Fachbeiträge & Kommentare zu Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Mangelhafte Ausführung.

Rn 3 Die Regelung in 1 schließt solche Ansprüche nicht aus, die nicht auf dieselben Rechtsfolgen gerichtet sind. Geht es bei den weiterhin möglichen Ansprüchen um solche wegen mangelhafter Ausführung eines Zahlungsauftrags, kann insoweit eine Haftungsobergrenze von 12.500 Euro vereinbart werden. Die Möglichkeit besteht nicht, wenn ein nicht autorisierter Zahlungsvorgang Ursa...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Umfang der Vollmacht.

Rn 26 Zum Umfang der Vertretungsmacht s bereits § 164 Rn 56, 58. Der Umfang der Vollmacht ist gesetzlich nur in wenigen Ausnahmefällen (zB §§ 49, 50, 54, 55, 91 HGB; 60 ff VVG; 81 ff ZPO) geregelt, sodass grds der Vollmachtgeber den Vollmachtsumfang bestimmt. Dieser kann sich auch aus AGB ergeben (BGH NJW 99, 1633, 1635f [BGH 10.02.1999 - IV ZR 324/97]). I. Auslegungsgrundsät...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Z

Zahlung bargeldlose ~ 245 3 Zahlung eines Preises 312 5 Zahlungsanweisung 780 3 Zahlungsaufschub Tatbestand 506 4 Zahlungsauftrag 675f 27 Ablehnung 675o 1 Ausführungspflicht 675o 6 Entgelt 675y 18 Haftungsausschluss 675y 15 Nicht erfolgte Ausführung 675y 1 Regressansprüche 676a 2 Sonstige Ansprüche 675z 1 Terminaufträge 675n 6 Unwiderruflichkeit 675p 2 Verschuldensunabhängige Haftung 675y 2...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Schadensersatz, III.

Rn 10 Unter den Voraussetzungen des § 280 I kann der Verbraucher in den Fällen des I Nr 1–6 Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Durch den Verweis auf § 280 I entspricht III 1 dabei funktional § 281 (BTDrs 19/27653, 69), wie auch die Anordnung der entspr Anwendung von § 281 I 3, IV in III 2 zeigt. Im Hinblick auf einen Regelungsgleichlauf mit der Vertragsbeendigung d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Sperrung des Geldbetrags auf dem Zahlungskonto.

Rn 7 In der Zahlungsdienstrichtlinie ist vorgesehen, dass eine Sperrung des Geldbetrags auf dem Zahlungskonto bei kartengebundenen Zahlungsvorgängen, die vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelöst werden, unter der Voraussetzung zulässig ist, dass der Zahler der genauen Höhe des zu sperrenden Geldbetrags zugestimmt hat. Erforderlich ist eine gesonderte Zustimmung des Zahl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Langfristige Darlehen (Abs 1 Nr 2).

Rn 10 Nr 2 erfasst langfristige Darlehen u bringt zugleich die Grenze der rechtlich geschützten Zinserwartung des Darlehensgebers (10 1 / 2 Jahre; BGHZ 146, 5, 12) zum Ausdruck. Bei Prolongationsvereinbarungen, die sich auf die Zeit der Rückzahlung o den Zinssatz beziehen, tritt der Vereinbarungszeitpunkt an die Stelle des Auszahlungszeitpunkts. Die einseitige Ausübung eines R...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck, Anwendungsbereich, Abdingbarkeit.

Rn 1 Die Norm berücksichtigt die generelle Erfahrung, ohne dass es sich um eine im Einzelfall geforderte Voraussetzung handelt (BGH NJW 07, 2619 [BGH 11.07.2007 - VIII ZR 110/06] Rz 11), dass der Unternehmer die Mangelfreiheit bei Gefahrübergang besser überblicken kann als der Verbraucher, zumal er sie zu diesem Zeitpunkt schuldet (§ 434 I; BTDrs 14/6040, 245). Sie gilt auch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Bankverträge.

