaat zurückgelangen.

Wird die Ware nicht binnen 12 Monaten an den vorher bestimmten Abnehmer (oder den "ausgetauschten" Abnehmer) geliefert oder gelangt nicht wieder in den Ausgangsmitgliedstaat zurück, muss für den Unternehmer ein innergemeinschaftliches Verbringen (innergemeinschaftliche Lieferung im Ausgangsmitgliedstaat, innergemeinschaftlicher Erwerb im Bestimmungsmitgliedstaat) angemeldet und besteuert werden (setzt umsatzsteuerrechtliche Erfassung des Unternehmers im Bestimmungsmitgliedstaat voraus).

Wichtig: Sowohl die Regelungen zu den Reihengeschäften als auch die Regelungen zu den Konsignationslagern sind keine Wahlrechte sondern unter den genannten Voraussetzungen verbindliche Vorgaben.

Innergemeinschaftliche Lieferungen

Die Voraussetzungen für die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung werden verschärft: Materiell-rechtliche Voraussetzung für die innergemeinschaftliche Lieferung wird nach § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG, dass der Leistungsempfänger eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige USt-IdNr. verwendet haben muss. Darüber hinaus ist die innergemeinschaftliche Lieferung nicht steuerfrei nach § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG, wenn der Unternehmer seiner Pflicht zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung nach § 18a UStG nicht nachgekommen ist oder er die betreffende Lieferung unrichtig oder unvollständig in der Zusammenfassenden Meldung angegeben hat.

In § 17a UStDV werden neue (kompliziertere) Belegnachweise auf unionsrechtlicher Basis für den Nachweis des Gelangens eines Gegenstands in einen anderen Mitgliedstaat eingeführt; die bisherigen Nachweise (Gelangensbestätigung, Spediteursbescheinigung, CMR-Frachtbrief) bleiben aber weiterhin gültig (jetzt § 17b UStDV).

Wichtig: Die Lieferung soll aber nach einer Information der EU-Kommission so lange steuerfrei sein, bis die Finanzverwaltung einen Verstoß gegen die Meldepflicht feststellt.

Weitere Änderungen durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität

Neben der Umsetzung der Quick Fixes werden durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität diverse weitere Änderungen im Umsatzsteuergesetz vorgenommen, die wichtigsten Änderungen sind:

  • § 3f UStG (Ort unentgeltlicher Wertabgaben) wird ersatzlos aufgehoben. Die Feststellung des Orts unentgeltlicher Wertabgaben ab 2020 erfolgt dann analog entgeltlicher Leistungen.
  • § 4 Nr. 14 UStG: Anpassung der Voraussetzungen zur Steuerbefreiung im Gesundheitswesen an die Rechtsprechung des BFH.
  • § 4 Nr. 18 UStG: Neufassung der Steuerbefreiung für die eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundenen Leistungen, wenn diese Leistungen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben, erbracht werden.
  • § 4 Nr. 23 UStG: Neufassung der Steuerbefreiung für Leistungen für den Bereich der Erziehung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen; es erfolgt eine Anpassung der nationalen Vorschriften an das Unionsrecht.
  • § 4 Nr. 25 UStG: Neufassung der Steuerbefreiung für Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe; es erfolgt eine Anpassung der nationalen Vorschriften an das Unionsrecht.
  • § 4 Nr. 29 UStG: Neue Regelung zu den Kostengemeinschaften. Unternehmer, die dem Gemeinwohl dienende Leistungen ausführen, können Kostengemeinschaften bilden, die den Gemeinschaftern gegenüber steuerfreie, begünstigte Leistungen ausführen (bisher nur in § 4 Nr. 14 Buchst. d UStG für heilkundliche Leistungen möglich).
  • § 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG: Die Steuerermäßigung auf 7 % wird für E-Books und E-Papers eingeführt (gilt ab 18.12.2019).
  • § 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG: Erweiterung des Reverse-Charge-Verfahrens auf die Übertragung von Gas- und Elektrizitätszertifikate.
  • Aufhebung § 25d UStG (Haftung für schuldhaft nicht abgeführte Umsatzsteuer).
  • § 25 Abs. 1 UStG: Die Regelungen für Reiseleistungen gelten auch bei Leistungen an Unternehmer für dessen Unternehmen (gilt ab 18.12.2019).
  • § 25 Abs. 3 UStG: Die Möglichkeit der pauschalen Ermittlung der Marge bei Reiseleistungen für Gruppen von Reisen bzw. Besteuerungszeiträume wird aufgehoben (gilt aber erst für Leistungen ab 2022).
  • § 25f UStG: Neuregelung zur Versagung des Vorsteuerabzugs und der Steuerbefreiung bei Beteiligung an einer Steuerhinterziehung.
  • Ergänzung in Nr. 55 Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG: Steuerermäßigung auf 7 % für Erzeugnisse zum Zwecke der Monatshygiene.

