Steuerbefreiungen:
Die Liste der nach § 4 Nr. 18 UStG steuerbefreiten Verbände der freien Wohlfahrtspflege wird angepasst (§ 23 UStDV). Neu aufgenommen wird der Arbeiter-Samariter-Bund.
Vorsteuervergütung:
In § 59 UStDV wird klargestellt, dass ein Unternehmer auch dann als im Ausland ansässig gilt (Voraussetzung für Vorsteuervergütung), wenn er zwar im Inland eine Betriebsstätte hat, von dieser aber im Vergütungszeitraum keine Umsätze ausgeführt werden.
In § 60 UStDV wird neu geregelt, dass neben Vergütungsanträgen, die (mindestens) 3 Monate umfassen, zusätzlich auch ein Jahresantrag möglich ist.
In § 61 UStDV wird klargestellt, dass bei der elektronischen Übermittlung von Belegen eingescannte Originalbelege (statt Kopien) zu übermitteln sind.
Weitere Änderungen betreffen die Anrechnung von Zinsen (aus der Vergütung) auf Prozesszinsen nach § 236 AO. Außerdem ist auch für Drittlandsunternehmer künftig eine elektronische Übermittlung der Vergütungsanträge vorgesehen. Die Verpflichtung gilt aber erst ab Mitte 2016. Für 2015 ist also weiterhin ein Papier-Antrag (mit eigenhändiger Unterschrift!) möglich.
Hinweis: Die EU-Kommission will Deutschland wegen der Verpflichtung zur eigenhändigen Unterschrift (nur) für Drittlandsunternehmer vor dem EuGH verklagen.
Die Mantelverordnung wurde am 29.12.2014 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl 2014 I S. 2392). Die umsatzsteuerrechtlichen Regelungen treten damit am 30.12.2014 in Kraft.