Rn 23 Zahlreiche Bankgeschäfte (§ 1 I KWG) und solche, die von Banken betrieben werden, sind als Dienst- (zB bargeldloser Zahlungsverkehr, Factoring) oder Werkverträge (zB Bankgarantie, Akkreditivgeschäft) zu qualifizieren, die eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand haben. Spezielle bankvertragliche Geschäftsbesorgungsverträge sind in §§ 675c ff geregelt (Zahlungsdienste). S...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Kenntnis des Vertreters und Rechtsnatur des Wahlrechts.

Rn 14 Aus II ergibt sich, dass der Vertreter nur dann auf das positive Interesse nach I haftet, wenn er den Mangel der Vertretungsmacht gekannt hat. Nach Maßgabe des § 166 II muss er sich die Kenntnis des Vertretenen zurechnen lassen (Köln NJW-RR 90, 760). Weil II dispositiv ist, kann der Vertreter durch eine Individualvereinbarung, nicht aber durch AGB (§ 309 Nr 11 lit b) a...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Entgelte und Zinsen.

Rn 18 Aufgrund der nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung eines Zahlungsvorgangs durch den Zahlungsdienstleister sollen dem Zahlungsdienstnutzer keine unmittelbaren Belastungen verbleiben. VI sieht daher einen Anspruch des Zahlungsdienstnutzers gegen seinen Zahlungsdienstleister vor, gerichtet auf die Erstattung von Entgelten und Zinsen in Fällen der mangelhaften Ausfü...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Pauschalierung (S 3).

Rn 17 Aus den vorstehenden Ausführungen erhellt sich unschwer, dass die Anforderungen an die Darlegung eines kündigungsbedingten Vergütungsanspruchs hoch sind. Um dem gekündigten Unternehmer die Abrechnung zu erleichtern, enthält 3 eine widerlegbare Vermutung (BTDrs 16/511 18) des Inhalts, dass dem Unternehmer 5 % der auf den nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallend...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1296 BGB – Erstreckung auf Zinsscheine.

Gesetzestext 1Das Pfandrecht an einem Wertpapier erstreckt sich auf die zu dem Papier gehörenden Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine nur dann, wenn sie dem Pfandgläubiger übergeben sind. 2Der Verpfänder kann, sofern nicht ein anderes bestimmt ist, die Herausgabe der Scheine verlangen, soweit sie vor dem Eintritt der Voraussetzungen des § 1228 Abs. 2 fällig werden. Rn 1 I...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Bestimmbarkeit; künftige Forderung; Entstehung.

Rn 6 Die Forderung muss dem Grunde, nicht der Höhe nach bestimmbar sein (BGHZ 86, 340, 346), was bei Pfandrechtsbestellung für alle auch künftigen oder bedingten Forderungen (§ 1204 II) eines Gläubigers der Fall ist (RGZ 78, 26, 27f). Rn 7 Das Pfandrecht entsteht, soweit nicht wie in Nr 21 III 2 AGB-Sparkassen (BGH WM 98, 2463) etwas anderes bestimmt ist (BGHZ 86, 300, 310), ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Beweislast.

Rn 6 Der sich auf ein formloses Anerkenntnis berufende Gläubiger trägt die Beweislast dafür, dass eine Abrechnung oder ein Vergleich vorliegt. Im Zusammenhang mit einer Abrechnung hat er allerdings grds nur den Abrechnungsvorgang darzulegen und nicht einzelnen Schuldposten (Staud/Marburger Rz 15; BGH WM 02, 281, 282: bei Bürgschaft). Anders ist das bei einem nicht anerkannte...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Abdingbarkeit.

Rn 5 Bis auf III ist § 449 dispositiv, auch beim Verbrauchsgüterkauf (e contrario § 476 I 1; Bülow Rz 429, 430f) mit Ausn des durch AGB unabdingbaren Grundsatzes ›keine Rücknahme ohne Rücktritt‹ von II (BGH NJW-RR 08, 818 [BGH 19.12.2007 - XII ZR 61/05] Rz 40 ff; ebenso ggü Unternehmern Grüneberg/Weidenkaff Rz 4). Für Teilzahlungskäufe ordnet § 508 II 5 zwingend an, dass jed...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 651t BGB – Rückbeförderung; Vorauszahlungen.