Hinweis: Die geplante Neuregelung für die Schulungsleistungen (§ 4 Nr. 21 UStG) ist vorerst nicht umgesetzt worden und soll in einem separaten Gesetz (später) geregelt werden.

Vereinfachungen durch das Bürokratieentlastungsgesetz III

Durch das Bürokratieentlastungsgesetz III ergeben sich zwei Änderungen für die Unternehmer:

Unternehmensgründer (erst ab 2021)

Unternehmer, die ihre unternehmerische Betätigung neu aufnehmen, müssen bisher im Jahr der Aufnahme der Tätigkeit und im Folgejahr monatliche Voranmeldungen abgeben. Dies wird – erst einmal für die Kalenderjahre 2021 bis 2026 – ausgesetzt (dann evaluiert). Im Gründungsjahr ist zur Frage der Abgabe von Voranmeldungen die Steuerzahllast realistisch zu schätzen, für das Folgejahr ist die im Erstjahr gezahlte Steuer in eine Jahressteuer umzurechnen.

Kleinunternehmer (gilt schon ab 2020)

Anhebung der unteren Grenze des Gesamtumsatzes für die Kleinunternehmerbesteuerung von bisher 17.500 EUR auf 22.000 EUR. Hat der Unternehmer im vorangegangenen Kalenderjahr (schon 2019) nicht mehr als 22.000 EUR Gesamtumsatz realisiert und wird voraussichtlich im laufenden Kalenderjahr (dann 2020) nicht mehr als 50.000 EUR Gesamtumsatz machen, ist die Kleinunternehmereigenschaft gegeben.

Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen: Erhöhung der Umsatzgrenze für die Istversteuerung

Eine Änderung, die ursprünglich schon im BEG III bzw. im JStG 2019 enthalten sein sollte, hat es auf den letzten Metern noch in das Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen geschafft: Die Umsatzgrenze für die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Istversteuerung, § 20 UStG) wird zum 01.01.2020 auf 600.000 EUR erhöht. Damit entspricht sie betragsmäßig der Umsatzgrenze für die Buchführungspflicht nach § 141 Abs. 1 Nr. 1 AO. Da § 20 Satz 1 Nr. 1 UStG auf den Umsatz des vorangegangenen Kalenderjahres abstellt, können auch Unternehmen profitieren, deren Umsatz (§ 19 Abs. 3 UStG) im Jahr 2019 nicht mehr als 600.000 EUR betragen hat.

Hinweis: Der Bundesrat hat dem Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen am 20.12.2019 zugestimmt.

Klimaschutzgesetz 2030

Zur Förderung der Mobilität wird der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG auf den gesamten Schienenbahnverkehr erweitert. Damit unterliegt auch der Fernverkehr der Deutschen Bahn, Flixtrain und anderer Anbieter im Bahnfernverkehr ab 01.01.2020 dem ermäßigten Steuersatz.

Wichtig: Der Bundesrat wollte zunächst, dass auch der Fernbusverkehr vom ermäßigten Steuersatz profitiert. In der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses (der wegen der Lastenverteilung zwischen Bund und Ländern angerufen wurde) war jedoch keine entsprechende Regelung enthalten. Bundestag und Bundesrat haben dem Vermittlungsergebnis am 19. bzw. 20.12.2019 zugestimmt.

