Rz. 1

In ESRS S2 werden die Angabepflichten zu den Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette (value chain workers) adressiert. Als Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette gelten alle Arbeitskräfte in der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette des Unternehmens, die vom Unternehmen wesentlich beeinflusst werden oder beeinflusst werden können, einschl. der Auswirkungen, die mit der eigenen Geschäftstätigkeit und der Wertschöpfungskette des Unternehmens verbunden sind, einschl. seiner Produkte, Dienstleistungen und Geschäftsbeziehungen. Dies umfasst alle Arbeitskräfte, die nicht unter den Begriff "eigene Belegschaft" (dieser Begriff bezieht sich auf Beschäftigte, individuelle Auftragnehmer (d. h. Selbstständige) und Arbeitskräfte, die von Drittunternehmen bereitgestellt werden, die in erster Linie im Bereich der Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften tätig sind) fallen, die der ESRS S1 behandelt (ESRS S2.4). Beispiele für Arbeitskräfte, die unter diesen Standard fallen, sind:

  1. Arbeitskräfte, die ausgelagerte Dienstleistungen an der Betriebsstätte des Unternehmens verrichten (z. B. Bewirtungs- oder Sicherheitspersonal von Dritten);
  2. Arbeitskräfte eines vom Unternehmen unter Vertrag genommenen Lieferanten, die in den Räumlichkeiten des Lieferanten nach dessen Arbeitsmethoden arbeiten;
  3. Arbeitskräfte eines "nachgelagerten" Unternehmens, das Waren oder Dienstleistungen des Unternehmens bezieht;
  4. Arbeitskräfte eines Ausrüstungslieferanten des Unternehmens, die an einer Betriebsstätte des Unternehmens die Ausrüstung des Lieferanten (z. B. Fotokopiergerät) gem. dem Vertrag zwischen dem Ausrüstungslieferanten und dem Unternehmen regelmäßig instand halten;
  5. Arbeitskräfte, die tiefer in der Lieferkette Rohstoffe gewinnen, die dann zu Bestandteilen verarbeitet werden, die in den Produkten des Unternehmens verwendet werden (ESRS S2.AR3).
 

Rz. 2

Ziel der Angabepflichten des ESRS S2 ist es, ein Verständnis für die wesentlichen Auswirkungen auf die Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette, die mit der eigenen Geschäftstätigkeit und Wertschöpfungskette des Unternehmens verbunden sind, zu ermöglichen. Ein berichtspflichtiges Unternehmen hat dementsprechend darzustellen,

  • welche wesentlichen negativen und positiven Auswirkungen es auf die identifizierten Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette entfaltet;
  • welche Maßnahmen es setzt, um tatsächliche oder potenzielle negative Auswirkungen zu verhindern, abzuschwächen oder zu beseitigen – und welche Ergebnisse mit diesen Maßnahmen erzielt wurden;
  • welchen wesentlichen Risiken und Chancen das berichtspflichtige Unternehmen selbst aufgrund seiner Auswirkungen auf und Abhängigkeiten von Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette ausgesetzt ist – und wie es diese Risiken und Chancen steuert;
  • welche finanziellen Effekte für das berichtspflichtige Unternehmen aus diesen wesentlichen Risiken und Chancen in kurz-, mittel- und langfristiger Perspektive resultieren (ESRS S2.1).
 

Rz. 3

Nicht zu jeder dieser Zielsetzungen enthält ESRS S2 gegenwärtig Angabepflichten. Der Standard gibt noch keine definierten Angabepflichten zum Angabebereich von Parametern vor. Diese sind unternehmensindividuell zu berichten.

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