Unfall und Umzug im beruflichen Zusammenhang
Umzugs- und Handwerkerkosten
Der Kläger hatte kurzfristig eine neue Beschäftigung gefunden. Vorübergehend war er am Arbeitsort in einem kleinen Apartmenthotel untergekommen und hat sich auf die Suche nach einer neuen, arbeitsplatznahen Wohnung begeben, um in diese berufsbedingt umzuziehen. Das Finanzamt erläuterte, dass bei einem beruflich veranlassten Wohnungswechsel die tatsächlichen Umzugskosten ohne weitere Prüfung grundsätzlich bis zur Höhe der Beträge als Werbungskosten abzugsfähig sind, die nach dem BUKG höchstens gezahlt würden. Reisekosten würden entsprechend § 7 Abs. 2 BUKG für höchstens zwei Tage zum Suchen und Besichtigen einer neuen Wohnung anerkannt. Dies ist im Streitfall geschehen, aber der Kläger beantragte darüber hinaus für 12 Taxisfahrten zur Wohnungsbesichtigung einen Werbungskostenabzug.
Zusätzlich hatte der Kläger im Zusammenhang mit dem berufsbedingten Umzug Handwerkerkosten, weil aus der bisherigen Wohnung Elektrogeräte entfernt werden mussten (Geräte getestet, ausgebaut und abtransportiert), die er im Zusammenhang mit dem Mietvertragsabschluss von der Wohnungseigentümerin als Bestandteil der Einbauküche habe erwerben müssen. Die Ausgaben waren nach Meinung des Klägers entweder als Werbungskosten im Zusammenhang mit dem berufsbedingten Umzug zu berücksichtigen oder sie müssten hilfsweise als Handwerksleistungen in Abzug gebracht werden. Das Finanzamt argumentierte, dass die Aufwendungen für die Hausratentsorgung keinen Eingang in die Werbungskostenermittlung finden könnte und auch keine Berücksichtigung nach § 35a EStG möglich sei, weil der Schwerpunkt der Leistung nicht im Haushalt (Entsorgung stehe im Vordergrund) des Klägers ausgeübt worden sei.
Unfallfolgekosten
Der Kläger hatte auf dem Weg zur Arbeit einen Unfall erlitten. Ihm sind Unfallfolgekosten für Medizin, Taxikosten für Fahrten zur Uniklinik, zum Orthopäden und zur Physiotherapie entstanden. Nach Auffassung des Finanzamts können Unfallfolgekosten nicht als Werbungskosten qualifiziert werden.
FG zu Taxifahrten im Rahmen des Umzugs
Das FG erkannte die Fahrten mit dem Taxi zur Besichtigung von Wohnungen als Werbungskosten an. Sie seien durch den Umzug und damit durch den Beruf veranlasst. Bei einem beruflich veranlassten Umzug gelten hinsichtlich der im Einzelnen abziehbaren Kosten die allgemeinen Grundsätze. Das öffentliche Umzugskostenrecht kann zwar Leitlinie sein, ist aber weder den Werbungskostenabzug begründend noch beschränkend (BFH, Urteil v. 19.4.2012, VI R 25/10, Haufe Index 3213262). Die Kosten können zwar nach den Vorschriften des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) geltend gemacht werden; es steht dem Steuerpflichtigen jedoch offen, ihm entstandene höhere Werbungskosten nachzuweisen. Dies hatte der Kläger getan. Es war für das FG deshalb glaubhaft und nachvollziehbar, dass er in einem kurzen Zeitraum von knapp 1,5 Monaten 12 Fahrten für Wohnungsbesichtigungen mit dem Taxi zurückgelegt hat.
Handwerkerleistungen teilweise nach § 35a begünstigt
Das FG erkannte die Kosten im Zusammenhang mit der Entsorgung der Elektrogeräte zwar nicht als Werbungskosten an, begünstigte sie aber teilweise nach § 35a EStG. Bei den ausgeführten Arbeiten handele es sich auch um Leistungen, die zu den Leistungen eines Elektronikers gehören, namentlich das Testen von Geräten sowie der fachgerechte Ausbau der Geräte, während der Abtransport der Geräte keine fachspezifische Handwerksleistung darstelle. Diese Leistungen sind zum Teil im Haushalt des Klägers erbracht worden. Das Testen der Geräte und der fachgerechte Ausbau erfolgten in der früheren Wohnung. Hat der Steuerpflichtige seinen Haushalt durch Umzug in eine andere Wohnung oder ein anderes Haus verlegt, gelten Maßnahmen zur Beseitigung der durch die bisherige Haushaltsführung veranlassten Abnutzung (z. B. Renovierungsarbeiten eines ausziehenden Mieters) noch als im Haushalt erbracht. Da die Arbeitsleistung nur teilweise im Haushalt erfolgte, schätzte das FG den außerhalb des Haushalts erbrachten Anteil auf 50 %.
Unfallfolgekosten nicht abzugsfähig
Die Krankheitskosten im Zusammenhang mit dem beruflichen Anteil erkannte das FG dagegen nicht an. Dies begründet das FG mit der Entfernungspauschale, durch welche grundsätzlich sämtliche Aufwendungen abgegolten sind, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte veranlasst sind (§ 9 Abs. 2 Satz 1 EStG). Der BFH hat hierzu klargestellt (Urteil v. 20.03.2014, VI R 29/13, Haufe Index 6985763), dass das Wort "sämtliche" eindeutig ist und somit außergewöhnliche Wegekosten (wie z. B. Reparaturaufwendungen infolge einer Falschbetankung eines Kraftfahrzeugs auf der Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder nach Auffassung des FG Rheinland-Pfalz, rkr. Urteil v. 23.02.2016, 1 K 2078/15 auch Behandlungs- und Krankheitskosten, die durch einen Unfall auf der Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte verursacht wurden) – unabhängig von ihrer Höhe – unter die Abgeltungswirkung fallen. Dieser Auffassung hat sich das FG angeschlossen.
Hinweis: Folgerichtig sind grundsätzlich auch Unfallkosten auf dem Weg zur Arbeit durch die Entfernungspauschale abgegolten. Die Finanzverwaltung (BMF v. 31.10.2013, Haufe Index 5695893, Rz. 4) unterscheidet aber weiterhin zwischen Unfallkosten (abzugsfähig) und z. B. den Kosten infolge eines Diebstahls oder für einen Austauschmotor (nicht abzugsfähig).
Revisionsverfahren anhängig
Wegen der Frage, ob Behandlungs- und Krankheitskosten nach einem Autounfall auf dem Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit der Entfernungspauschale abgegolten sind, läuft ein Revisionsverfahren (Az. VI R 40/18) vor dem BFH.
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