Steuererklärungen 2019/2020

Der Unternehmer hat – unabhängig von der Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen – nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung eine Jahressteuererklärung zu übermitteln. Die Abgabefrist für die Steuererklärung endet – seit den Veranlagungszeiträumen ab 2018 – gem. § 149 Abs. 2 AO regelmäßig 7 Monate nach Ablauf des Besteuerungszeitraums (der 31.07.2020 für die Erklärungen für 2019). Soweit Angehörige steuerberatender Berufe die Erklärungen erstellen, verlängert sich diese Frist bis zum Ende des Februars des übernächsten Jahres.

Die Abgabefrist der Jahressteuererklärung hat auch einen Einfluss auf die Möglichkeiten des Unternehmers, bezogene Leistungen, die er sowohl für unternehmerische als auch für private Zwecke verwenden möchte, seinem Unternehmen ganz oder nur teilweise zuzuordnen. Grundsätzlich sind Wahlrechte zur Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen nur bis zur gesetzlichen Abgabefrist für die Jahressteuererklärung auszuüben oder zu korrigieren (BFH Urteil vom 07.07.2011 - V R 41/09, BStBl 2014 II S. 73).

Wichtig: Aufgrund der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 25.07.2018 - C-140/17 (Gmina Ryjewo)) kann aber fraglich sein, ob diese starren Zuordnungsfristen unionsrechtlich haltbar sind. Beim BFH (unter XI R 3/19 und XI R 7/19) sind in der Frage der Zuordnungsfrist Revisionsverfahren anhängig.

Für den Veranlagungszeitraum 2019 hatte die Finanzverwaltung (BMF, Schreiben v. 14.12.2018, BStBl 2018 I S. 1409) schon im Dezember 2018 eine überarbeitete Fassung der Erklärungsvordrucke für die Umsatzsteuererklärung 2019 vorgestellt. Erstmals ist in dem Vordruck auch anzugeben, ob der Unternehmer seine Umsätze im Rahmen der Sollbesteuerung (Besteuerung nach vereinbarten Entgelten) oder der Istbesteuerung (Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten) besteuert.

Im September 2019 hat die Finanzverwaltung (BMF, Schreiben v. 30.09.2019) darüber hinaus die Vordrucke für die Umsatzsteuer-Voranmeldung 2020 bekannt gegeben. Inhaltliche Abweichungen zu den Voranmeldungen 2019 haben sich dabei nicht ergeben. Es wird zwar geprüft, Änderungen der Bemessungsgrundlage zur Vermeidung von Steuerausfällen separat melden zu müssen, eine Umsetzung ist aber noch nicht absehbar.

Auslaufende Übergangsregelungen

Zum Jahreswechsel 2019/2020 laufen insbesondere die beiden folgenden Nichtbeanstandungsregelungen aus:

Lieferungen über ein Konsignationslager

Die Finanzverwaltung hatte im Oktober 2017 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BFH die Regelungen bei Lieferungen über ein Konsignationslager neu gefasst (BMF, Schreiben v. 10.10.2017, BStBl 2017 I S. 1442). Gleichzeitig erließ sie eine Nichtbeanstandungsregelung, nach der die bisherige Verwaltungsauffassung bis Ende 2017 weiter angewendet werden durfte. Diese Frist wurde noch zweimal verlängert und läuft jetzt Ende 2019 aus. Ab 2020 gilt dann die oben dargestellte gesetzliche Neuregelung (§ 6b UStG).

