Rz. 24

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Vorrangig dient die Regelung der einfachen und möglichst vollständigen Erfassung bestimmter steuerpflichtiger Umsätze, die im Ausland ansässige Unternehmer im Inland erbringen. Neben der Durchsetzung der deutschen Besteuerungshoheit für diese Umsätze soll durch die Verlagerung der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger der Aufwand für den ausländischen Leistungserbringer und die deutsche Finanzverwaltung möglichst gering gehalten werden.

 

Rz. 25

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Die Regelung verhindert die Registrierungspflicht des Leistenden im Staat des umsatzsteuerlichen Leistungsortes. Für im Inland ausgeführte Leistungen ist das Verfahren vom (deutschen) Leistungsempfänger des ausländischen Leistenden durchzuführen. Während bei dem ausländischen Leistenden und der Verwaltung durch diese Regelung Vereinfachungseffekte eintreten, bedeutet sie für den Leistungsempfänger einen gewissen Mehraufwand.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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