Beschreibung der Tätigkeit

Entwicklung und Betrieb von Marktplätzen[1] und Anzeigenplattformen[2] für den Handel (Verkauf oder Tausch) mit gebrauchten Produkten, Materialien oder Komponenten zur Wiederverwendung, wobei die Marktplätze und Anzeigenplattformen als Vermittler fungieren, um Käufer, die eine Dienstleistung oder ein Produkt suchen, mit Verkäufern oder Anbietern dieser Produkte oder Dienstleistungen zusammenzubringen.

Die Wirtschaftstätigkeit umfasst Marktplätze und Anzeigenplattformen, die B2B- und B2C-Käufe und Verkäufe zwischen Kunden (C2C) fördern. Die Tätigkeit umfasst Dienstleistungen wie das Zusammenbringen von Käufer und Verkäufer sowie Zahlungs- oder Zustelldienste.

Die Wirtschaftstätigkeit umfasst nicht den Groß- und Einzelhandel mit Gebrauchtwaren.

Die Wirtschaftstätigkeit bezieht sich auf Produkte, die durch folgenden NACE-Codes zugeordnete Wirtschaftstätigkeiten hergestellt werden: C.10 Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln, C.11 Getränkeherstellung, C.13 Herstellung von Textilien, C.14 Herstellung von Bekleidung, C.15 Herstellung von Leder, Lederwaren und Schuhen, C.16 Herstellung von Holz-, Flecht-, Korb- und Korkwaren (ohne Möbel); Herstellung von sonstigen Holz-, Kork-, Flecht- und Korbwaren, C.17 Herstellung von Papier, Pappe und Waren daraus, C.18 Herstellung von Druckerzeugnissen; Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern, C.22 Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren, C.23.3 Herstellung von keramischen Baumaterialien, C.23.4 Herstellung von sonstigen Porzellan- und keramischen Erzeugnissen, C.24 Metallerzeugung und -bearbeitung, C.25.1 Stahl- und Leichtmetallbau, C.25.2 Herstellung von Metalltanks und -behältern, C.25.7 Herstellung von Schneidwaren, Werkzeugen, Schlössern und Beschlägen aus unedlen Metallen, C.25.9 Herstellung von sonstigen Metallwaren, C.26 Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen, C.27 Herstellung von elektrischen Ausrüstungen, C.28.22 Herstellung von Hebezeugen und Fördermitteln, C.28.23 Herstellung von Büromaschinen (ohne Datenverarbeitungsgeräte und periphere Geräte), C.28.24 Herstellung von handgeführten Werkzeugen mit Motorantrieb, C.28.25 Herstellung von kälte- und lufttechnischen Erzeugnissen, nicht für den Haushalt, C.28.93 Herstellung von Maschinen für die Nahrungs- und Genussmittelerzeugung und die Tabakverarbeitung, ausgenommen Maschinen für die Tabakverarbeitung, C.28.94 Herstellung von Maschinen für die Textil- und Bekleidungsherstellung und die Lederverarbeitung, C.28.95 Herstellung von Maschinen für die Papiererzeugung und -verarbeitung, C.28.96 Herstellung von Maschinen für die Verarbeitung von Kunststoffen und Kautschuk, C.31 Herstellung von Möbeln und C.32 Herstellung von sonstigen Erzeugnissen.

Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere J58.29, J61, J62 und J63.1, zugeordnet werden.

Eine Wirtschaftstätigkeit in dieser Kategorie ist eine ermöglichende Tätigkeit im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe L der Verordnung (EU) 2020/852, wenn sie die in diesem Abschnitt festgelegten technischen Bewertungskriterien erfüllt.

Technische Bewertungskriterien

Wesentlicher Beitrag zum Übergang zur Kreislaufwirtschaft
 

1.

Die Wirtschaftstätigkeit besteht in der Entwicklung und dem Betrieb von Marktplätzen oder Anzeigenplattformen zur Förderung des Verkaufs oder der Wiederverwendung gebrauchter Produkte, Komponenten oder Materialien.

Die Tätigkeit ermöglicht den Handel (Verkauf oder Tausch) zur Wiederverwendung gebrauchter Güter gemäß der Beschreibung der Tätigkeit, die bereits zuvor von einem Verbraucher oder einer Organisation bestimmungsgemäß verwendet wurden, und zwar mit oder ohne Reparatur.

 

2.

Wenn Server und Datenspeicherprodukte verwendet werden,

 

a)

entsprechen die verwendeten Geräte den Anforderungen an Server und Datenspeicherprodukte gemäß der Richtlinie 2009/125/EG;

 

b)

enthalten die verwendeten Geräte keine in Anhang II der Richtlinie 2011/65/EU aufgeführten Stoffe, die Beschränkungen unterliegen, es sei denn, die im genannten Anhang aufgeführten Konzentrationshöchstwerte in homogenen Werkstoffen in Gewichtsprozent werden nicht überschritten;

 

c)

besteht ein Abfallbewirtschaftungsplan, um die Wiederverwendung als Priorität und das Recycling am Ende der Lebensdauer von Elektro- und Elektronikgeräten zu fördern, wie vertragliche Vereinbarungen mit Recycling-Partnern;

 

d)

werden Geräte am Ende ihrer Lebensdauer einer Vorbereitung zur Wiederverwendung, zur Verwertung oder zum Recycling oder einer ordnungsgemäßen Behandlung, einschließlich der Entfernung aller Flüssigkeiten und einer selektiven Behandlung, gemäß Anhang VII der Richtlinie 2012/19/EU, unterzogen.

Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen
1) Klimaschutz Wenn Rechenzentren verwendet und betrieben werden, wurde sich im Rahmen der Tätigkeit nach besten Kräften bemüht, alle e...

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