Steuerbefreiung für ehrenamtliche Tätigkeiten

Der BFH hatte 2015 entschieden, dass die Tätigkeit als Vorstands- und Ausschussmitglied eines Sparkassenverbandes nicht vom Begriff der ehrenamtlichen Tätigkeit i. S. v. § 4 Nr. 26 UStG umfasst wird. Die Finanzverwaltung hatte daraufhin ihre Auffassung, was als ehrenamtlich gilt, an die Rechtsprechung angepasst (BMF, Schreiben v. 08.06.2017, BStBl 2017 I S. 858; Abschn. 4.26.1 Abs. 1 UStAE) und dazu eine Übergangsregelung erlassen. Danach wurde es für an juristische Personen des öffentlichen Rechts erbrachte Umsätze nicht beanstandet, wenn sich der ehrenamtlich Tätige zur Begründung der Umsatzsteuerfreiheit der Umsätze auf die Benennung der Ehrenamtlichkeit in einer öffentlich-rechtlichen Satzung (statt in einem Gesetz) beruft. Diese Regelung wurde im letzten Jahr verlängert, sofern keine erneute Verlängerung erfolgt, läuft sie zum 31.12.2019 aus.

Blick auf anhängige Verfahren

Zum Jahreswechsel sollte auch für die Veranlagungen der vergangenen Jahre überprüft werden, ob es hinsichtlich strittiger Sachverhalte zu Änderungen des Umsatzsteuerrechts kommen könnte. Hierfür sollten immer die wichtigen gerade beim EuGH oder beim BFH anhängigen Verfahren beachtet werden – ggf. um für Altjahre noch durch einen Einspruch die Festsetzungsverjährung zu hemmen. Wichtige Fragen, die derzeit vom EuGH bzw. vom BFH zu klären sind, sind insbesondere:

