Finanzierung von Werbungskosten durch ein Darlehen mit späterem Erlass
Noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung liegt zu der Frage vor, ob ein Darlehenserlass nach § 13b Abs. 1 des Aufstiegsfortbildungsgesetzes (AFBG) eine Einnahme bei der Einkunftsart ist, bei der die durch das Darlehen finanzierten Lehrgangsgebühren steuermindernd berücksichtigt worden sind.
Beispiel: Finanzierung von Werbungskosten
A nahm an einer Aufstiegsfortbildung zur geprüften Industriemeisterin teil. Während der Dauer der Fortbildung, die nicht auf Weisung des Arbeitgebers erfolgte, zahlte dieser A weiterhin Arbeitslohn, da sie für die Teilnahme an der Fortbildung ihren Urlaub sowie Zeiten aus ihrem Arbeitszeitkonto in Anspruch nahm. Zur Finanzierung der (Werbungs-)Kosten gewährte die KfW Bankgruppe A ein Darlehen nach dem AFBG. Im Darlehensvertrag wird darauf hingewiesen, dass 25 % des Darlehens erlassen werden, wenn die Prüfung bestanden wird.
Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung setzte das Finanzamt den Betrag des Darlehenserlasses als Einnahme aus nichtselbstständiger Tätigkeit an. Zur Begründung führte es aus, dass Leistungen, die Aufwendungen mit Werbungskostencharakter ersetzen, nach ständiger Rechtsprechung des BFH im Veranlagungszeitraum des Zuflusses steuerpflichtige Einnahmen bei der Einkunftsart seien, bei der die Aufwendungen zuvor als Werbungskosten abgezogen worden sind. Der Darlehenserlass durch die KfW sei daher im Erlassjahr als Einnahme bei der Einkunftsart anzusetzen, bei der zuvor die Aufwendungen als Werbungskosten geltend gemacht worden sind. Bei dem Darlehenserlass handele es sich um eine nachträgliche Umwandlung eines gewährten Darlehens in einen Zuschuss. Der Erlass sei nach den Förderungsrichtlinien untrennbar mit Fortbildungskosten verbunden.
Niedersächsisches FG sieht keine Einnahme
Das Niedersächsische FG sieht den Erlass aber nicht als Einnahme an (Urteil v, 31.3.2021, 14 K 47/20). Der Darlehenserlass der KfW sei zum einen kein Vorteil im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, der – hier A - für eine Beschäftigung gewährt worden ist. Er stehe in keinem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis. Er stellt sich nicht als Frucht ihrer Arbeit für den Arbeitgeber dar. Hintergrund ist, dass zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit - neben Gehältern und Löhnen - auch andere Bezüge und Vorteile gehören, die "für" eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Diese Bezüge oder Vorteile gelten dann als für eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst sind, ohne dass ihnen eine Gegenleistung für eine konkrete (einzelne) Dienstleistung des Arbeitnehmers zugrunde liegen muss.
Hier beruht der Darlehenserlass aber auf den Rechtsbeziehungen zwischen A und der KfW auf Basis der gesetzlichen Regelung des AFGB. Die KfW hatte A zur Finanzierung ihrer Lehrgangsgebühren für ihre Aufstiegsfortbildung ein Darlehen nach dem AFBG gewährt und hat ihr nun einen Teilbetrag des gewährten Darlehens erlassen.
Keine erwerbsbezogene Veranlassung
Zum anderen handele es sich es sich bei dem Darlehenserlass auch nicht um steuerpflichtige Einnahmen, weil der Darlehenserlass Werbungskosten in Höhe des Erlassbetrags ersetzt. Der Ansatz rückempfangener Beträge als steuerpflichtige Einnahmen setze eine erwerbsbezogene Veranlassung voraus. Erfolgt der Rückfluss bzw. die Erstattung der Werbungskosten aus privaten, zum Beispiel verwandtschaftlichen, Motiven oder sind rein vermögensumschichtende Gründe, zum Beispiel Rückgewähr als Darlehen, maßgeblich, so liegen keine steuerpflichtigen Einnahmen vor.
Die erwerbsbezogene Veranlassung kann das FG hier nicht feststellen. Rechtsgrundlage für den Darlehenserlass ist wiederrum die Vereinbarung mit der KfW. Das AFBG enthält einen leistungsbezogenen Darlehensteilerlass für das Bestehen der Fortbildungsprüfung. Mithilfe dieses Teilerlasses des auf die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren entfallenden Restdarlehens verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, zusätzliche Anreize dafür zu geben, eine berufliche Fortbildung durchzuführen und erfolgreich abzuschließen. Demnach scheide auch die Umqualifizizierung in einen Zuschuss aus darüber hinaus sei der Darlehenserlass auch nicht nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbar.
Revisionsverfahren beim BFH anhängig
Da zu der hier entscheidenden Rechtsfrage, ob ein Darlehenserlass nach dem AFBG eine Einnahme bei der Einkunftsart ist, bei der die durch das Darlehen finanzierten Lehrgangsgebühren steuermindernd berücksichtigt worden sind, soweit ersichtlich, noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt, hat das FG die Revision zugelassen, welche auch eingelegt wurde (Az. des BFH: VI R 9/21).
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