Wichtige Gestaltungsfragen und -antworten zur PartGmbB

Wenn sich Steuerberater in der neu geschaffenen Rechtsform einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB) organisieren, sollten sie ihre Mandanten über die gesellschaftsrechtlichen Änderungen nicht einfach nur informieren, sondern unbedingt deren ausdrückliche Zustimmung zur Geltung der neuen Haftungsregelungen in allen bestehenden Mandaten einholen.

Seit dem 19.7.2013 können Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und Patentanwälte ihre persönliche Haftung für berufliche Fehler auf das Gesellschaftsvermögen beschränken, ohne dabei den Weg in eine Kapitalgesellschaft oder ausländische Rechtsform antreten zu müssen, indem sie sich in einer PartGmbB organisieren.

Von dieser Möglichkeit wird seither rege Gebrauch gemacht. Schätzungen des Anwaltvereins zufolge sind nach gut einem Jahr 600 Anwaltskanzleien und 8.000 – 9.000 Anwältinnen und Anwälte in dieser Rechtsform organisiert. Auch für die anderen Freiberufler mit gesetzlicher Mindestversicherung ist die PartGmbB von großem Interesse. Dies wurde auf dem Deutschen Steuerberaterkongress 2014 in Berlin deutlich, bei dem der Vortrag „Haftungsrisiken für Steuerberater und Wege zur Haftungsvermeidung, insbesondere die neue PartGmbB“ von Dr. Norbert Hölscheidt bei den zahlreich anwesenden Steuerberaterinnen und Steuerberatern auf großes Interesse stieß.

Übergang aus Partnerschaftsgesellschaft oder aus Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Eine Umwandlung ist für den Übergang einer Partnerschaftsgesellschaft nach bisherigem Recht in eine PartGmbB nicht erforderlich, stattdessen sind dafür folgende 3 Schritte notwendig:

  1. Beschluss der Partnerversammlung, dass die Partnerschaft als PartGmbB fortgeführt wird, der Name der Partnerschaft („mit beschränkter Berufshaftung“ oder „mbB“) ergänzt wird, der Partnerschaftsvertrag geändert wird und eine Berufshaftpflichtversicherung entsprechend den gesetzlichen Vorgaben abgeschlossen und unterhalten werden soll.
  2. Abschluss einer solchen Berufshaftpflichtversicherung.
  3. Anmeldung der Änderung zum Partnerschaftsregister.

Eine Mitteilung an die Mandantschaft ist nicht explizit vorgeschrieben, denn die Identität der Gesellschaft bleibt unverändert. Es handelt sich gegenüber einer zuvor bestehenden Partnerschaftsgesellschaft nach bisherigem Recht lediglich um eine andere rechtliche Variante derselben Partnerschaft; dies gilt ebenso bei einer Umwandlung einer GbR in eine PartGmbB. Deshalb bleiben in beiden Fällen die Rechtsbeziehungen zu den Mandanten unverändert bestehen. Trotzdem, so Hölscheidt, sollten alle Mandanten unbedingt durch persönliche Anschreiben auf

  • den Wechsel der Rechtsform,
  • die auf das Gesellschaftsvermögen beschränkte Haftung und
  • die im Zweifel höhere Haftpflichtversicherung

hingewiesen werden. Zudem sollte man sich die Kenntnisnahme und das Einverständnis der Mandanten durch Unterzeichnung und Rücksendung einer beigefügten Zweitschrift des Anschreibens – also schriftlich – bestätigen lassen.

Denn wenn die Mandanten nicht zeitnah einzeln über die gesellschaftsrechtlichen und insbesondere haftungsrechtlichen Veränderungen informiert werden – und diesen Veränderungen nicht ausdrücklich zustimmen – kommt es bei einer späteren Haftungsinanspruchnahme zur Beweisführung, wenn ein Mandant behauptet, er hätte entweder erst viel später oder sogar überhaupt nicht von den Änderungen der haftungsrechtlichen Grundlagen erfahren. Und deshalb habe die entscheidende Nachhaftungsfrist von 5 Jahren im Verhältnis zu ihm entsprechend erst später begonnen.

Einen Überblick über die wichtigen Gestaltungsfragen zur PartGmbB erhalten Sie in unserem Live-Online-Seminar mit dem Referenten Dr. Albert Schröder, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Steuerrecht am Mittwoch, den 17.9.2014, 15 Uhr.


Schlagworte zum Thema:  Partnerschaftsgesellschaft, Haftung, GbR, Umwandlung