  • Unternehmereigenschaft der Aufsichtsräte: Nach einer Entscheidung des EuGH (Urteil vom 13.06.2019 - C-420/18 (IO), BFH/NV 2019 S. 1053) sind Aufsichtsräte nicht selbstständig tätig und damit keine Unternehmer i.S.d. Umsatzsteuerrechts. In einem vergleichbaren Sachverhalt ist ein Revisionsverfahren beim BFH (unter V R 23/19) anhängig.
  • Steuerbefreiung bei Sportvereinen: Mitgliederbeiträge bei Sportvereinen werden derzeit in Deutschland – teilweise entgegen der Rechtsprechung des EuGH – als nichtsteuerbare Leistungen erfasst. Darüber hinausgehende Leistungen unterliegen dagegen regelmäßig nach nationalem Recht der Umsatzsteuer, da eine in Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL enthaltene Befreiungsmöglichkeit für Unternehmer, die Leistungen im Bereich Sport und Körperertüchtigung ausüben und kein Gewinnstreben haben, nicht national umgesetzt worden ist. Allerdings konnten entsprechende Vereine sich bisher insoweit auf das für sie günstigere Unionsrecht berufen. Der BFH (Beschluss vom 21.06.2018 - V R 20/17, BStBl 2018 II S. 558; beim EuGH anhängig unter C-48/18 (Golfclub Schloss Igling e.V.)) hat aber offensichtlich Zweifel an der unmittelbaren Berufungsmöglichkeit und hat den EuGH angerufen. Zumindest der Generalanwalt des EuGH sieht offensichtlich kein unmittelbares Berufungsrecht (Beschlussempfehlung v. 7.11.2019).
  • Dienstwagenüberlassung als entgeltlicher Umsatz: Das FG des Saarlands (Beschluss vom 18.03.2019 - 1 K 1208/16; beim EuGH anhängig unter C-288/19 (QM)) hat den EuGH angerufen, um klären zu lassen, ob es sich bei der Überlassung eines Fahrzeugs an einen Arbeitnehmer um eine entgeltliche Leistung (tauschähnlicher Umsatz) oder um eine unentgeltliche Wertabgabe handelt. Das Ergebnis kann sowohl einen Einfluss auf die Festlegung des Orts der Leistung haben (insbesondere wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig sind) als auch für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Höhe nach von Bedeutung sein.
  • Steuersatz bei kurzfristiger Bootsliegeplatzvermietung: Die kurzfristige Vermietung von Campingstellplätzen unterliegt dem ermäßigten Steuersatz. Dagegen ergibt sich national bei der kurzfristigen Vermietung von Bootsliegeplätzen keine vergleichbare Begünstigung. Der BFH (Beschluss vom 02.08.2018 - V R 33/17, BFH/NV 2019 S. 91, beim EuGH anhängig unter C-715/18 (Segler-Vereinigung Cuxhaven)) hat deshalb den EuGH angerufen, um klären zu lassen, ob aus Gründen des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 20 EUGrdRCh diese Leistungen ebenfalls nur mit 7 % zu besteuern sind.
  • Der BFH (Beschluss vom 27.03.2019 - V R 61/17, BFH/NV 2019 S. 786; beim EuGH anhängig unter C-374/19 (HF)) hat den EuGH in einer Frage zu einem "erfolglosen Unternehmer" angerufen. In dem Verfahren geht es um die Frage, ob ein Unternehmer für eine Investition eine Vorsteuerberichtigung vornehmen muss, wenn er die Tätigkeit eingestellt hat. In dem Fall hat der Unternehmer, der ein Alten- und Pflegeheim betreibt, zusätzlich (mit Vorsteuerabzug) eine Cafeteria errichtet, in der er steuerpflichtige Restaurationsumsätze ausführen wollte und dies auch tatsächlich tat. Innerhalb des maßgeblichen Berichtigungszeitraums stellte er aber den Betrieb der Cafeteria wegen "Erfolglosigkeit" wieder ein und meldete diesen Betrieb ab. Die Finanzverwaltung hat eine Vorsteuerberichtigung angenommen.
  • Der BFH (Beschluss vom 13.03.2019 - XI R 28/17, DStR 2019 S. 1460; beim EuGH anhängig unter C-528/19 (F-AG)) hat den EuGH angerufen, um klären zulassen, ob einem Unternehmer aus der Errichtung einer Straße der Vorsteuerabzug zusteht, wenn die Straße zur Erschließung eines Steinbruchs notwendig ist, die Straße aber der Gemeinde gehört. In dem Fall hatte ein Unternehmer eine öffentliche Straße auf seine Kosten ertüchtigt um einen an dieser Straße liegenden Steinbruch erschließen zu können. Die Finanzverwaltung sah darin eine unentgeltliche Wertabgabe an die Gemeinde. Grundsätzlich ist zu klären, ob der Unternehmer den Vorsteuerabzug hat und ob eine (besteuerte) Ausgangsleistung vorliegt.
  • Zur Frage der Steuerbefreiung im medizinischen Bereich sind zwei weitere Vorabentscheidungsersuchen zu beachten: Zum einen hat der BFH (Beschluss vom 10.04.2019 - XI R 11/17, BFH/NV 2019 S. 1319; beim EuGH anhängig unter C-657/19 (E)) den EuGH angerufen, um klären zu lassen, ob die Erstellung von Gutachten durch selbstständige Unternehmer für den medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) eine nach Unionsrecht steuerfreie Tätigkeit sein kann. Zum anderen möchte der BFH (Beschluss vom 06.06.2019 - V R 41/17, BFH/NV 2019 S. 1471) wissen, ob eine Apotheke, die Arzneimittel an eine gesetzliche Krankenkasse liefert, aufgrund einer Rabattgewährung an den Krankenversicherten zur Minderung der Steuerbemessungsgrundlage berechtigt ist.

Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses zum 31.12.2019

Die Finanzverwaltung veröffentlicht zum Jahreswechsel gewöhnlich ein umfassendes BMF-Schreiben, in dem sie an diversen Stellen Überarbeitungen und Anpassungen am UStAE vornimmt, obwohl dieser schon unterjährig immer wieder geändert oder ergänzt wird. Neben redaktionellen Anpassungen wird hauptsächlich die schon vorher veröffentlichte Rechtsprechung des BFH mit aufgenommen. In einigen Fällen werden Klarstellungen oder Präzisierungen vorgenommen. Materiell-rechtliche Änderungen sind damit häufig nicht verbunden, dennoch ist die Aufnahme von einigen BFH-Entscheidungen für die Praxis wichtig.

BMF, Schreiben v. 19.12.2019

Tipp: Voraussichtlich ab 02.01.2020 finden Sie unter diesem Link eine Kommentierung des Schreibens.

