Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 1.3.2 Entschädigungspflicht Auskunftspflichtiger

Rz. 8 Nach § 107 S. 1 AO sind Auskunftspflichtige zu entschädigen. Dies sind die in §§ 92 Nr. 1, 93 Abs. 1 AO genannten Personen. Da § 107 S. 2 AO einen Aufwendungsersatz für Beteiligte ausdrücklich ausschließt (s. Rz. 7), verbleiben als Anspruchsberechtigte nur "andere Personen" i. S. v. § 93 AO .[1] Auskunftspflichtige i. d. S. sind Personen, die in einem gegen einen anderen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 1.4 Heranziehung durch die Finanzbehörde

Rz. 14 Die Anspruchsberechtigten (s. Rz. 8-13) müssen nach § 107 S. 1 AO von der Finanzbehörde i. S. v. § 6 AO zu Beweiszwecken herangezogen worden sein. § 107 AO setzt diese förmliche Heranziehung der Auskunfts- und Vorlagepflichtigen sowie der Sachverständigen durch mündlichen oder schriftlichen, elektronischen, fernmündlich oder in anderer Form ergangenen Verwaltungsakt v...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 1 Einordnung der Vorschrift

Rz. 1 § 106 AO bewirkt eine Einschränkung der im Verwaltungsverfahren in Steuersachen[1] bestehenden Verpflichtung zur Auskunftserteilung [2] und Urkundenvorlage [3] und bringt damit zugleich teilweise eine Vorrangstellung der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit[4] gegenüber der steuerlichen behördlichen Mitwirkungspflicht. Schutzzweck der Norm ist das Interesse des Bundes und de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 2.1.2 Behördliche Fristen

Rz. 8 Behördliche Fristen sind Fristen, die die Finanzbehörde für die Erfüllung von Pflichten (z. B. Abgabe von Erklärungen, Erteilung von Auskünften, Vorlage von Urkunden, Zahlungen), die Gewährung von Vorteilen (z. B. Buchführungserleichterungen) oder aus anderen Gründen setzt. Die Zulässigkeit der Fristsetzung durch eine Finanzbehörde ergibt sich entweder unmittelbar aus ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 1.3.4 Entschädigungspflicht Sachverständiger

Rz. 13 Soweit sich die Finanzbehörde im Besteuerungsverfahren eines Sachverständigen bedient[1], ist dieser nach § 107 S. 1 AO zu entschädigen. Sachverständige sind Personen, die aufgrund besonderer Sachkunde berufen sind, im Verfahren über Erfahrungssätze einer Wissenschaft oder eines Lebenssachverhalts auszusagen und i. d. R. aus ihnen Schlussfolgerungen auf konkrete Tatsa...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 2.5.2 Auskunfts- oder Vorlagepflichtige

Rz. 10 Auch Auskunfts- oder Vorlagepflichtige haben keinen Rechtsanspruch auf Abgabe bzw. Unterlassung der Untersagungserklärung. Der Finanzrechtsweg[1], der Einspruch [2] und die Anfechtungsklage [3] sind zwar dem Grunde nach gegeben.[4] Möglich ist auch ein Antrag auf AdV.[5] Für die Beteiligten[6] käme eine Beschwer aber allenfalls nur in Betracht, wenn er hierdurch gehinde...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 2.1 Allgemeines

Rz. 24 Für das Entschädigungsverfahren sind in der AO keine besonderen Bestimmungen enthalten. Aufgrund des Rechtscharakters des Anspruchs (s. Rz. 2) sind für die Geltendmachung in entsprechender Anwendung des § 1 Abs. 3 AO die Vorschriften der AO sinngemäß anzuwenden.[1] Das Entschädigungsverfahren ist ein selbstständiges (Neben-)Verfahren. Zuständig ist die Finanzbehörde, d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 1.2 Selbstständige Verweigerungsrechte

Rz. 2 Die Verweigerungsrechte nach § 104 Abs. 1 AO sind selbstständige Rechte. Vorausgesetzt wird nur das Vorliegen der Auskunftsverweigerungsrechte nach §§ 101–103 AO, nicht ihre Geltendmachung.[1] Sie bestehen auch, wenn die Finanzbehörde ein Auskunftsersuchen gar nicht gestellt hat. Inhalt und Umfang der Verweigerungsrechte nach § 104 AO werden durch §§ 101–103 AO bestimmt...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 1.1 Grundlagen

