Unterhaltsleistungen an über 25 Jahre alte studierende Kinder
§ 33a EStG: Außergewöhnliche Belastungen in besonderen Fällen
Die gesetzliche Grundlage für die Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen bildet § 33a Abs. 1 EStG. In Satz 5 dieser Vorschrift ist jedoch geregelt, dass die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes die Summe der nach Satz 1 und Satz 2 ermittelten abzugsfähigen Beträge mindern. Daraus folgt, dass der Frage, wie die Höhe der eigenen Einkünfte und Bezüge im Sinne dieser Vorschrift zu ermitteln ist, eine große Bedeutung zu kommt.
Unterstützung für Kind über 25 steuerlich absetzbar: Beispiel
Dass ein entsprechender Antrag sich auch dann lohnt, wenn das studierende Kind bereits nicht unerhebliche eigene Einnahmen hat wird an dem nachfolgend dargestellten Fall aus der Praxis deutlich.
Die Eltern unterstützten im Jahr 2016 ihren über 25 Jahre alten studierenden Sohn, welcher noch im Haushalt der Eltern wohnt, durch Gewährung der kostenlosen Unterkunft und Verpflegung sowie auch finanziell. Der Sohn studiert an einer 60 km entfernten Fachhochschule, welche er jeweils mit dem eigenen PKW aufsucht. Als studentische Hilfskraft erzielte der Sohn im Jahr 2016 Einnahmen in Höhe von 7.000 EUR.
Ermittlung der Einkünfte und Bezüge 2016
Einnahmen aus nichtselbstständiger Tätigkeit | 7.000 EUR |
folgende Werbungskosten können abgezogen werden: | |
| 3.348 EUR |
| 1.536 EUR |
| 1.400 EUR |
Einkünfte und Bezüge 2016 | 716 EUR |
Kürzung (§ 33a Abs. 1 Satz 5 EStG) | 624 EUR |
Verbleiben anzurechnen | 92 EUR |
Höchstbetrag für 2016 | 8.652 EUR |
Unterhalt nach § 33a Abs. 1 EStG abzugsfähig | 8.560 EUR |
Bei einem Steuersatz von 35 % ergibt dies eine Steuerersparnis in Höhe von ca. 3.000 EUR. An Kindergeld hätten die Eltern im Jahr 2016 nur 2.256 EUR erhalten. |
Hinweis zur Erbringung von Nachweisen
Lebt der Unterhaltsempfänger wie im Praxis-Beispiel mit den Eltern in einer Hausgemeinschaft ist ein Nachweis von geleisteten Unterhaltsleistungen nicht zu erbringen. In diesem Fall geht die Finanzverwaltung davon aus, dass der Betrag von 8.652 EUR durch Gewährung von Unterkunft und Lebenshaltungskosten geleistet wird.
Berücksichtigung von Beiträgen zur Renten- und Arbeitslosenversicherung
Die Frage, ob bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge einer unterhaltsberechtigten Person die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung abgezogen werden können, ist weiter umstritten. Der BFH hatte mit den Urteilen vom 18.6.2015 (VI R 45/13, Haufe Index 8386891 und VI R 66/13, Haufe Index 8437480) entschieden, dass bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge einer unterhaltsberechtigten Person deren Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung nicht abgezogen werden können. In dem Verfahren 2 BvR 1853/15 muss das BVerfG nun klären, ob die Auffassung des BFH zutreffend ist.
Wird bei Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge die Berücksichtigung der o.a. Beiträge vom Finanzamt abgelehnt, sollten Eltern sich unter Hinweis auf das Verfahren beim BVerfG (2 BvR 1853/15) gegen die Berechnung der abziehbaren Beträge durch das Finanzamt mit einem Einspruch wehren, und auf das Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO verweisen.
Berücksichtigung von Krankheitskosten
Obwohl der BFH zur Berücksichtigung von Krankheitskosten bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge im Sinne des § 33a Abs. 1 EStG bisher nicht entschieden hat, sind aufgrund des BFH-Beschlusses vom 31.3.2008 (III B 90/06, Haufe Index 2002803) die Grundsätze des BVerfG-Beschlusses vom 11.1.2005 (2 BvR 167/02, Haufe Index 1351564) sinngemäß anzuwenden. Daraus folgt, dass Mittel die zur Begleichung von Krankheitskosten eines Kindes zur Bestreitung des Lebensunterhaltes des Kindes nicht zur Verfügung stehen, und daher von den Einkünften und Bezügen abzuziehen sind.
In den Fällen, in denen die Finanzämter die Berücksichtigung von Krankheitskosten bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge einer unterhaltsberechtigten Person ablehnen, sollte gegen die ablehnenden Bescheide unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen Einspruch eingelegt und der Abzug der Krankheitskosten beantragt werden.
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bezieht sich die Berechnung der Einkünfte des studierenden Kindes, für das Unterhalt gezahlt wurde, auf das ganze Kalenderjahr, oder nur auf die Monate der Unterstützung (konkret: das KInd hat das Studium im September abgeschlossen, während des Studiums keinerlei eigenen Einkünfte und bezieht ab Oktober regelmäßige eigene Einkünfte)
herangezogen werden bei § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG sämtliche Einkünfte/Bezüge des Kalenderjahres.
MfG, Frank Holst, Haufe-Online-Redaktion
studierendes Kind hat ein Kleingewerbe angemeldet. In dem Jahr hat es aus selbstständiger Tätigkeit ca. 7000 Euro verdient. Kann ich da noch was geltend machen? Vielen Dank im voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Marc Carstens
das lässt sich nicht pauschal beantworten und kommt auf die individuellen näheren Umstände an. Wir empfehlen Ihnen daher, sich an eine Steuerberatungskanzlei zu wenden.
MfG, Frank Holst, Haufe-Online-Redaktion
Ist die Abzugsmöglichkeit von Werbungskosten irgendwo geregelt bzw. gibt es Urteile dazu? Mein FA vertritt die Meinung, dass Werbungskosten bei den Minijobs meines studierenden Kindes nicht abzugsfähig sind.
Vielen Dank und viele Grüße
man muss hier unterscheiden zwischen "Einkünften" und "Bezügen". Während (Überschuss-)Einkünfte als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ermittelt werden (§ 2 Abs. 2 EStG), erfolgt bei den Bezügen kein Abzug von Werbungskosten. Und zu den Bezügen zählen auch die Einnahmen aus einem nach § 40a EStG pauschalbesteuerten Minijob (siehe R 33a.1 Abs. 3 Satz 4 EStR 2012).
MfG, Yan Christoph, Haufe Online-Redaktion
muss der Unterhaltsempfänger (Student über 25, wohnt nicht mehr bei den Eltern) den erhaltenen Unterhalt bei seiner eigenen Steuererklärung angeben, wenn der Unterhaltszahler es als "außergewöhnliche Belastung" geltend gemacht hat? Wenn ja, in welcher Rubrik muss er das angeben?
Vielen Dank und beste Grüße
Mfg, Frank Holst, Haufe Online-Redaktion
Gibt es hierzu irgendwelche Quellen zu Verordnungen, Rechtssprüche oder ähnliches ?
in R 33a.1 Abs. 1 Satz 5 der Einkommensteuer-Richtlinien heißt es:
"Gehört die unterhaltsberechtigte Person zum Haushalt des Stpfl., kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass ihm dafür Unterhaltsaufwendungen in Höhe des maßgeblichen Höchstbetrags erwachsen."
Das sollte Ihre Frage beantworten.
Mfg, Frank Holst, Haufe Online-Redaktion