Weitere wichtige Änderungen

Neben den oben dargestellten gesetzlichen Änderungen ergeben sich aus der laufenden Rechtsprechung heraus weitere wichtige Beratungspunkte.

Ordnungsgemäße Rechnung

Rechnungen und die Ordnungsmäßigkeit von Rechnungen bewegen auch dieses Jahr wieder die Praxis. Momentan ergibt sich folgender Stand:

  • Rechnungsanschrift: Nachdem der EuGH (Urteil vom 15.11.2017 - C-375/16 (Butin) sowie C-374/16 (Geissel), BFH/NV 2018 S. 173) festgestellt hatte, dass jede Rechnungsanschrift zutreffend ist, die eine postalische Erreichbarkeit ermöglicht und der BFH (Urteil vom 21.06.2018 - V R 25/15, BStBl 2018 II S. 809 und Urteil vom 13.06.2018 - XI R 20/14, BStBl 2018 II S. 800) dies übernommen hatte, wurde dies mittlerweile auch von der Finanzverwaltung (BMF, Schreiben v. 07.12.2018, BStBl 2018 I S. 1401) so umgesetzt. Es ist ausreichend, dass eine Adresse erfasst ist, unter der postalische Erreichbarkeit gegeben ist, dies gilt auch für die Angabe der Anschrift einer Zweigniederlassung, einer Betriebsstätte oder eines Betriebsteils des Unternehmers.
  • Leistungsbeschreibung: Umstritten ist derzeit, wie exakt eine zutreffende Leistungsbeschreibung sein muss. Insbesondere in den Fällen von Massenlieferungen im Niedrigpreissegment sind derzeit verschiedene Revisionsverfahren beim BFH anhängig (XI R 27/18, XI R 28/18, XI R 2/18). Fraglich ist, ob Sammelbezeichnungen wie "Pulli", "Bluse" oder "Hose" eine zutreffende Leistungsbeschreibung sein können. Eventuell könnte sich auch ein Verstoß gegen das Unionsrecht daraus ergeben, dass das nationale Recht hinsichtlich der Art des Gegenstands dessen "handelsübliche Bezeichnung" erfordert, während das Unionsrecht sich mit der "Art der gelieferten Gegenstände" begnügt.

Unternehmereigenschaft

Die Unternehmereigenschaft ist eine der wesentlichen Voraussetzungen, damit es überhaupt zu steuerbaren und dann auch steuerpflichtigen Umsätzen kommen kann. In diesem Zusammenhang sind 2019 zwei wichtige Entwicklungen zu berücksichtigen:

  • Bruchteilsgemeinschaft: Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 22.11.2018 - V R 65/17, BFH/NV 2019 S. 359) ist eine Bruchteilsgemeinschaft mangels Rechtsfähigkeit nicht selbst Unternehmer. Sowohl die Leistungen als auch die Vorsteuerbeträge sind danach bei den Gemeinschaftern anteilig zu berücksichtigen. Wichtig: Die Finanzverwaltung hat sich zu diesem Urteil noch nicht geäußert. Evtl. kann es hier zu einem Nichtanwendungserlass kommen.
  • Preisgelder und Antrittsgelder: Nachdem der BFH (Urteil vom 30.08.2017 - XI R 37/14, BStBl 2019 II S. 336 (zum Berufspokerspieler); Urteil vom 02.08.2018 - V R 21/16, BStBl 2019 II S. 339 (zum Pferderennen)) festgelegt hatte, dass eine Teilnahme an einem Wettbewerb, für die nur eine von der Platzierung abhängige Vergütung erzielt werden kann, nicht im Leistungsaustausch ausgeführt wird und damit nicht zu einem steuerbaren (unternehmerischen) Umsatz führt, hat die Finanzverwaltung dies so umgesetzt (BMF, Schreiben v. 27.05.2019, BStBl 2019 I S. 512). Wichtig: Preisgelder, die in Abhängigkeit von einer bestimmten Platzierung gezahlt werden, führen nicht zu einem unternehmerischen Umsatz. Wird ein Antrittsgeld – unabhängig von einer bestimmten Platzierung – gezahlt, führt dies unter den weiteren Voraussetzungen zu einem steuerbaren und steuerpflichtigen Umsatz.