Rz. 1 Durch das Amtshilferichtlinien-Umsetzungsgesetz[1] wurde in § 107 S. 1 AO das Wort "Vorlagepflichtige" eingefügt und in § 107 S. 2 AO das Wort "Auskunftspflichtige" durch die Wörter "Auskunfts- und Vorlagepflichtige" ersetzt. Rz. 2 § 107 S. 2 AO stellt – mit der Ausnahme für Beteiligte und gleichgestellte Personen – klar, dass in allen anderen Fällen die bei der Ermittl...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 2.5.1 Finanzbehörde

Rz. 9 Für die Finanzbehörde ist die Untersagungserklärung bindend; ihre Ermittlungsbefugnis[1] ist insoweit eingeschränkt. Die Voraussetzungen für einen zwischenbehördlichen Meinungsstreit sind nicht erfüllt.[2] Der Finanzbehörde bleibt nur der Weg über die innerdienstliche Gegenvorstellung – letztlich auf der Ministerialebene (s. o. Rz. 4).mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 1.1 Einordnung und Zweck der Vorschrift

Rz. 1 § 104 AO ist eine Ergänzung zu den allgemeinen Mitwirkungsverweigerungsrechten nach §§ 101–103 AO. § 104 Abs. 1 S. 1 AO verhindert eine Umgehung des Auskunftsverweigerungsrechts durch die Anordnung der Urkunden- oder Wertsachenvorlage bzw. die Verpflichtung zur Erstattung eines Sachverständigengutachtens. § 104 Abs. 1 S. 2 AO bleibt unberührt. Die Einnahme des Augensche...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Anordnung von Fristen dient in erster Linie der Rechtssicherheit und zielt damit in die gleiche Richtung wie die Regelung der Bestandskraft und der Unanfechtbarkeit.[1] Das Ziel der Rechtssicherheit gilt insbesondere für die gesetzlich bestimmten Fristen, während behördliche Fristen häufig verwaltungsökonomische Wirkungen haben sollen. Solche Wirkungen sollen i. d....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 1.3.3 Entschädigungspflicht Vorlagepflichtiger

Rz. 12 Nach der zum 30.6.2013 in Kraft getretenen Änderung der AO sind nunmehr auch Vorlagepflichtige [1] unter näheren Voraussetzungen entschädigungsberechtigt. Insoweit gelten nunmehr die für die Auskunftspflicht geltenden Grundsätze entsprechend. Für die Vorlage von Urkunden[2] besteht in entsprechender Anwendung des § 24 JGEV ein Anspruch auf Entschädigung für die nach de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 2 Gegenstand des Verweigerungsrechts (§ 104 Abs. 1 AO)

2.1 Sachverständigenpflicht Rz. 4 Das Bestehen eines Auskunftsverweigerungsrechts nach §§ 101–103 AO hat zur Folge, dass der Weigerungsberechtigte auch nicht verpflichtet ist, für die Finanzbehörde in dieser Steuersache als Sachverständiger[1] zu fungieren. Die Ablehnung entspricht einer Befangenheitserklärung i. S. v. § 96 Abs. 4 AO. 2.2 Vorlagepflicht Rz. 5 Der zur Verweigeru...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 2.4 Rechtswirkungen

Rz. 7 Durch die Untersagung durch die oberste Bundes- oder Landesbehörde entfällt die Pflicht zur Auskunftserteilung bzw. Urkundenvorlage. Die Finanzbehörde ist an diese Erklärung gebunden. Die Untersagung durch andere Stellen ist für § 106 AO ohne Bedeutung. Hat die Finanzbehörde das Auskunfts- bzw. Vorlageersuchen gestellt, so wird es mit dem Wirksamwerden der Untersagungse...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 2.3 Beeinträchtigung des staatlichen Wohls

