Dr. Josef Baumüller, Prof. Dr. Kerstin Lopatta
Rz. 11
Die Angabepflichten gem. ESRS 2 werden z. T. in den themenbezogenen ESRS widergespiegelt. Diese Angabepflichten in den themenbezogenen ESRS ergänzen die allgemeinen Angaben gem. ESRS 2 für ein Verständnis der abgebildeten Nachhaltigkeitsaspekte. ESRS 2, App. C enthält eine Aufstellung der betroffenen Angabepflichten in den ESRS und deren Zusammenhänge:
Tab. 3: Angabepflichten sowie Anwendungsanforderungen in themenbezogenen ESRS, die zusammen mit den allgemeinen Angabepflichten des ESRS 2 gelten
Rz. 12
Das in Tab. 3 angeführte Zusammenspiel zwischen den Angabepflichten nach ESRS 2 und deren Widerspiegelungen in den themenbezogenen ESRS lässt sich wie folgt beschreiben:
- Sofern die Ausführungen zu den Angabepflichten nach ESRS 2 in diesem Standard selbst enthalten sind, müssen sie unabhängig von den Ergebnissen der Wesentlichkeitsanalyse stets berichtet werden (erste Gruppe von Angabepflichten).
Allerdings ist für die weiteren Ausführungen auf Ebene der Regelungen in den themenbezogenen ESRS zu unterscheiden (zweite Gruppe; ESRS 2.2):
- ESRS 2 IRO-1: Diese Angaben sind auf Ebene der themenbezogenen Standards vollumfänglich auch dann zu tätigen, wenn ein Nachhaltigkeitsaspekt in der Wesentlichkeitsanalyse als nicht wesentlich identifiziert wurde (§ 3 Rz 61 ff.). Dies lässt sich damit begründen, dass ESRS 2 IRO-1 auf ein Verständnis für die Vorgehensweise des Unternehmens in der Wesentlichkeitsanalyse abstellt – d. h. damit die Nutzer der Nachhaltigkeitsberichterstattung überhaupt erst nachvollziehen können, wie die Wesentlichkeit oder Nicht-Wesentlichkeit eines solchen Nachhaltigkeitsaspekts ermittelt wurde. Dies gilt nur für die Angabepflichten, welche die Standards der E-Säule und der G-Säule vorsehen; für den Dialog mit den Stakeholdern, der von besonderer Bedeutung für die Identifikation wesentlicher Themen in der S-Säule ist, liegt eine abweichende Logik vor (§ 11 Rz 7).
- Alle anderen Angabepflichten gem. Tab. 3 müssen auf Ebene der themenbezogenen Standards demgegenüber nur dann – aber auch stets dann – getätigt werden, wenn der jeweilige ESRS (aufgrund der Wesentlichkeit der von ihm abgedeckten Nachhaltigkeitsaspekte) für die Berichterstattung anzuwenden ist.
Rz. 13
Im Hinblick auf die Mindestangabepflichten ist vorgesehen, dass diese immer dann zu berücksichtigen sind, wenn eine Angabe nach einem themenbezogenen ESRS getätigt wird, die einem der vier (sekundären) Berichterstattungsbereiche zugeordnet werden kann. Bspw. enthält ESRS 2 MDR-A Angaben, die immer dann getätigt werden müssen, wenn ein Unternehmen nach einem themenbezogenen ESRS über gesetzte Maßnahmen berichtet. Die entsprechende Zuordnung einer Angabepflicht gem. ESRS ist aus der Bezeichnung bzw. Beschreibung der Angabepflicht im themenbezogenen ESRS abzuleiten; weiterhin erfolgt in EFRAG IG 3 eine konkrete Zuordnung (§ 3 Rz 93 ff.).
Rz. 14
Die Angabepflichten gem. ESRS 2 sind grds. am Beginn der Nachhaltigkeitserklärung im Abschnitt "Allgemeine Informationen" zu tätigen (§ 3 Rz 150 ff.). Ebenso hierin aufzunehmen sind die zu ESRS 2 korrespondierenden Angabepflichten aus den themenbezogenen Standards (ESRS 1, App. D, und die Ausführungen in den themenbezogenen ESRS, z. B. ESRS E1.12). Ausgenommen sind die Angabepflichten zu ESRS 2 SBM-3, für die ein Wahlrecht besteht, sämtliche Angaben am Beginn der Nachhaltigkeitserklärung unter den "Allgemeinen Informationen" zu bündeln oder aber sie gemeinsam mit den themenbezogenen Angaben auf die drei weiteren Abschnitte der Nachhaltigkeitserklärung aufzuteilen. Im letzteren Fall ist nur eine "Erklärung über die wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen" in den Abschnitt "Allgemeine Informationen" aufzunehmen (ESRS 2.49). Eine ähnliche Sonderregelung zum Ort der Aufnahme von Angaben gem...