Gesetzestext Der Reiseveranstalter darf eine Rückbeförderung des Reisenden nur vereinbaren und Zahlungen des Reisenden auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wennmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1284 BGB – Abweichende Vereinbarungen.

Gesetzestext Die Vorschriften der §§ 1281 bis 1283 finden keine Anwendung, soweit der Pfandgläubiger und der Gläubiger ein anderes vereinbaren. Rn 1 Die grds formfreie abw Vereinbarung, die noch nach Bestellung des Pfandrechts erfolgen kann, muss § 1277 2 beachten (RGZ 90, 255, 256). Eine Anzeige an den Schuldner ist nicht erforderlich, da § 1275 ihn schützt. Auch in AGB kan...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Anspruch auf höhere Zinsen (Abs 3).

Rn 7 Abs III kann va bei Vorliegen einer Individualabrede (BGHZ 104, 337, 339) zum Tragen kommen: Die gesetzlich in anderen Vorschriften festgelegten Zinssätze stimmen entweder mit Abs I 2 überein (§§ 104 I 2 ZPO, 352 HGB) oder sind niedriger (§§ 246, Art 48 I Nr 2, 49 Nr 2 WG, Art 45 Nr 2, 46 Nr 2 ScheckG) und die Fortzahlung eines Vertragszinses kann weder formularmäßig no...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Informationspflichten, I 1 Nr 2–4.

Rn 7 I 1 Nr 2 bestimmt die Pflicht, die Informationen nach Art 246c EGBGB vor Abgabe der Bestellung ›klar und verständlich‹ mitzuteilen. Dabei sind unter den Verhaltenskodizes unter 5. nur Bestimmungen zu verstehen, denen sich der Unternehmer freiwillig unterworfen hat, also nicht gesetzliche Vorschriften. Rn 8 I 1 Nr 3: Der Unternehmer muss den Zugang der Bestellung unverzüg...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Erweiterte Verantwortlichkeit nach S 1.

Rn 2 Mit der in 1 der Vorschrift statuierten Haftungsverschärfung wird klargestellt, dass der säumige Schuldner trotz einer eigentlich einschlägigen Haftungserleichterung (etwa nach §§ 521, 690; zu weiteren Fällen s etwa § 277 Rn 1) für jede Fahrlässigkeit einzustehen hat. Hierdurch wird er – ebenso wie nach § 300 I ein sich im Verzug befindender Gläubiger – vom Gesetzgeber ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die §§ 232 ff greifen, wenn nach gesetzlicher Regelung eine Sicherheitsleistung verlangt oder erbracht werden kann. Sie bezwecken, die Durchsetzung des Rechts ggü Unvermögen des Verpflichteten oder sonstigen tatsächlichen Leistungshindernissen zusätzlich (BGH 14.6.17 – VIII ZR 76/16 Rz 19) abzusichern. Sie regeln nur das ›Wie‹ der Sicherheitsleistung, wenn insoweit kein...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Pflichten des Gläubigers.

Rn 56 Den Gläubiger treffen keine Hauptpflichten (vgl Rn 2). Die einzige im Bürgschaftsrecht ausdrücklich geregelte Pflicht enthält § 776, nach der die Aufgabe von Sicherheiten nicht zu Lasten des Bürgen erfolgen kann (s § 776 Rn 1). Aus dieser Bestimmung lässt sich aber keine allg Sorgfaltspflicht des Gläubigers zur Wahrung der Bürgeninteressen herleiten (Mot II 678 ff; vgl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Regelung gibt dem Unternehmer bei Unterlassen der gebotenen Mitwirkung durch den Besteller nach § 642 zusätzlich zum dort geregelten Entschädigungsanspruch die Möglichkeit, das Vertragsverhältnis durch Kündigung zu beenden. Sie trägt damit dem Umstand Rechnung, dass dem Unternehmer mit der Entschädigung allein nicht immer gedient ist. So insbes, wenn durch die Ungew...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Anwendungsbereich.

