Die gemäß Absatz 39 Buchstabe a bereitgestellten Informationen umfassen[1]

 

a)

den Anteil der Nettoeinnahmen aus Produkten und Dienstleistungen, bei denen es sich um besorgniserregende Stoffe und besonders besorgniserregende Stoffe handelt oder in denen solche Stoffe enthalten sind,

 

b)

die Betriebs- und Investitionsausgaben, die im Berichtszeitraum in Verbindung mit größeren Vorfällen und Einlagen getätigt wurden,

 

c)

die Bestimmungen der Kosten für Umweltschutz und Verbesserungen, z. B. für die Sanierung verunreinigter Standorte, die Rekultivierung von Deponien, die Beseitigung von Umweltverschmutzungen an bestehenden Produktions- oder Lagerstandorten und ähnliche Maßnahmen.

[1] Berichtigt durch Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772 (Abl. L, 2023/90241 vom 19.4.2024)

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Sustainability Office enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge