Prof. Dr. Alexander Bassen, Dr. Kati Beiersdorf
Rz. 109
Für das BP-Modul sind die als wesentlich identifizierten Nachhaltigkeitsthemen anzugeben, sofern dies nicht bereits beim PAT-Modul erfolgt ist (Liste wesentlicher Nachhaltigkeitsthemen). Für nicht als wesentlich identifizierte Themen sind keine weiteren Erläuterungen erforderlich.
Zudem wird den konkreten Angabeanforderungen des BP-Moduls explizit, anhand des Beispiels der Scope-3-Angabe, der Verweis auf unternehmensspezifische Angaben vorangestellt. Dies beinhaltet Erläuterungen zur Ermittlung der Scope-3-Angabe. Weitere Beispiele für unternehmensspezifische Angaben werden derzeit nicht gegeben.
Rz. 110
BP 1 fordert die Angabe von Umsätzen, die das Unternehmen durch bestimmte Unternehmenstätigkeiten erzielt. Diese Tätigkeiten umfassen die Bereiche a) kontroverse Waffen, b) Anbau und Produktion von Tabak, c) fossile Brennstoffe (Kohle, Öl und Gas) oder d) Chemikalienproduktion (gem. Abschn. 20.2, Anhang I der Verordnung (EC) 1893/2006). Für die fossilen Brennstoffe wird konkretisiert, dass Umsätze aus deren Erkundung, Bergbau, Abbau, Produktion, Verarbeitung, Lagerung, Raffinerie oder Vertrieb, einschl. Transport, Lagerung oder Handel resultieren können.
Rz. 111
BP 2 sieht für das oberste Leitungs- und Kontrollorgan die Angabe des Geschlechterverhältnisses (gender diversity ratio) vor. Als oberstes Leitungs- und Kontrollorgan ist das oberste Entscheidungsgremium anzusehen; je nach Struktur bzw. Gesellschaftsform des Unternehmens können dies auch mehrere Gremien sein (z. B. Geschäftsführung/Aufsichtsrat oder Beirat).
Rz. 112
Falls sich das Unternehmen THG-Emissionsreduktionsziele gesetzt hat, soll es seine Ziele für Reduktionen der Scope-1- und Scope-2-Emissionen angeben. Nur wenn das Unternehmen über Scope-3-Emissionen berichtet und ein entsprechendes Ziel gesetzt hat, soll es auch sein Ziel für die Reduktion der Scope-3-Emissionen angeben.
Rz. 113
Die Leitlinien zu BP 3 stellen klar, dass Emissionsreduktionsziele ausgehend von einem Basisjahr und unter Angabe eines in der Zukunft liegenden Zieljahrs formuliert sein sollen. Das Basisjahr dient dem Vergleich. Es soll repräsentativ sein und aus der jüngeren Vergangenheit stammen. Für kurzfristige Ziele soll das Zieljahr max. drei Jahre in der Zukunft liegen. Längerfristige Ziele können ebenfalls formuliert werden; im Standard werden berichtende Unternehmen außerdem ermuntert, Klimaziele für das Jahr 2030 und, wenn möglich, für 2050 zu formulieren. Die Leitlinien empfehlen, dass Basis- und Zieljahre nach 2030 alle fünf Jahre aktualisiert werden.
Die Leitlinien vermitteln, dass THG-Abbau und THG-Emissionsausgleiche nicht als Emissionsreduktionen zu verstehen sind. Sie sind dementsprechend nicht in den Emissionsreduktionszielen zu berücksichtigen.
Rz. 114
Berichtenden Unternehmen wird außerdem nahegelegt, wissenschaftsbasierte Ziele, z. B. nach den Vorgaben der Science Based Targets initiative (SBTi), zu definieren. Die SBTi gibt für die Gesamtwirtschaft z. B. vor, dass THG-Emissionen bis 2030 um 42 % und bis 2050 um 90 % im Vergleich zum Basisjahr 2020 reduziert werden müssen. Auch sektorspezifische Emissionsreduktionspfade können genutzt werden, wenn diese vorliegen.
Rz. 115
Nach BP 4 muss ein berichtendes Unternehmen Informationen zu seinem Klima-Übergangsplan vorlegen, wenn ein solcher vorliegt. Ein Übergangsplan i. S. d. BP 4 steht im Zusammenhang mit den Übergangsrisiken, denen Unternehmen durch den Klimawandel ausgesetzt sind: So können sich klimaschädliche Unternehmen bspw. mit Risiken konfrontiert sehen, die mit der Verschärfung der Klimagesetzgebung, mit dem rapiden technologischen Fortschritt klimafreundlicher Technologien oder mit Reputationsverlusten einhergehen. I. R. d. BP 4 geben berichtende Unternehmen also an, welche Pläne über gegenwärtige und zukünftige Maßnahmen bestehen, die dazu dienen, die Übergangsrisiken im schärfsten Politikszenario, dem 1,5 °C-Szenario, zu adressieren. Insgesamt gibt ein Übergangsplan also Auskunft darüber, wie sich das Unternehmen klimafreundlich ausrichten will.
Rz. 116
Im Zusammenhang mit der Beschreibung des Übergangsplans soll erklärt werden, inwiefern die THG-Emissionsreduktionsziele mit dem 1,5 °C-Ziel des Pariser Abkommens kompatibel sind.
Rz. 117
In BP 4 werden außerdem folgende Kriterien genannt, die einen glaubwürdigen Übergangsplan auszeichnen:
- klare Festlegung von Verantwortlichkeiten und Rollen,
- Integration in die Geschäftsstrategie und die Finanzplanung,
- Beschreibung der maßgeblichen Hebel, anhand derer Emissionsreduktionen erreicht werden können, und der Pfade, die verfolgt werden,
- Beschreibung der quantifizierbaren Indikatoren zur Bemessung des Erfolgs der Emissionsreduktionen,
- Prozess, der die Überprüfung des Übergangs und Stakeholder-Feedback zulässt und entsprechende Erkenntnisse einbindet (z. B. in Form von regelmäßigen Konsultationen),
- Abdeckung der eigenen Tätigkeiten und der Wertschöpfungskette zum größtmöglichen Teil.
Rz. 118
Gem. BP 5 muss das berichtende Unternehmen die erwarteten finanziellen...