2.2.1 ESRS S3-1 – Konzepte im Zusammenhang mit betroffenen Gemeinschaften
Rz. 34
Die Angabepflichten zu Konzepten verweisen auf die Mindestangabepflichten gem. ESRS 2 MDR-P ("Konzepte für den Umgang mit wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekten"; § 4 Rz 130 f.). Diese Angaben sind im Hinblick auf die Konzepte zu tätigen, die für die Steuerung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen i. V. m. betroffenen Gemeinschaften eingerichtet wurden. Darüber hinaus wird gefordert:
- dass bei den zu tätigenden Angaben hervorzuheben ist, ob die verfolgten Konzepte sich auf alle betroffene Gemeinschaften beziehen oder lediglich auf ausgewählte Gruppen dieser betroffenen Gemeinschaften – wobei diesfalls die ausgewählten Gruppen zu benennen sind (ESRS S3.14);
- dass alle Konzepte (bzw. auch bloß Teile von weiter gefassten Konzepten) offengelegt werden müssen, die Auswirkungen auf indigene Völker adressieren (ESRS S3.15);
- dass Änderungen in den verfolgten Konzepten gegenüber der vorhergehenden Berichtsperiode offengelegt werden (z. B. wenn neue Konzepte eingeführt werden oder bestehende ihren Erfolg gezeigt haben; ESRS S3.AR9).
Praxis-Beispiel Toyota Material Handling – ESRS S3-1
„Konzepte im Zusammenhang mit betroffenen Gemeinschaften
In unserem Verhaltenskodex für Lieferanten ist in Bezug auf betroffene Gemeinschaften Folgendes festgelegt:
- Landrechte von Gemeinschaften: die Rechte und Titel auf Land und Eigentum von Einzelpersonen, indigenen Völkern und lokalen Gemeinschaften müssen respektiert werden. Bei allen Verhandlungen über Land oder Eigentum, einschl. der Nutzung und Übertragung, sind die Grundsätze der freien, vorherigen und informierten Zustimmung, der Vertragstransparenz und der Offenlegung einzuhalten. Auf unsere Aufforderung hin müssen die Lieferanten das Recht auf die Nutzung des Landes nachweisen.
- Einbeziehung der Gemeinschaft: Die Lieferanten werden ermutigt, sich in der Gemeinschaft zu engagieren, um die soziale und wirtschaftliche Entwicklung zu fördern und zur Nachhaltigkeit der Gemeinschaften, in denen sie tätig sind, beizutragen.”
Rz. 35
Für die weitere Darstellung der Konzepte wird empfohlen, dass auf die relevanten Kommunikationskanäle, um diese Konzepte unternehmensintern und -extern bekannt zu machen (z. B. Newsletter oder Flyer), und den Umgang mit möglichen Kommunikationsbarrieren (z. B. sprachliche Barrieren) eingegangen wird. Solche Barrieren sollen nach Möglichkeit beseitigt werden, so dass gewährleistet wird, dass die enthaltenen Informationen für ihre Adressaten zugänglich bzw. verständlich sind (ESRS S3.AR11).
Rz. 36
Insofern diese Konzepte von einem inhaltlich weiter gefassten Dokument umfasst sind (z. B. einem Code of Conduct bzw. Ethik-Kodex), der bei den Angabepflichten für einen anderen ESRS dargestellt wird, können sich die Darstellungen zu ESRS S3 auf einen konkreten Querverweis hierauf beschränken. Der Querverweis hat allerdings im Einklang mit den allgemeinen Anforderungen des ESRS 1 (§ 3 Rz 162 ff.) innerhalb der Nachhaltigkeitserklärung zu erfolgen, also u. a. auf die konkreten Teilaspekte (z. B. ein konkretes Kapitel), die im Hinblick auf Konzepte zu betroffenen Gemeinschaften von Bedeutung sind (ESRS S3.18).
Dass solche internen Leitlinien (und daran knüpfende interne Review-Prozesse) im Zusammenhang mit den Angabepflichten des ESRS S3 an Bedeutung gewinnen und durch diese Angabepflichten v. a. auch stärker in die externe Unternehmensberichterstattung Eingang finden werden, scheint eine erwartbare Entwicklung zu sein. Inhaltliche Aspekte, auf die bereits vorhandene Leitlinien und Prozesse im Unternehmen daher in Antizipation dieser Entwicklung untersucht werden sollten, leiten sich unmittelbar aus den Inhalten von ESRS S3 ab. Es ist jedoch nicht möglich, Angabepflichten in ESRS S3 duch bloßen Verweis auf eine solche, ggf. online publizierte Leitlinie zu ersetzen; verwiesen werden kann v. a. auf die Existenz einer solchen Leitlinie.
Rz. 37
Gesondert auszuführen sind die Verpflichtungen des Unternehmens im Bezug auf die Achtung der Menschenrechte im Kontext der betroffenen Gemeinschaften. Dies umfasst eine Darstellung, inwieweit ein Einklang mit den einschlägigen Leitlinien der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte, der Erklärung der ILO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit oder mit den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen überwacht wird. Unternehmen sollen ihre Darstellung auf wesentliche Sachverhalte im Konkreten fokussieren – gemeint ist dies wohl i. S. d. Ergebnisse der Wesentlichkeitsanalyse – und darüber hinaus ihren grundlegenden Zugang erläutern, wie sie
- die Achtung der Menschenrechte von betroffenen Gemeinschaften i. A. sowie indigenen Völkern im Speziellen wahren wollen;
- welche Dialogmechanismen mit betroffenen Gemeinschaften eingerichtet sind;
- welche Maßnahmen selbst gesetzt oder ermöglicht werden, um (negative) Auswirkungen auf die Menschenrechte von betroffenen Gemeinschaften zu beseitigen (ESRS S3.16).
Rz. 38
Anzugeben ist weiterhin, in welchem Ausmaß die Konzepte im Eink...