Zahlstellen-Meldeverfahren: Änderungen ab 2012
Für Betriebe, die am Datenaustausch im maschinellen Zahlstellen-Meldeverfahren (ZMV) teilnehmen, wird sich einiges verändern.
Sozialausgleich wird eingebaut
Von 2012 an erhält das ZMV einen neuen Datenbaustein. Mit dem Modul „DBPS“ teilt die Krankenkasse der Zahlstelle wichtige Informationen zum Sozialausgleich mit. Gerade bei Empfängern von Versorgungsbezügen hat dies eine hohe Bedeutung: Meistens beziehen diese Personen mehrere beitragspflichtige Einnahmen. Wenn also neben dem Versorgungsbezug z.B. noch eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen wird, muss die Krankenkasse den Anspruch auf Sozialausgleich prüfen.
Schlüssel gibt Auskunft zum Berechnungsverfahren
Die Krankenkasse informiert die Zahlstelle auf elektronischem Weg. Gemeldet wird, von welchem Zeitpunkt und nach welchem Verfahren die Beiträge bemessen werden:
1 = Sozialausgleich nach Standardverfahren
2 = kein Sozialausgleich
3 = besonderes Berechnungsverfahren zum Sozialausgleich
Ob der Sozialausgleich für das Jahr 2012 erforderlich ist, entscheidet sich mit Festlegung des durchschnittlichen Zusatzbeitrags zum 1.11.2011.
Neu: Die Vorabbescheinigung
Bereits bevor ein Versorgungsbezugs erstmalig bewilligt wird, kann die Zahlstelle künftig die Daten über den Versorgungsbezug an die Krankenkasse übermitteln. Dieses Verfahrens kann freiwillig genutzt werden. Mit der Vorabbescheinigung erhält die Zahlstelle bereits vor allen weiteren Schritten eine Information der Krankenkasse. Diese klärt das Versicherungsverhältnis und die grundsätzliche Beitragspflicht des Versorgungsbezugs. Zusätzlich übermitteln die Krankenkassen auch das Aktenzeichen für weitere Meldungen im Zahlstellenverfahren.
Versicherungsnummer als einheitliches Identifikationsmerkmal
Aus datenschutzrechtlichen Gründen wird künftig nicht die Krankenversichertennummer (KVNR) als Ordnungsmerkmal verwendet. Die Versicherungsnummer (VSNR) wird als eindeutiges Ordnungskriterium genutzt und von der Zahlstelle beim Empfänger des Versorgungsbezugs im Zusammenhang mit der Bewilligung erfragt.
Übergangsfrist für Umstellung
Da nicht alle Zahlstellen in ihren Stammdaten die VSNR eingetragen haben, kann in einer Übergangsphase bis zum 30.6.2012 weiterhin die KVNR genutzt werden. In dieser Zeit müssen in den Datenbeständen die noch nicht vorhandenen Versicherungsnummern nachgetragen werden. Da die VSNR in allen anderen bestehenden elektronischen Meldeverfahren genutzt wird, liegt sie in den meisten Fällen jedoch bereits in der Zahlstelle vor.
Verfahrensgrundsätze wurden überarbeitet
Grundlage des Meldeverfahrens sind die vom GKV-Spitzenverband herausgegebenen Grundsätze zum Zahlstellen-Meldeverfahren. Diese wurden mit Stand 1.1.2012 veröffentlicht.
-
Abgabefristen für die Steuererklärungen 2019 bis 2025
4.615
-
Begünstigte Versicherungsverträge vor dem 1.1.2005 in Rentenform
1.1132
-
Umsatzsteuer 2026: Wichtige Änderungen im Überblick
1.100
-
Unterhaltsleistungen an über 25 Jahre alte studierende Kinder
82814
-
Neuregelung des häuslichen Arbeitszimmers und der Pauschalen ab VZ 2023
821
-
Pflichtangaben für Kleinbetragsrechnungen
747
-
Feststellung des Grades der Behinderung für zurückliegende Zeiträume
683
-
Anschaffungsnahe Herstellungskosten bei Gebäuden
636
-
Fallstricke bei der Erbschaftsteuerbefreiung des Familienheims
592
-
Behinderten-Pauschbetrag auch bei Pflegegrad 4 oder 5
588
-
Baden-Württemberg erstattet rechtswidrige Rückforderungen von Corona-Soforthilfen
01.04.2026
-
Verspätungszuschlag zur Feststellungserklärung
01.04.2026
-
Bekanntgabe von Verwaltungsakten
01.04.2026
-
Erklärungspflicht
01.04.2026
-
Einspruchs- und Klagebefugnis
01.04.2026
-
Hintergrund: MoPeG-Anpassungen
01.04.2026
-
Begünstigte Versicherungsverträge vor dem 1.1.2005 in Rentenform
30.03.20262
-
Verspätungszuschläge bei gesetzlich verlängerter Abgabefrist
27.03.2026
-
Seminar zur Immobilienverwaltung und steuerlichen Optimierung
26.03.2026
-
Beihilferechtliches Durchführungsverbot gibt keinen Anspruch auf Überbrückungshilfe
25.03.2026