Umsatzsteuer-Vorauszahlungen als wiederkehrende Ausgaben
Der Unternehmer hat gem. § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums eine Umsatzsteuer-Voranmeldung abzugeben bzw. auf elektronischem Weg zu übermitteln. Die Vorauszahlung ist am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig (§ 18 Abs. 1 Satz 4 UStG). Fällt der jeweilige 10. Tag auf einen Sonntag, einen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag (§ 108 Abs. 3 AO i.V.m. § 193 BGB). Das bedeutet, dass die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Monat Dezember 2014 bis spätestens 12.1.2015 abzugeben und die entsprechende Zahlung bis zum Fälligkeitstag 12.1.2015 zu entrichten ist, weil der 10.1.2015 ein Samstag ist. Ein Säumniszuschlag wird im Fall der Überweisung bei einer Säumnis bis zu 3 Tagen allerdings nicht erhoben (§ 240 Abs. 3 AO).
Bei Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG sind Ausgaben prinzipiell für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind (§ 11 Abs. 2 Satz 1 EStG). Eine Ausnahme gilt für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben i.S.d. § 11 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG. Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die bei dem Steuerpflichtigen kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahrs, zu dem sie wirtschaftlich gehören, angefallen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr abgeflossen. Als kurze Zeit gilt nach der Rechtsprechung des BFH ein Zeitraum bis zu 10 Tagen (BFH, Urteil v. 24.7.1987, IV R 309/84, BStBl 1987 II S. 16). Innerhalb dieses Zeitraums müssen nach Auffassung der Finanzverwaltung die Zahlungen fällig und geleistet worden sein. Beide Voraussetzungen (Fälligkeit und Abfluss) müssen kumulativ vorliegen (so jedenfalls OFD Nordrhein-Westfalen, Verfügung v. 7.3.2014, Kurzinformation ESt Nr. 9/2014, Haufe Index 6754124).
Unter Änderung seiner Rechtsprechung hat der BFH entschieden, dass Umsatzsteuer-Vorauszahlungen zu den regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben i.S.d. § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG gehören (BFH, Urteil v. 1.8.2007, XI R 48/05, BStBl 2008 II S. 282). Unternehmer, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, müssen daher die am 10. Januar des Folgejahrs fällige und bis zu diesem Zeitpunkt tatsächlich entrichtete Umsatzsteuer-Vorauszahlung für das davor liegende Kalenderjahr als Betriebsausgabe in diesem Vorjahr abziehen. Die Entscheidung, die zu einer Quartalszahlung erging, gilt gleichermaßen auch für Monats- und Jahreszahlungen.
Beispiel: Besonderheit zum Jahreswechsel 2014/2015
A ist als Steuerberater freiberuflich tätig (§ 18 EStG). Er ermittelt seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG). Seine Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Monat Dezember 2014 i. H. v. 5.000 EUR überweist er online per Überweisungsauftrag am 9.1.2015 an das Finanzamt, die dort am 12.1.2015 eingeht.
Folgt man der Ansicht der Finanzverwaltung, ist die am 9.1.2015 abgeflossene Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Dezember 2014 erst im Jahr 2015 als Betriebsausgabe abzugsfähig. Es soll sich um keine regelmäßig wiederkehrende Ausgabe handeln, weil die Fälligkeit (12.1.2015) außerhalb der 10-Tages-Frist liegt, was jedoch in der Literatur umstritten ist.
Hinweis: Das Niedersächsische FG vertritt ebenfalls die Ansicht, dass die Vorschrift des § 193 BGB, wonach sich bei einem Fristende an einem Sonn-, Feiertag oder Sonnabend die Frist auf den nächsten Werktag verlängert, nicht für die 10-Tages-Frist des § 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 gilt (Urteil v. 24.2.2012, 3 K 468/11, EFG 2012 S. 2113). Die Nichtzulassungsbeschwerde des Steuerpflichtigen war erfolgreich. Der BFH hat die Revision zugelassen, was dafür sprechen kann, dass er die Meinung des FG nicht teilt (Az. des BFH: VIII R 34/12). Einschlägige Fälle sollten je nach Interessenlage offen gehalten werden, bis der BFH über die praxisrelevante Frage entschieden hat.
Tipp: Wer sicher gehen will, dass seine Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Monat Dezember 2014 im Jahr 2014 als Betriebsausgabe abzugsfähig ist, sollte seine Überweisung bis zum 31.12.2014 tätigen. Eine am 31.12.2014 (Mittwoch) z.B. online getätigte Überweisung gilt bei ausreichender Deckung im alten Kalenderjahr als abgeflossen, auch wenn die Belastung auf dem Konto erst mit Wertstellung 2.1.2015 erfolgt. Steht die Umsatzsteuer-Zahllast für den Monat Dezember 2014 Ende Dezember 2014 noch nicht endgültig fest, kann im alten Jahr auch ein geschätzter Betrag überwiesen werden, der dann prinzipiell ebenfalls zum Betriebsausgabenabzug berechtigt.
Hinweis: Nutzt der Unternehmer eine Dauerfristverlängerung, gelten die dargestellten Rechtsfolgen für die am 12.1.2015 fällige Vorauszahlung für den Monat November 2014. Die Vorauszahlung für den Monat Dezember 2014 wird dann am 10.2.2015 fällig. Da auch deren Fälligkeit außerhalb der 10-Tages-Frist liegt, kann noch im alten Jahr ein ggf. geschätzter Betrag für den Monat Dezember 2014 überwiesen werden, wobei anzumerken ist, dass auf diesen Betrag die Sondervorauszahlung anzurechnen ist.
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