Schulungsleistungen

In einer Grundsatzentscheidung hat der EuGH (Urteil vom 14.03.2019 - C-449/17 (A & G Fahrschulakademie GmbH), BFH/NV 2019 S. 511) entschieden, dass Fahrschulunterricht (normale Führerscheinausbildung) kein steuerbegünstigter Schulunterricht i.S.d. Unionsrechts ist. Schul- und Hochschulunterricht setzt nach der Entscheidung des EuGH ein integriertes System der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen und die Vertiefung und Entwicklung dieser Kenntnisse und Fähigkeiten durch die Schüler und Studenten je nach ihrem Fortschritt und ihrer Spezialisierung auf den verschiedenen dieses System bildenden Stufen voraus.

Schon vor Bekanntwerden des Urteils des EuGH in der Fahrschulangelegenheit hatte das FG Hamburg (Beschluss vom 14.12.2018 - 6 K 187/17) dem EuGH ein neues Vorabentscheidungsersuchen vorgelegt, in dem es um die Steuerbefreiung von Segel- und Surfkursen ging. Der EuGH (Beschluss vom 07.10.2019 - C-47/19 (HA)) hat sich den Detailfragen des FG Hamburg im Ergebnis nicht angenommen und hat – wie schon in der Entscheidung zu den Fahrschulen – entschieden, dass eine Steuerbefreiung sich bei einem solchen spezialisierten Unterricht aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben nicht ergeben kann.

Wichtig: Abzuwarten bleibt noch eine Entscheidung des EuGH in einem Vorlageverfahren des BFH (Beschluss vom 27.03.2019 - V R 32/18 – beim EuGH anhängig unter C-373/19 (Dubrovin & Tröger – Aquatics)). Der BFH hatte den EuGH nach der Entscheidung zu den Fahrschulen angerufen, um klären zu lassen, ob evtl. aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben die Steuerbefreiung für (allgemeinen) Schwimmunterricht gegeben sein kann. Nach Auffassung des BFH handelt es sich bei dabei um elementare Grundkenntnisse, sodass aufgrund eines Gemeinwohlinteresses eine Steuerbefreiung durchaus unionsrechtlich in Betracht kommen könnte.

Neue USt-IdNrn. für Einzelunternehmen in den Niederlanden

In den Niederlanden werden zum 01.01.2020 neue USt-IdNrn. für dort registrierte Einzelunternehmen vergeben, die dann zwingend zu verwenden sind. Dies hat auch für deutsche Unternehmen mit entsprechenden Leistungsbeziehungen wichtige Konsequenzen

Brexit

Auch wenn es mittlerweile ein leidiges Thema ist und niemand weiß, wie es tatsächlich ausgehen wird: Unternehmer, die Leistungsbeziehungen nach Großbritannien haben, müssen sich Gedanken darüber machen, welche Änderungen sich ergeben, wenn es zu einem "harten Brexit" oder einem geregelten Ausstieg kommen sollte. Insbesondere ergeben sich die folgenden Konsequenzen:

  • Warenlieferungen von und nach Großbritannien sind keine i.g. Lieferungen/i.g. Erwerbe mehr. Einfuhrumsatzsteuer- und/Ausfuhrverfahren müssen eingeplant werden.
  • Es muss eine andere Schlüsselung bei sonstigen Leistungen erfolgen – keine Anmeldung in der Zusammenfassenden Meldung mehr. Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers richtet sich nicht mehr nach § 13b Abs. 1 UStG.

Wichtig: Das BMF hatte im April 2019 ein Schreiben zu den umsatzsteuerlichen Folgen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union veröffentlicht. In Anbetracht der anschließend gewährten Fristverlängerung wurde das Schreiben kurze Zeit später wieder von der Homepage des BMF entfernt. Es ist denkbar, dass das Schreiben in angepasster Form erneut veröffentlicht wird, wenn sich ein neuer Termin für den Austritt des Vereinigten Königreichs ergibt.