Rz. 13

Grds. wird von Abschlussprüfern bzw. Prüfungsgesellschaften zwischen zwei Niveaus der Zusicherung bei der Durchführung sonstiger betriebswirtschaftlicher Prüfungen[1] unterschieden: zum einen Bestätigungsaufträge zur Erlangung einer begrenzten Sicherheit (Rz 14), zum anderen Bestätigungsaufträge zur Erlangung einer hinreichenden Sicherheit (Rz 15). Von dieser Logik weichen bspw. jene Zusicherungsniveaus und Arten von Prüfungsaufträgen, auf welche sich der Assurance Standard AA1000AS v3 (Rz 18) stützt, ab.

 

Rz. 14

Bei einer sonstigen betriebswirtschaftlichen Prüfung zur Erlangung einer begrenzten Sicherheit reduziert der Wirtschaftsprüfer das Auftragsrisiko auf ein unter den Umständen des Auftrags vertretbares Maß.[2] Das Prüfungsurteil einer sonstigen betriebswirtschaftlichen Prüfung zur Erlangung einer begrenzten Sicherheit ist negativ formuliert; es beinhaltet, dass basierend auf den durchgeführten Prüfungshandlungen und den im Zuge derer erlangten Nachweise keine Sachverhalte bekannt geworden sind, die den Wirtschaftsprüfer zur Annahme veranlassen, dass die Sachverhaltsinformationen basierend auf den gesetzlichen Anforderungen bzw. konkretisierenden Berichtskriterien wesentlich falsch dargestellt sind.[3]

 
Hinweis

Der RefE CSRD-UG[4] in Deutschland sieht mittels eines neuen Artikels innerhalb des EGHGB-E eine prüferische Durchsicht zur Erlangung einer begrenzten Sicherheit als Basis für die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung vor. Dies gilt für jenen Übergangszeitraum, bis die EU-Kommission Standards für die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts mit hinreichender Prüfungssicherheit (Rz 8) erlässt.

 

Rz. 15

Bei einer sonstigen betriebswirtschaftlichen Prüfung zur Erlangung einer hinreichenden Sicherheit wird das Auftragsrisiko durch die vom Wirtschaftsprüfer durchgeführten Prüfungshandlungen und erlangten Nachweise auf ein unter den Umständen des Auftrags vertretbar niedriges Maß reduziert.[5] Das Prüfungsurteil ist positiv formuliert; es umfasst, dass die dem Prüfungsurteil zugrunde liegende Berichterstattung in allen wesentlichen Belangen gem. den entsprechenden gesetzlichen Anforderungen bzw. konkretisierenden Kriterien aufgestellt wurde.[6] Ferner umfasst eine sonstige betriebswirtschaftliche Prüfung zur Erlangung einer hinreichenden Prüfsicherheit die Überprüfung der Wirksamkeit der relevanten internen Kontrollsysteme des Unternehmens.[7] Jene Prüfungshandlungen, auf welchen ein Auftrag zur Erlangung einer hinreichenden Prüfsicherheit basiert, sind umfassender im Vergleich zu jenen Prüfungshandlungen, welche zur Erlangung einer Prüfsicherheit mit begrenzter Sicherheit gesetzt werden.[8]

[1] Das österreichische Pendant zum in Deutschland verwendeten Begriff der "sonstigen betriebswirtschaftlichen Prüfung" ist die "sonstige Prüfung".
[2] Vgl. KFS/PG 13, Rz. 36.
[3] Vgl. ISAE 3000 (Revised), Tz. A180; KFS/PG 13, Rz. 36; IDW EPS 991 (11.2022), Tz. A93.1 und A93.2.
[5] Vgl. KFS/PG 13, Rz. 35.
[6] Vgl. ISAE 3000 (Revised), Tz. A180; KFS/PG 13, Erläuterungen und Anwendungshinweise zu Rz. 77 ff.; IDW EPS 990 (11.2022), Tz. A101.1 bzw. A101.2.
[7] Siehe beispielhaft die Gegenüberstellung der Prüfung mit begrenzter und hinreichender Sicherheit in Anhang 2 zu KFS/PG 13.
[8] Vgl. KFS/PG 13, Rz. 37.

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