Rz. 4 Die behördliche Auskunfts- und Vorlagepflicht wird generell ausgeschlossen, wenn dies eine Beeinträchtigung des staatlichen Wohls zur Folge haben könnte.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 108 Fristen und Termine

1 Allgemeines Rz. 1 Die Anordnung von Fristen dient in erster Linie der Rechtssicherheit und zielt damit in die gleiche Richtung wie die Regelung der Bestandskraft und der Unanfechtbarkeit.[1] Das Ziel der Rechtssicherheit gilt insbesondere für die gesetzlich bestimmten Fristen, während behördliche Fristen häufig verwaltungsökonomische Wirkungen haben sollen. Solche Wirkungen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 3.1.1 Fristbeginn

Rz. 28 § 187 BGB Fristbeginn (1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. (2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 2.1.3 Verlängerbare – nicht verlängerbare Fristen

Rz. 9 § 109 AO unterscheidet verlängerbare und nicht verlängerbare Fristen. Verlängerungsfähig sind danach alle behördlichen Fristen. Außerdem sind die Steuererklärungsfristen[1] aus dem Kreis der gesetzlichen Fristen verlängerungsfähig. Schließlich kann eine gesetzliche Frist auch durch besondere Regelung verlängerbar werden.[2] Zu beachten ist hierbei, dass diese Fristverlä...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 1.5 Fristgerechter Antrag

Rz. 17 Die Festsetzung der Entschädigung der Auskunftsperson erfolgt nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag. Eine Belehrungspflicht über den Entschädigungsanspruch sehen § 107 AO und das JVEG nicht vor. Insoweit kann nur § 89 AO mit einer Fürsorgepflicht zur Beratung entsprechend gelten.[1] Rz. 18 Der Entschädigungsanspruch auf Vergütung oder Entschädigung erlischt nach...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 2.2 Rechtsschutz

Rz. 26 Wird dem Antrag von der Finanzbehörde dem Grunde oder der Höhe nach nicht entsprochen, so ist hiergegen der Einspruch nach § 347 Abs. 1 AO gegeben. § 4 JVEG gilt insoweit nicht.[1] Vorläufiger Rechtsschutz kann nur über eine einstweilige Anordnung des FG nach § 114 FGO erlangt werden. Gegen die Ablehnung des Antrags in der Einspruchsentscheidung kann der Anspruchsberec...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 3 Rechtsmittel

Rz. 5 Will die Behörde oder sonstige Stelle (s. Rz. 1) die Aufforderung zur Mitwirkung nach den §§ 93, 97 AO nicht erfüllen, so muss sie gegen die Aufforderung Einspruch [1] einlegen.[2]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 2.3 Rechtscharakter

Rz. 6 Die Untersagungserklärung des Ministeriums trifft eine rechtliche Regelung eines Einzelfalls hinsichtlich steuerrechtlicher Pflichten. Sie ist demgemäß ein Verwaltungsakt i. S. v. § 118 Abs. 1 AO. [1] Da § 106 AO eine bestimmte Form nicht vorschreibt, kann die Untersagungserklärung mündlich erfolgen.[2] Der Betroffene sollte aber stets wegen der verfahrensrechtlichen Be...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 2.1 Voraussetzung

Rz. 3 Das Verbot der Auskunft oder Urkundenvorlage erfordert, dass diese "dem Wohl des Bundes oder eines Landes erhebliche Nachteile bereiten würde". Die Frage des Staatswohls ist als Gemeinwohl nach demokratisch-rechtsstaatlicher Auffassung zu beurteilen.[1] Das Staatswohl darf nicht mit dem Wohl einzelner im öffentlichen Leben stehender Personen oder gar Parteien verwechse...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 2.5.3 Bindung des FG

Rz. 11 Für das FG hat bei einem Antrag der Beteiligten[1] auf Berücksichtigung gem. § 106 AO ausgeschlossener Auskunfts- oder Vorlageteile selbstständig darüber zu befinden, ob die Voraussetzungen des § 106 AO vorliegen.[2] Soweit die zuständige Aufsichtsbehörde nach § 86 Abs. 2 FGO verfährt, ist ggf. eine Entscheidung nach § 86 Abs. 3 FGO durch den BFH möglich.[3]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 2.1.1 Gesetzliche Fristen

