Umzugskostenpauschale trotz geringerer nachgewiesener Kosten
Zu den sonstigen Umzugsauslagen gehören zum Beispiel Trinkgelder für Möbelpacker, Meldegebühren für Pkw, Kosten für ein neues Nummernschild, einen neuen Telefonanschluss usw. (aktuell 860 EUR für Ledige).
Geltendmachung von niedrigeren tatsächlichen Kosten
Im Rahmen einer rechtskräftigen Entscheidung des FG Mecklenburg-Vorpommern vom 05.02.2020 - 3 K 75/18, forderte das Finanzamt die Klägerin auf, mitzuteilen, inwieweit ihr über den Betrag von 89,88 EUR sonstige Umzugsauslagen (zunächst wurden in der Steuererklärung nur 89,88 EUR angegeben, später im Einspruchsverfahren wurde die Pauschale geltend gemacht) entstanden seien. Da der Nachweis nicht erbracht werden konnte, argumentierte das Finanzamt, es könne nicht sachgerecht sein, der Klägerin bei tatsächlich entstandenen sonstigen Umzugskosten in Höhe von 89,88 EUR pauschal 715,00 EUR (2015) als Werbungskosten zuzubilligen. Trotz ausdrücklichen Hinweises habe sie es versäumt, vorzutragen welche weiteren Auslagen ihr entstanden seien.
Die Klägerin argumentierte dagegen, dass es der ständigen Rechtsprechung entspreche, dass ein Arbeitnehmer für die sonstigen Umzugskosten (z. B. für die Ummeldung des Pkw, Kosten für neue Kfz-Schilder, Beantragung eines neuen Telefonanschlusses, Anmeldung in der neuen Gemeinde, Umbauten an den vorhandenen Einrichtungsgegenständen und Wohnungsausstattungen etc.) eine Umzugspauschale beanspruchen könne. Entsprechende Aufwendungen entstünden und würden durch den Ansatz der Umzugskostenpauschale abgegolten.
FG stellt sich auf die Seite des Klägers
So wie die Klägerin sieht es auch das FG Mecklenburg-Vorpommern. Ist der Umzug beruflich veranlasst, werden nach Lohnsteuerrichtlinien 9.9 Abs. 2 die Kosten bis zur Höhe der Beträge anerkannt, die ein vergleichbarer Bundesbeamter nach dem Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) erhalten würde. § 10 BUKG sieht eine Pauschalvergütung für sonstige Umzugsauslagen vor. Die Pauschale ist der Höhe nach gekoppelt an die Beamtenbesoldung und an den Familienstand des Betroffenen.
Soweit das Finanzamt darauf verweise, die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass sie Kosten in Höhe der Umzugskostenpauschale tatsächlich gehabt habe, so komme es auf diesen Nachweis nicht an. Bei der Pauschale handelt es sich um eine Schätzung für häufig mangels Belegen nicht im Einzelnen nachweisbaren Aufwand. Anstelle der Pauschale können auf den Einzelfall bezogene nachgewiesene höhere Umzugskosten abgezogen werden (R 9.9 Abs. 2 Satz 4 LStR). Zwar habe die Klägerin im Veranlagungsverfahren zunächst nur "sonstige Umzugsauslagen" in Höhe von 89,88 EUR geltend gemacht. Dies schließe jedoch die spätere Geltendmachung einer Pauschalvergütung für sonstige Umzugsauslagen nicht aus, denn mit der Anerkennung der Pauschale ist gerade auf den Einzelnachweis der Umzugsauslagen verzichtet worden, so das FG.
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