Rz. 10

Aufgrund des engen Zeitplans und der damit einhergehend geringen Zeit für die Unternehmen, sich auf die Berichtspflichten vorzubereiten und die entsprechenden Strukturen und Systeme zu implementieren, wurden zumindest für die Übergangsphase temporäre Erleichterungen für bestimmte Unternehmen respektive Konzerne geschaffen. Unternehmen bzw. Konzerne, die an ihren Bilanzstichtagen die durchschnittliche Zahl von 750 Mitarbeitenden während des Geschäftsjahrs (ggf. auf konsolidierter Basis) nicht überschreiten, brauchen zu folgenden Aspekten keine Informationen offenzulegen:

  • Scope-3-THG-Emissionen (nur im Jahr der Erstanwendung),
  • die Offenlegungsvorgaben

    • des ESRS S1 "Eigene Belegschaft" (nur im Jahr der Erstanwendung),
    • des ESRS E4 "Biologische Vielfalt und Ökosysteme",
    • des ESRS S2 "Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette",
    • des ESRS S3 "Betroffene Gemeinschaften" sowie
    • des ESRS S4 "Verbraucher und Endnutzer" (jeweils nur in den ersten zwei Jahren der Erstellung).

Alle berichtspflichtigen Unternehmen können ferner im Jahr der Ersterstellung die Angaben zu den erwarteten finanziellen Auswirkungen im Zusammenhang mit nicht klimabezogenen Umweltaspekten (Verschmutzung, Wasser, Biodiversität und Ressourcennutzung) sowie zu bestimmten Datenpunkten im Zusammenhang mit der eigenen Belegschaft (Sozialschutz, Personen mit Behinderungen, arbeitsbedingte Erkrankungen und Work-Life-Balance) weglassen.[1] Diese temporären Erleichterungen sollen insbes. mittelständische Unternehmen, die erstmalig einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen müssen, bei der Umsetzung der Vorgaben unterstützen.

 

Rz. 11

ESRS G1 ist allerdings der einzige themenspezifische Berichtsstandard, für dessen Offenlegungsanforderungen keine Übergangserleichterungen verankert wurden, so dass alle zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichteten Unternehmen ab dem jeweiligen Erstberichtsjahr die kompletten Offenlegungsanforderungen des ESRS G1 in die Wesentlichkeitsanalyse einzubeziehen und ggf. umzusetzen haben. Anders als die Berichtsvorgaben des ESRS 2 existiert für die Regelungen des ESRS G1 keine Ausnahmeregelung hinsichtlich des Wesentlichkeitsvorbehalts der Informationen.

[1] Vgl. EU-Kommission, Ref. Ares(2023)4009405 v. 9.6.2023, S. 6, sowie kommentierend Needham/Müller/Warnke, BC 2023, S. 331 ff.

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