Rz. 6 In den Steuergesetzen sind zahlreiche Fristen verschiedenster Art vorgesehen. Als gesetzliche Fristen werden solche Fristen bezeichnet, bei denen die Bestimmung der Frist unmittelbar durch Gesetz[1] geschehen ist. Dabei kann ein bestimmtes Datum genannt sein (z. B. LSt-Anmeldung und USt-Voranmeldung bis zum 10. eines Monats). In anderen Fällen ist die Frist von einem b...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 2.2 Vorlagepflicht

Rz. 5 Der zur Verweigerung der Mitwirkung nach §§ 101–103 AO Berechtigte kann grundsätzlich auch die Vorlage von Urkunden oder Wertsachen[1] verweigern, soweit das Verweigerungsrecht besteht (s. Rz. 2). Urkunden i. d. S. sind sämtliche in Schriftzeichen verkörperte oder auf einem Bild- bzw. Datenträger- festgehaltene Gedankenäußerungen, die allgemein oder für informierte Per...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 2.2.4 Eingang bei nichtzuständiger Stelle

Rz. 21 Die Frist wird grundsätzlich nur gewahrt, wenn die Handlung innerhalb der geltenden Frist gegenüber der zuständigen Behörde vorgenommen wird, etwa das Schriftstück in ihre Verfügungsmacht gelangt. Sie wird regelmäßig nicht gewahrt, wenn die Handlung gegenüber einer unzuständigen Behörde oder Stelle vorgenommen wird. Eine Reihe von Ausnahmen ist gesetzlich vorgesehen, ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 3.1.3 Weitere Auslegungsregeln

Rz. 35 § 189 BGB Berechnung einzelner Fristen (1) Unter einem halben Jahr wird eine Frist von sechs Monaten, unter einem Vierteljahr eine Frist von drei Monaten, unter einem halben Monat eine Frist von 15 Tagen verstanden. (2) Ist eine Frist auf einen oder mehrere ganze Monate und einen halben Monat gestellt, so sind die 15 Tage zuletzt zu zählen. § 190 BGB Fristverlängerung Im ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 2.1 Sachverständigenpflicht

Rz. 4 Das Bestehen eines Auskunftsverweigerungsrechts nach §§ 101–103 AO hat zur Folge, dass der Weigerungsberechtigte auch nicht verpflichtet ist, für die Finanzbehörde in dieser Steuersache als Sachverständiger[1] zu fungieren. Die Ablehnung entspricht einer Befangenheitserklärung i. S. v. § 96 Abs. 4 AO.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 2.3 Folgen der Nichteinhaltung von Fristen

Rz. 24 Wie die Fristen einen sehr unterschiedlichen Inhalt und Charakter haben, so sind auch die Folgen der Nichteinhaltung dieser Fristen sehr unterschiedlich. Bei den selteneren Mindestfristen, also den Fristen, nach deren Ablauf erst Rechte geltend gemacht oder wahrgenommen werden können, führt das Nichtabwarten der Frist regelmäßig zur Rechtswidrigkeit der Handlung, nicht...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 2.2 Zuständigkeit

Rz. 4 Das Verbot der Auskunftserteilung oder Urkundenvorlage nach § 106 AO kann ausschließlich von einer obersten Bundes- oder Landesbehörde erfolgen. Erklärungen untergeordneter Behörden erzeugen nicht die Rechtswirkung des § 106 AO (s. Rz. 7). Die Erklärung hat durch das jeweils zuständige Ministerium zu erfolgen, dessen Aufgabenbereich durch die Auskunftserteilung oder Ur...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 105 Verhältnis der Auskunfts- und Vorlagepflicht zur Schweigepflicht öffentlicher Stellen

1 Grundsätzliche Regelung Rz. 1 Für die Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen hebt § 105 Abs. 1 AO die Verschwiegenheitspflicht auf, soweit es um Auskunfts- und Vorlagepflichten gegenüber den Finanzbehörden geht. Einschränkungen dieses Grundsatzes ergeben sich aus § 105 Abs. 2 AO . Nach den §§ 93, 114 AO kann die Finanzbehörde auch von anderen Behörden[1] oder von sonstig...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 106 Beschränkung der Auskunfts- und Vorlagepflicht bei Beeinträchtigung des staatlichen Wohls

