Von privat Versicherten selbstgetragene Krankenbehandlungskosten

Der BFH hat entschieden, dass der von einem Steuerpflichtigen vereinbarte und getragene Selbstbehalt kein Beitrag zu einer Krankenversicherung ist und daher nicht als Sonderausgabe abgezogen werden darf.

Ein Selbstbehalt, der im Rahmen eines privatrechtlichen Krankenversicherungsvertrags vereinbart worden ist, ist keine Gegenleistung für die Erlangung von Versicherungsschutz. Denn in Höhe des Selbstbehalts übernimmt die Krankenversicherung nicht das Risiko, für künftige Schadensfälle eintreten zu müssen (BFH, Urteil v. 1.6.2016, X R 43/14, BStBl 2017 II S. 55, Rn. 18, 19).

Selbstbehalt als außergewöhnliche Belastung

Der Selbstbehalt kann aber als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn er – ggf. zusammen mit anderen als außergewöhnliche Belastung abzugsfähigen Aufwendungen – die zumutbare Belastung gem. § 33 Abs. 3 EStG übersteigt (BFH, Urteil v. 1.6.2016, X R 43/14, BStBl 2017 II S. 55, Rn. 32). Die Selbstbehalte können also im Grundsatz als Krankheitskosten außergewöhnliche Belastungen gem. § 33 EStG sein.

Praxishinweis

Beitragserstattungen einer Krankenversicherung sind etwas anderes als der Selbstbehalt. Beitragserstattungen sollen Anreize bewirken, dass die Versicherung vertraglich vereinbarte Leistungen nicht erbringen muss, weil der Versicherungsnehmer keine versicherten Schäden erlitten hat oder er solche Schäden nicht geltend macht. Krankheitsbedingte Aufwendungen, die ein privat krankenversicherter Steuerpflichtiger selbst trägt, um eine Beitragsrückerstattung seines Krankenversicherers zu erhalten, können nach einer neuen Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg aber ebenfalls weder als Sonderausgaben noch als außergewöhnliche Belastungen steuerlich berücksichtigt werden (FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 19.4.2017, 11 K 11327/16). Nach Auffassung des FG sind sie nicht zwangsläufig i. S. d. § 33 EStG. Kann sich der Steuerpflichtige durch Rückgriff gegen seinen Versicherer schadlos halten, ist nach Meinung des FG eine Abwälzung seiner Aufwendungen auf die Allgemeinheit nicht gerechtfertigt. Aufwendungen sind nur dann zwangsläufig, wenn sich der Steuerpflichtige ihnen nicht entziehen kann, nicht aber, wenn der Verzicht auf Erstattungsansprüche gegen einen Versicherer wirtschaftlich vernünftig ist.

Beispiel: Krankenbehandlungskosten werden gegenüber der Versicherung nicht geltend gemacht

Der privat krankenversicherte Steuerberater A hat 2016 Krankenbehandlungskosten von 1.000 EUR selbst getragen, um wegen Leistungsfreiheit eine Beitragsrückerstattung zu erlangen, die höher ist als die selbst getragenen Krankheitskosten. Im Kalenderjahr 2017 wird die Beitragsrückerstattung an A ausgezahlt. A sind 2016 weitere Aufwendungen von 6.000 EUR entstanden, die als außergewöhnliche Belastung gem. § 33 EStG abziehbar sind. Folgt man der Auffassung des FG Berlin-Brandenburg, sind die von A selbst getragenen Krankheitskosten von 1.000 EUR nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar.

Praxis-Tipp

Die Frage, ob Krankheitskosten, die ein privat krankenversicherter Steuerpflichtiger selbst trägt, um eine Beitragsrückerstattung zu erlangen, zwangsläufig i. S. d. § 33 EStG anfallen, ist bislang noch nicht höchstrichterlich entschieden. Das FG Berlin-Brandenburg hatte daher die Revision gegen sein Urteil zugelassen, die aber leider nicht eingelegt worden ist. Es ist damit zu rechnen, dass die Finanzämter von privat Krankenversicherten selbst getragene Krankheitskosten aufgrund des genannten FG-Urteils nicht als außergewöhnliche Belastung anerkennen werden. Wer damit nicht einverstanden ist, muss wohl den Rechtsweg beschreiten. In diesem Zusammenhang sollte aber auch beachtet werden, dass sich die abzugsfähigen Sonderausgaben durch die Beitragsrückerstattung in dem Jahr verringern können, in dem sie zufließen (BFH, Urteil v. 6.7.2016, X R 6/14, BStBl 2016 II S. 933; BMF, Schreiben v. 24.5.2017, BStBl 2017 I S. 820, Rn. 87).


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