(1) Meeresgewässer sind so zu bewirtschaften, dass
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eine Verschlechterung ihres Zustands vermieden wird und |
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ein guter Zustand erhalten oder spätestens bis zum 31. Dezember 2020 erreicht wird. |
(2) Damit die Bewirtschaftungsziele nach Absatz 1 erreicht werden, sind insbesondere
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Meeresökosysteme zu schützen und zu erhalten und in Gebieten, in denen sie geschädigt wurden, wiederherzustellen, |
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bestehende und künftige Möglichkeiten der nachhaltigen Meeresnutzung zu erhalten oder zu schaffen. |
(3) Nordsee und Ostsee sind nach den Bestimmungen dieses Abschnitts jeweils gesondert zu bewirtschaften.
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