Rz. 13

Gem. ESRS 1, App. C können Unternehmen oder Gruppen, die am Bilanzstichtag nicht mehr als 750 Mitarbeitende im Durchschnitt des Geschäftsjahres beschäftigt haben, auf die in ESRS E4 (ESRS S1, ESRS S2, ESRS S3 oder ESRS S4) geforderten Angaben verzichten. Es muss nach ESRS 2.17 jedoch angegeben werden, ob die von ESRS E4 (ESRS S1, ESRS S2, ESRS S3 und ESRS S4) abgedeckten Nachhaltigkeitsthemen als Ergebnis der Wesentlichkeitsbewertung des Unternehmens als wesentlich eingestuft wurden. Zusätzlich muss das Unternehmen, sofern eines oder mehrere dieser Themen als wesentlich eingestuft wurden, für jedes wesentliche Thema Folgendes offenlegen (§ 4 Rz 28):

  • eine Liste der Aspekte (d. h. Thema, Unterthema oder Unter-Unterthema) gem. ESRS 1.AR16, die als wesentlich eingestuft wurden, sowie eine Beschreibung, wie das Geschäftsmodell und die Unternehmensstrategie die Auswirkungen des Unternehmens in Bezug auf diese Themen berücksichtigen; das Unternehmen kann den Aspekt auf der Ebene eines Themas, Unterthemas oder Unter-Unterthemas darstellen;
  • eine kurze Beschreibung aller zeitlich gebundenen Ziele, die in Bezug auf die betreffenden Aspekte gesetzt wurden, sowie die Fortschritte, die bei der Erreichung dieser Ziele gemacht wurden, und ob die gesetzten Ziele in Bezug auf die biologische Vielfalt und Ökosysteme auf aussagekräftigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen;
  • eine kurze Erläuterung der Strategien der Organisation in Bezug auf die betreffenden Aspekte;
  • eine kurze Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden, um tatsächliche oder potenzielle nachteilige Auswirkungen im Zusammenhang mit den betreffenden Aspekten zu ermitteln, zu überwachen, zu verhindern, zu mildern, zu beheben oder zu beenden, sowie das Ergebnis dieser Maßnahmen;
  • relevante Paramter für die betreffenden Aspekte.
 

Rz. 14

ESRS 1, App. C enthält zudem die Möglichkeit für alle berichtspflichtigen Unternehmen, die Offenlegungsanforderung nach ESRS E4-6 im ersten Jahr der Berichtspflicht auszulassen. Zusätzlich besteht innerhalb der ersten drei Jahre der Berichterstattung die Möglichkeit, die Angabepflichten in ESRS E4-6 nur betreffend qualitativer Angaben offenzulegen.

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