Bewertet das Unternehmen die Wirksamkeit einer Maßnahme, indem es ein Ziel festlegt, so hat es bei der Angabe der nach Absatz 31 Buchstabe d erforderlichen Informationen den ESRS 2 MDR-T Nachverfolgung der Wirksamkeit von Strategien und Maßnahmen durch Zielvorgaben zu berücksichtigen.
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