Prof. Dr. Kerstin Lopatta, Prof. Dr. Karina Sopp
2.3.1 ESRS E1-1 – Übergangsplan für den Klimaschutz
Rz. 12
Das berichtspflichtige Unternehmen ist zur Angabe seines Übergangsplans zum Klimaschutz (transition plan for climate change mitigation) verpflichtet. Anhang II der ESRS definiert einen Übergangsplan zum Klimaschutz als einen Aspekt der übergeordneten Unternehmensstrategie, welcher die Ziele, Maßnahmen und Ressourcen darlegt, die zur Dekarbonisierung des Unternehmens vorgesehen sind. Die Angaben nach ESRS E1-1 sollen ein Verständnis über die vergangenen, gegenwärtigen und zukünftigen Bemühungen zum Klimaschutz des berichtspflichtigen Unternehmens ermöglichen, um zu gewährleisten, dass die Strategie und das Geschäftsmodell kompatibel sind
- mit dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft,
- mit der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 °C im globalen Mittel – im Einklang mit dem Pariser Abkommen und
- mit dem Erreichen von Klimaneutralität bis 2050.
Außerdem sollen die Angaben Aufschluss über die etwaige Exposition (exposure) des Unternehmens gegenüber Kohle-, Öl- und Gasaktivitäten ermöglichen. Es wird erwartet, dass berichterstattende Unternehmen auf allgemeiner Ebene Auskunft geben, wie die Unternehmensstrategie und das Geschäftsmodell angepasst werden müssen, um die drei o. g. Ziele zu erreichen. Die Anwendungsanforderungen (Application Requirements) zu ESRS E1-1 heben hervor, dass im Einklang mit dem Europäischen Klimagesetz von Szenarien mit keinem oder höchstens begrenztem Überschreiten der globalen Erwärmung von 1,5 °C ausgegangen werden soll (ESRS E1.AR1).
Wenn das berichtspflichtige Unternehmen gegenwärtig nicht über einen Übergangsplan verfügt, hat es darzustellen, ob und, wenn ja, wann es einen solchen Plan verabschieden wird. Sofern es einen Übergangsplan verabschiedet hat, so ist es zu folgenden Angaben verpflichtet (Rz 13).
Rz. 13
Unter Bezugnahme auf die Emissionsreduktionsziele (ESRS E1-4; Rz 36 ff.) ist zu erklären, inwiefern diese Unternehmensziele mit dem Ziel korrespondieren, die globale Erderwärmung im Einklang mit dem Pariser Abkommen auf 1,5 °C zu begrenzen.
Um zu beurteilen, ob Emissionsreduktionsziele im Einklang mit dem 1,5 °-Ziel sind, müssen zur Bestimmung von Referenzwerten anerkannte Emissionsreduktionspfade herangezogen werden. In den Anwendungsanforderungen wird zunächst klargestellt, dass sektorspezifische Emissionspfade bislang noch nicht für alle Wirtschaftszweige festgelegt wurden. Unternehmen, die Wirtschaftszweigen angehören, die nicht durch sektorspezifische Emissionspfade abgedeckt sind, sollten Emissionspfade anwenden, die sich auf die gesamte Wirtschaft beziehen (d. h. eine einfache Übertragung der Emissionsreduktionsziele von der staatlichen Ebene auf die Unternehmensebene). Dementsprechend ist davon auszugehen, dass Unternehmen ihre Referenzwerte anpassen müssen, sobald sektorspezifische Emissionspfade für bislang nicht abgedeckte Wirtschaftszweige verfügbar werden. Die Anwendungsanforderungen nennen keine ausdrückliche Quelle für Emissionsreduktionsfaktoren, erwähnen jedoch, dass Unternehmen sicherstellen sollten, dass die verwendeten Quellen auf einem Emissionsreduktionspfad basieren, der die Begrenzung der globalen Erwärmung auf 1,5 °C berücksichtigt (ESRS E1.AR27). Da Emissionsreduktionsfaktoren kontinuierlich weiterentwickelt werden, wird empfohlen, ausschl. aktuelle und öffentlich verfügbare Informationen zu verwenden (ESRS E1.AR28).
Rz. 14
Unter Bezugnahme auf die Emissionsreduktionsziele für THG-Emissionen (ESRS E1-4; Rz 36 ff.) und die Maßnahmen zum Klimaschutz (ESRS E1-3; Rz 33 ff.) ist zu erklären, welche Dekarbonisierungshebel identifiziert wurden und welche wichtigen Maßnahmen geplant sind. Diese Maßnahmen können bspw. Änderungen des Produkt- und Dienstleistungsportfolios und die Einführung neuer Technologien sein.
Als Dekarbonisierungshebel (decarbonization levers) werden Maßnahmenbündel, die zum Klimaschutz beitragen, verstanden (ESRS E1.AR19).
Rz. 15
Ein berichtspflichtiges Unternehmen soll eine Quantifizierung und Erläuterung der Investitionen und Mittel zur Implementierung des dargelegten Übergangsplans vornehmen unter Bezugnahme
- auf die Maßnahmen zum Klimaschutz (ESRS E1-3),
- auf die zentralen Leistungsindikatoren CapEx und ggf. die CapEx-Pläne der Taxonomie-VO.
Rz. 16
Das berichterstattende Unternehmen ist zur qualitativen Angabe über potenzielle "gebundene Treibhausgasemissionen" (THG-Lock-in-Effekte) in seinen wichtigsten Vermögenswerten und Produkten verpflichtet. Gebundene Treibhausgasemissionen sind definiert als Schätzungen künftiger Treibhausgasemissionen, die voraussichtlich durch die wichtigsten Vermögenswerte oder Produkte eines Unternehmens, die innerhalb ihrer Einsatz- bzw. Lebensdauer verkauft werden, verursacht werden.
Die Angabe soll Informationen darüber enthalten, ob und inwieweit solche locked-in THG-Emissionen das Erreichen der Emissionsreduktionsziele gefährden und/oder das Transitionsrisiko erhöhen können. Außerdem soll das Unternehmen offenlegen, wie es etwaige THG-intensive und energieintensive Vermögenswerte...