Rz. 84

Ebenso wie beim LkSG können statt oder in Ergänzung von internen auch externe Beschwerdesysteme eingesetzt werden. Dazu können nach ESRS S4.AR21 solche gehören, die von der Regierung, Nichtregierungsorganisationen, Industrieverbänden und anderen kooperativen Initiativen betrieben werden.

 
Hinweis

Zu den Kanälen, über die Bedenken oder Bedürfnisse geäußert werden können, gehören Beschwerdemechanismen, Hotlines, Dialogprozesse oder andere Mittel, über die Verbraucher und/oder Endnutzer oder ihre rechtmäßigen Vertreter Bedenken oder Bedürfnisse in Bezug auf Auswirkungen äußern können, die das Unternehmen ihrer Meinung nach berücksichtigen sollte. Zu den Kanälen können auch solche gehören, die direkt vom Unternehmen bereitgestellt werden. Die internen sowie externen Kanäle sind zusätzlich zu allen anderen Mechanismen offenzulegen, die das Unternehmen nutzt, um Einblicke in das Management der Auswirkungen auf Verbraucher und/oder Endnutzer zu erhalten, wie z. B. Compliance-Audits. Verlässt sich das Unternehmen ausschl. auf Informationen aus solchen Kanälen, die von seinen Geschäftsbeziehungen bereitgestellt werden, um diese Anforderung zu erfüllen, kann das Unternehmen dieses angeben (ESRS S4.AR19).

 

Rz. 85

Hinsichtlich des Anwendungsbereichs dieser Mechanismen kann das Unternehmen angeben (ESRS S4.AR21),

  • ob diese allen Verbrauchern und/oder Endnutzern, die potenziell oder tatsächlich vom Unternehmen wesentlich betroffen sind, oder Einzelpersonen oder Organisationen, die in ihrem Namen handeln oder anderweitig in der Lage sind, von negativen Auswirkungen Kenntnis zu erlangen, zugänglich sind und
  • ob Verbraucher und/oder Endnutzer (oder Einzelpersonen oder Organisationen, die in ihrem Namen handeln oder anderweitig in der Lage sind, von negativen Auswirkungen Kenntnis zu erlangen) Beschwerden oder Bedenken im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des Unternehmens vorbringen können.

Auch im UN-Leitprinzip 30 wird auf die Bedeutung von Initiativen der Industrie, mehrerer Stakeholder und anderer Kooperationspartner hingewiesen, die auf der Achtung menschenrechtsbezogener Standards beruhen und die Verfügbarkeit von Beschwerdemechanismen gewährleisten (ESRS S4.BC73).

 
Praxis-Tipp

Unternehmen können – und sollten – für jede wesentliche Auswirkung angeben, ob und wie die möglicherweise betroffenen Verbraucher und/oder Endnutzer Zugang zu jeweils für sie bestimmten Kanälen auf der Ebene des Unternehmens haben (ESRS S4.AR20).

 

Praxis-Beispiel BASF[1]

„Pflanzenschutz

BASF folgt beim Vertrieb von Pflanzenschutzmitteln dem Internationalen Verhaltenskodex der Weltgesundheitsorganisation (WHO) und der Welternährungsorganisation (FAO). Der Vertrieb erfolgt nur nach vorheriger Genehmigung durch die zuständigen Behörden. Produkte, die zu den WHO-Klassen 1A oder 1B (hohe akute orale und dermale Toxizität) gehören, verkaufen wir auch bei bestehender formaler Zulassung nicht mehr. Unseren Kunden bieten wir – je nach Verfügbarkeit – Alternativen an.

Alle Pflanzenschutzprodukte von BASF können unter den vor Ort gegebenen landwirtschaftlichen Bedingungen sicher verwendet werden, wenn die Angaben und Nutzungshinweise auf dem Etikett beachtet werden. Bei Rückfragen, Reklamationen oder Vorfällen können unsere Kunden über verschiedene Kanäle Kontakt mit uns aufnehmen. Hierzu zählen beispielsweise Telefon-Hotlines, die auf allen Produktbehältern aufgeführt sind, Kontaktformulare auf unseren Webseiten oder die direkte Ansprache unserer Mitarbeitenden im Vertrieb. Wir erfassen alle uns bekannten Vorfälle mit Produkten im Bereich Gesundheit oder Umwelt zentral in einer globalen Datenbank.”

[1] Hinsichtlich der Darstellung leicht modifiziert entnommen BASF SE, BASF-Bericht 2022, S. 133.

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