1 Einordnung der Vorschrift Rz. 1 § 106 AO bewirkt eine Einschränkung der im Verwaltungsverfahren in Steuersachen[1] bestehenden Verpflichtung zur Auskunftserteilung [2] und Urkundenvorlage [3] und bringt damit zugleich teilweise eine Vorrangstellung der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit[4] gegenüber der steuerlichen behördlichen Mitwirkungspflicht. Schutzzweck der Norm ist das ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 107 Entschädigung der Auskunftspflichtigen und der Sachverständigen

1 Entschädigungsanspruch 1.1 Grundlagen Rz. 1 Durch das Amtshilferichtlinien-Umsetzungsgesetz[1] wurde in § 107 S. 1 AO das Wort "Vorlagepflichtige" eingefügt und in § 107 S. 2 AO das Wort "Auskunftspflichtige" durch die Wörter "Auskunfts- und Vorlagepflichtige" ersetzt. Rz. 2 § 107 S. 2 AO stellt – mit der Ausnahme für Beteiligte und gleichgestellte Personen – klar, dass in al...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 104 Verweigerung der Erstattung eines Gutachtens und der Vorlage von Urkunden

1 Grundlagen 1.1 Einordnung und Zweck der Vorschrift Rz. 1 § 104 AO ist eine Ergänzung zu den allgemeinen Mitwirkungsverweigerungsrechten nach §§ 101–103 AO. § 104 Abs. 1 S. 1 AO verhindert eine Umgehung des Auskunftsverweigerungsrechts durch die Anordnung der Urkunden- oder Wertsachenvorlage bzw. die Verpflichtung zur Erstattung eines Sachverständigengutachtens. § 104 Abs. 1 ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 2.2.1 Fristwahrung durch Einreichung eines Schriftstücks

Rz. 13 Ist ein Schriftstück einzureichen oder wählt der Beteiligte zur Fristwahrung den zugelassenen schriftlichen Weg, so reicht es für die Fristwahrung, wenn das Schriftstück bis 24 Uhr des letzten Tages der Frist in den Machtbereich des vorgesehenen richtigen Empfängers gelangt. Das ist auf Seiten der Behörde nicht erst dann der Fall, wenn es dem zuständigen Bediensteten ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 2.2.5 Nachweisfragen

Rz. 22 Die zur Fristwahrung erforderliche rechtzeitige Handlung hat derjenige zu beweisen, der die Frist zu wahren hatte. Auch bei einem rechtzeitig ordnungsgemäß zur Post gegebenen Brief gilt nicht der Beweis des ersten Anscheins für den Eingang beim Adressaten.[1] Jedoch kann der Stpfl. darauf vertrauen, dass die Deutsche Post die nach ihren betrieblichen und organisatoris...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 2.2 Wahrung von Fristen

Rz. 10 Das Wahren einer Frist bedeutet das Einhalten der gesetzten Frist zur Eröffnung oder Erhaltung von Rechten oder Rechtspositionen, zur Erreichung anderer Rechtsfolgen oder zur Vermeidung von Rechtsnachteilen (z. B. Verwirkung von Säumniszuschlägen). Innerhalb der Frist ist eine Handlung zu erbringen, etwas zu unterlassen oder zu dulden. Auch kann eine Frist abzuwarten ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 2.2.2 Fingierte Fristwahrung bei Schriftstücken

Rz. 16 Hat die Finanzbehörde, bei der ein Schriftstück innerhalb einer Frist anzubringen ist, keine ausreichenden Vorkehrungen dafür getroffen, dass die Frist bis 24 Uhr ausgenutzt werden kann, so muss sie sich so behandeln lassen, als wäre die Frist eingehalten worden. Die Wahrung der Frist wird also nach dem Grundsatz von Treu und Glauben fingiert.[1] Einer Wiedereinsetzun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 3.2.1 Grundregel (Abs. 3)

Rz. 37 § 193 BGB Sonn- und Feiertag; Sonnabend Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines so...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 2.1 Begriffe