Rn 87 Nr 10 schützt vor Eintrittsklauseln, die dem Kunden einen neuen, ihm unbekannten Vertragspartner aufzwingen. Nr 10 gilt auch für Werklieferungs- und Geschäftsbesorgungsverträge (Saarbr NJW-RR 99, 1397; U/B/H/Hensen § 309 Nr 10 Rz 5). Seit der Änderung durch das RisikobegrenzungsG v 12.8.08 (BGBl I, 1666) sind auch Darlehensverträge erfasst. Nicht erfasst sind Leasingve...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Änderung der Bürgschaft, Nebenverträge, Auftrags- und Geschäftsbesorgungsvertrag.

Rn 5 Abänderungen zum Vorteil des Bürgen sind formfrei möglich (BGH NJW 94, 1656, 1657 [BGH 17.03.1994 - IX ZR 102/93]), wenn die Bürgschaftsurkunde nicht ausnahmsweise eine qualifizierte Schriftformklausel enthält (s § 127 Rn 2): Eine einfache Schriftformklausel steht einer formfreien (mündlichen oder konkludenten) Abänderung des Bürgschaftsvertrages zu Gunsten des Bürgen n...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Rechtsfolgen.

Rn 8 Grds ist bei Bestehen eines Dissenses, ob versteckt oder offen, der Vertrag nicht zustande gekommen (Staud/Bork Rz 13). Dieses Verständnis ergibt sich aus dem Konsensprinzip, auf dem die §§ 145 ff beruhen (Vor §§ 145 ff Rn 40), und wird durch die Regel des § 139 bestätigt. Rn 9 Die Wirksamkeit des Vertrags trotz einer fehlenden Einigung ist insofern die Ausnahme. Sie kan...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Einzelfälle.

Rn 14 Ein Großteil der Rechtsprechungspraxis (zu ex Art 31 EGBGB ) bezieht sich auf die Bewertung des Schweigens als Erklärungstatbestand (vgl BGHZ 57, 72, 77; Staud/Hausmann Art 10 Rz 46 ff mwN); insb das Schweigen einer Partei bei Bezugnahmen auf AGB der anderen Partei und dessen Wertung als Zustimmung (BGHZ 135, 124, 137; Karlsr RIW 94, 1046). II gilt auch für sonstiges ›a...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Annuitätendarlehen.

Rn 62 Beim Annuitätendarlehen hat der Darlehensnehmer für die Laufzeit des Vertrags bis zur vollständigen Tilgung der Darlehenssumme eine jährlich gleich bleibende Leistung (Annuität) zu erbringen. Darauf zahlt er konstante (monatliche) Raten. Der Anteil von Zins u Tilgung an diesen Raten wird auf Grundlage der jeweils verbleibenden Restschuld berechnet, so dass im Laufe der...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Aufhebung.

Rn 24 Ein vereinbarter Formzwang kann formfrei aufgehoben werden (BGHZ 66, 380). Die Aufhebung kann konkludent erfolgen (BGH WM 82, 902), insb hebt eine übereinstimmend gewollte mündliche Absprache das gewillkürte Formerfordernis auf (BGHZ 66, 381; BAG NJW 89, 2150). Da die Parteien ggü ihrer eigenen Vereinbarung souverän bleiben, ist ein Aufhebungswille bzw ein Bewusstsein ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Falsche Sachverhaltsgrundlage.

Rn 22 Der von den Parteien nach dem Inhalt des Vergleichs als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt – das Vorhandensein oder Nicht-Vorhandensein tatsächlicher Gegebenheiten außerhalb des Streits oder der Ungewissheit – entspr nicht der Wirklichkeit (BGHZ 155, 342, 351; VersR 03, 1174). Zum Sachverhalt gehört alles, was die Parteien als geschehen und bestehend angenommen h...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Einschränkung der Rechtswahl (Art 8 I).

Rn 7 Nach Art 8 I ist bei Individualarbeitsverträgen nach Art 3 grds eine Rechtswahl ausdrücklich, in AGB (EuGH NZA 21, 1357 [BAG 28.04.2021 - 10 AZR 34/19]) oder stillschweigend, auch als Teilrechtswahl (Art 3 I, EuGH aaO), zulässig. Eine stillschweigende Rechtswahl kann sich aus arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf einen bestimmten Tarifvertrag (BAG NZA 18, 440) oder die Be...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Vereinbarung der Vertragsstrafe.

