Carmen Auer, Dr. Jens Freiberg
Rz. 8
Der (Regierungs-)Entwurf des CSRD-UmsG spricht die Wechselwirkung zwischen dem Nachhaltigkeitsbericht nach ESRS und den Vorgaben des LkSG unmittelbar an: So soll mit der Offenlegung eines im Einklang mit den ESRS stehenden Nachhaltigkeitsberichts als Teil des Lageberichts die Pflicht zur Einreichung des LkSG-Berichts entfallen (§ 10 Abs. 5 und 6 LkSG-E). Die Berichtspflicht entfiele auch für Unternehmen, die Teil eines Konzernverbunds sind und in einen CSRD-konform erstellten Konzernnachhaltigkeitsbericht einbezogen sind. Die diskutierte Erleichterung, die eine doppelte Berichtspflicht der Unternehmen vermeiden soll, löst allerdings nicht alle Überschneidungen auf. Es bestehen (noch) erhebliche (Rechts-)Unsicherheiten.
Rz. 9
Notwendige Bedingung für die Ersetzung eines LkSG-Berichts durch einen Nachhaltigkeitsbericht ist die Übereinstimmung mit den ESRS, die durch eine Prüfung zu bestätigen ist. Die prüferischen Anforderungen für eine Befreiung von der Pflicht zur Einreichung eines LkSG-Berichts finden im RegE zur Umsetzung der CSRD keine Konkretisierung. Es fehlt eine Klarstellung, ob nur ein unqualifiziertes Prüfungsergebnis, also ein (Prüfungs-)Vermerk ohne Einschränkung oder besondere Hervorhebung (Emphasis of Matter), vorausgesetzt wird. Ein Nachhaltigkeitsbericht, der entweder keine oder nur unzureichende Angaben über die Einhaltung der Sorgfaltspflichten entlang der Wertschöpfungs-/Lieferkette macht und für den bei der Prüfung daher nur ein qualifizierter (Prüfungs-)Vermerk erteilt oder gar das Prüfungsurteil versagt wird, sollte keine Befreiungswirkung entfalten. Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten ist entweder eine Klarstellung der Anforderungen an die Ersetzung oder eine unbedingte Befreiung von der Einreichung eines LkSG-Berichts erforderlich. In jedem Fall wird der aktuelle Vorschlag den Informationsanforderungen in Bezug auf die Einhaltung der Sorgfaltspflichten entlang der Wertschöpfungs-/Lieferkette ohne Konkretisierung der Anforderungen an den Nachhaltigkeitsbericht nicht gerecht.
Rz. 10
Durch die im RegE des CSRD-UmsG vorgeschlagene Ergänzung des LkSG entfällt nur die gesonderte Berichtspflicht, also die Beantwortung des Online-Fragebogens gegenüber dem BAFA. Alle anderen Vorgaben bleiben unverändert. Es darf aber vom BAFA keine inhaltliche Nachbesserung eines (Nachhaltigkeits-)Berichts gefordert werden, sofern dieser allen gesetzlichen Anforderungen entspricht und eine angemessene Prüfung erfolgt ist. Wird der Nachhaltigkeitsbericht zur Befreiung herangezogen, läuft die Fristsetzung des BAFA für das LkSG ins Leere. Sollte sich jedoch aus handelsrechtlichen Vorgaben eine andere bzw. kürzere Frist für die Veröffentlichung des (Lage-)Berichts ergeben, bleibt diese bindend (§ 10 Abs. 5 und 6, § 12 Abs. 3 LkSG-E). Als Reaktion auf die vorgeschlagene Ersetzungsregelung hat das BAFA einen Hinweis zur erstmaligen Berichtspflicht im Kalenderjahr 2024 – betroffen sind Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitern – veröffentlicht. Für Berichte über das Jahr 2023 soll demnach eine Fristverlängerung bis zum 31.12.2025 zur Einreichung gewährt werden.
Rz. 11
Der Nachhaltigkeitsbericht gem. den Anforderungen der ESRS und der LkSG-Bericht lt. BAFA zeigen inhaltliche Überschneidungen auf, sind größtenteils somit redundant. Die bestehenden Wechselwirkungen sind anerkannt und begründen die Möglichkeit der Befreiung von einer doppelten Berichtspflicht. Perspektivisch bleibt darüber hinaus zu beobachten, wie genau die Anforderungen der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) integriert werden sollen und wie eine Mindestinformation über die Einhaltung von Sorgfaltspflichten sichergestellt wird, wenn nach der unternehmensspezifischen Wesentlichkeitsanalyse im Einklang mit dem LkSG die vorgesehenen Informationen zur Einhaltung von Sorgfaltspflichten entlang der Wertschöpfungs-/Lieferkette für den Nachhaltigkeitsbericht entfallen.