Rz. 2 Der Termin ist ein bestimmter Zeitpunkt, an dem eine Handlung auszuführen oder etwas zu dulden ist bzw. Rechtswirkungen eintreten. Die Frist ist dagegen ein abgegrenzter, bestimmter oder bestimmbarer Zeitraum, innerhalb dessen oder nach dessen Ablauf etwas zu tun, zu dulden oder zu unterlassen ist oder etwas getan, geduldet oder unterlassen werden kann. Keine Frist wur...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 3.1.2 Fristablauf

Rz. 33 § 188 BGB Fristende (1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist. (2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum – Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr – bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher du...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 1.6 Umfang der Entschädigung

Rz. 20 Entschädigt werden nur die im JVEG aufgeführten Aufwendungen oder Leistungen in der dort genannten Höhe. Das sind zum einen die Auskunfts- und Vorlagepflichtigen.[1] Sie erhalten einen Fahrtkostenersatz, die Entschädigung für Aufwand. Ersatz sonstiger Aufwendungen, Entschädigung für Zeitversäumnis, Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung und eine Entschädi...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 3.2.2 Gesetzliche Feiertage

Rz. 39 Welcher Tag ein gesetzlicher Feiertag ist, entscheidet (abgesehen vom Tag der deutschen Einheit am 3.10.) das Landesrecht. Überall gesetzliche Feiertage sind Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Christi Himmelfahrt, 1. Mai, Pfingstmontag, 3. Oktober und der 1. und 2. Weihnachtstag. Darüber hinaus ergeben sich unterschiedliche weitere Feiertage aus den einzelnen Feiertags...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 4 Rechtsmittel

Rz. 11 Besteht das FG trotz Geltendmachung eines Verweigerungsrechts auf der Erstattung eines Gutachtens oder der Vorlage von Urkunden oder Wertsachen, ist hiergegen des Einspruch [1] und ggf. die Klage [2] gegeben. Ebenso anfechtbar ist auch ein Steuerbescheid, der auf einer nach § 104 AO verbotenen Maßnahme (z. B. Gutachtenerstattung) beruht.mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 2.1 Allgemeines

Rz. 2 Das Interesse an der zutreffenden Ermittlung des für die Besteuerung maßgeblichen Sachverhalts und die daraus resultierende grundsätzliche Auskunfts- und Vorlagepflicht von Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen (s. Rz. 1) muss jedoch hinter das öffentliche Interesse an der Verschwiegenheit staatlicher Organe zurücktreten, wenn eine entsprechende gesetzliche Vorsc...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 2.5 Rechtsschutz

2.5.1 Finanzbehörde Rz. 9 Für die Finanzbehörde ist die Untersagungserklärung bindend; ihre Ermittlungsbefugnis[1] ist insoweit eingeschränkt. Die Voraussetzungen für einen zwischenbehördlichen Meinungsstreit sind nicht erfüllt.[2] Der Finanzbehörde bleibt nur der Weg über die innerdienstliche Gegenvorstellung – letztlich auf der Ministerialebene (s. o. Rz. 4). 2.5.2 Auskunfts...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 2 Fristen und Termine

2.1 Begriffe Rz. 2 Der Termin ist ein bestimmter Zeitpunkt, an dem eine Handlung auszuführen oder etwas zu dulden ist bzw. Rechtswirkungen eintreten. Die Frist ist dagegen ein abgegrenzter, bestimmter oder bestimmbarer Zeitraum, innerhalb dessen oder nach dessen Ablauf etwas zu tun, zu dulden oder zu unterlassen ist oder etwas getan, geduldet oder unterlassen werden kann. Kei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 2 Verfahren

2.1 Allgemeines Rz. 24 Für das Entschädigungsverfahren sind in der AO keine besonderen Bestimmungen enthalten. Aufgrund des Rechtscharakters des Anspruchs (s. Rz. 2) sind für die Geltendmachung in entsprechender Anwendung des § 1 Abs. 3 AO die Vorschriften der AO sinngemäß anzuwenden.[1] Das Entschädigungsverfahren ist ein selbstständiges (Neben-)Verfahren. Zuständig ist die F...mehr