Prof. Dr. Karina Sopp, Prof. Dr. Silvia Rogler
Rz. 75
Die Angabepflicht nach ESRS E5-4 verlangt die Offenlegung von Informationen dazu, welche wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen sich aus den Ressourcenzuflüssen des Unternehmens ergeben (ESRS E5.28). Diese Offenlegungspflicht soll ein Verständnis für den Ressourcenverbrauch, der direkt durch das Unternehmen und über dessen vorgelagerte Wertschöpfungskette verursacht wird, vermitteln (ESRS E5.29; siehe allgemein zur Abgrenzung der Wertschöpfungskette § 3 Rz 109 ff.).
Rz. 76
U. E. wäre eine Angabe dazu, welcher Ressourcenverbrauch in der Wertschöpfungskette auf die Aktivitäten des berichtenden Unternehmens zurückfällt, eine nützliche Information für die Stakeholder des Unternehmens. Der gesamte Ressourcenverbrauch, der in der Wertschöpfungskette anfällt, ohne dass dieser Ressourcenverbrauch anteilig dem berichtenden Unternehmen zugeordnet wird, bietet einen eingeschränkteren Informationsgehalt. Immerhin könnte bspw. ein Lieferant in der Wertschöpfungskette des Unternehmens sehr unterschiedliche Verbräuche in seinen Segmenten und Regionen aufweisen, wovon nur ein Segment und eine Region für das berichtende Unternehmen von direkter Relevanz ist.
Bei einigen Ressourcen in der Wertschöpfungskette wird sich die Zuordnung zum berichtenden Unternehmen verhältnismäßig leicht vornehmen lassen (z. B. bezogen auf Verpackungsmaterial); bei anderen Ressourcen wird eine solche Zuordnung kaum leistbar sein (z. B. bei Sachanlagen). Dies gilt umso eher, je entfernter die Beziehung in der Wertschöpfungskette zwischen dem berichtenden Unternehmen und den betreffenden Akteuren der Wertschöpfungskette ist.
Aus ESRS E5 geht u. E. allerdings durchaus die Intention hervor, die Zusammenhänge zwischen den Aktivitäten des Unternehmens und dem Ressourcenverbrauch in der Wertschöpfungskette herzustellen. Dies legt etwa ESRS E5.30 nahe mit der Auflistung potenzieller Ressourcen, über deren Verbrauch berichtet werden soll. So sollte es durchaus gewünscht sein, den Verpackungsverbrauch (bei einem Vorlieferanten) bezogen auf das berichtende Unternehmen anzugeben, anstelle der Angabe des gesamten Verpackungsverbrauchs des Vorlieferanten. Eindeutig ist dies aber auch dem Wortlaut von ESRS E5.30 nicht zu entnehmen ("die im Rahmen der Tätigkeiten des Unternehmens und innerhalb seiner vorgelagerten Wertschöpfungskette verwendet werden").
Durch die fehlende Verfügbarkeit unternehmensbezogener Informationen wird es nichtsdestotrotz in einer großen Anzahl von Fällen zu einer allgemeinen Information zu Ressourcenverbrauch in der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette kommen. Eine solche globale Angabe für alle Unternehmen(sverbünde), mit denen das Unternehmen in Beziehung steht, erfüllt u. E. gleichermaßen die Angabepflicht – aufgrund einer fehlenden Konkretisierung in ESRS E5.29. Die Angabe spezifischerer Informationen, die direkt auf den Verbrauch durch das berichtende Unternehmen bezogen ist, sollte allerdings gleichermaßen den Anforderungen der Angabepflicht entsprechen.
Rz. 77
Jedenfalls ist jeweils klarzustellen, worauf sich die Angaben zum Ressourcenverbrauch beziehen: auf die anteilige Verursachung durch das berichtende Unternehmen oder auf den globalen Verbrauch der Akteure in der Wertschöpfungskette. Auch eine kombinierte Offenlegung dieser Varianten sollte bezogen auf unterschiedliche Akteure und Ressourcen in der Wertschöpfungskette zulässig sein. Dies wäre der Fall, wenn für einen Lieferanten A nur Informationen zum gesamten Verbrauch jenes Lieferanten A vorliegen und vom berichtenden Unternehmen offengelegt werden können, bei einem anderen Lieferanten B aber Informationen über den vom berichtenden Unternehmen verursachten Verbrauch bei jenem Lieferanten B erhoben und berichtet werden können.
Über diese Fallkonstellation hinaus könnte die Angabe sogar bezogen auf einen einzelnen Akteur in der Wertschöpfungskette, aber für unterschiedliche Ressourcen, die von diesem Akteur erworben werden, auf einer abweichenden Zuordnung beruhen – bspw. dann, wenn das berichtende Unternehmen für eine bestimmte Kategorie an Ressourcen (z. B. Verpackungsmaterial), die es vom Lieferanten C bezieht, Angaben zum dadurch bei C verursachten Verbrauch tätigt, bei einer anderen Kategorie an Ressourcen (z. B. Verbrauchsmaterial), die es ebenfalls von C erhält, aber nur Angaben zum gesamten Verbrauch bei C bezogen auf jene Ressource offenlegen kann.
Rz. 78
Die Beschreibung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen aus den Ressourcenzuflüssen soll für solche Ressourcen erfolgen, die in Hinsicht auf den Ressourcenverbrauch als wesentlich eingestuft werden (ESRS E5.30). Hierunter fallen potenziell die folgenden Ressourcen:
- Produkte (einschl. deren Verpackungen),
- Materialien (unter Angabe kritischer Rohstoffe und Seltener Erden),
- Wasser,
- Sachanlagen, Anlagen und Ausrüstung, die im Unternehmen oder innerhalb der vorgelagerten Wertschöpfungskette verwendet werden.
Rz. 79
ESRS E5.AR21 nennt Beispiele für Kategorien von Ressourcenzuflüssen und konkret...