Rn 9 Die Vertragsstrafe wird (entgegen dem Wortlaut von § 339) nicht vom Schuldner einseitig versprochen, sondern mit dem Gläubiger vereinbart (s BGH ZIP 06, 1779 f; GRUR 17, 823). Dafür genügen im Grundsatz auch AGB. Unschädlich für die Vereinbarung ist es, wenn der Schuldner eine eigene Unterlassungserklärung formuliert statt die vom Gläubiger entworfene Unterlassungserklä...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Verdeckte, planwidrige Unvollständigkeit.

Rn 5 § 155 ist einschlägig, wenn beide Parteien glauben, sich über alle Fragen geeinigt zu haben, aber tatsächlich noch Punkte offen sind, über die eine Einigung erzielt werden sollte. Soweit es sich um Punkte handelt, welche nie zum Regelungsprogramm der Parteien gehörten, ist dies kein Fall des Dissenses. Es liegt vielmehr eine durch dispositives Recht oder ergänzende Vert...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Abweichende Vereinbarungen.

Rn 2 Wird die Rückgabepflicht insgesamt abbedungen, handelt es sich durch den Wegfall der die Miete prägenden zeitlichen Begrenzung der Gebrauchsüberlassung nicht um einen Mietvertrag. Abw Vereinbarungen über den Fälligkeitszeitpunkt der Rückgabepflicht sind zulässig. Die Vereinbarung eines über § 229 hinausgehenden Selbsthilferechts des Vermieters ist unwirksam (vgl BGH NJW...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Überwälzung der laufenden Schönheitsreparaturenpflicht.

Rn 5 Obwohl der BGH (ZMR 05, 105 = NZM 04, 734) eine Verkehrssitte (krit Emmerich JuS 06, 933) insoweit bejaht, bedarf es dennoch einer wirksamen Überbürdung der Schönheitsreparaturenpflicht im Mietvertrag zulasten des Mieters. Ist die Wohnung bei Mietbeginn unrenoviert oder renovierungsbedürftig, so hält die Formularklausel der Inhaltskontrolle nach § 307 I S 1, II Nr. 1 ni...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, ProdHaftG § 14 ProdHaftG – Unabdingbarkeit.

Gesetzestext 1Die Ersatzpflicht des Herstellers nach diesem Gesetz darf im Voraus weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. 2Entgegenstehende Vereinbarungen sind nichtig. Rn 1 § 14 normiert in Umsetzung von Art 12 ProdHaftRL die Unabdingbarkeit der Herstellerhaftung und dient damit der Effektivität der europäischen Rechtsangleichung und dem Verbraucherschutz. Erfasst werd...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Sonderformen der Anweisung.

Rn 17 Die kaufmännische Anweisung ist in den §§ 363–365 HGB geregelt. Der gezogene Wechsel ist im WG gesondert geregelt; es bestehen zahlreiche Unterschiede zur Anweisung. Ein formungültiger Wechsel kann uU in eine Anweisung umgedeutet werden (Staud/Marburger Rz 38; MüKo/Habersack Rz 28; einschr Grüneberg/Sprau § 783 Rz 13). Auch der Scheck unterscheidet sich von der bürgerl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Eingrenzungen.

Rn 2 Der Anwendungsbereich des Art 6 wird in I näher umschrieben und eingeschränkt: Es muss ein Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer vorliegen und eine der Anbahnungssituationen nach lit a) oder b) gegeben sein. Auf die Art des Vertrages kommt es anders als früher nur noch hinsichtlich der sachlichen Ausnahmen des IV an (s.u. Rn 25 ff). Soweit Art 6 nicht...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. SEPA-Lastschriften.

Rn 5 II sieht für Lastschriften nach der SEPA-Verordnung ein bedingungsloses Erstattungsrecht vor. Die SEPA-Verordnung regelt auf Euro lautende Lastschriften innerhalb der EU. Damit wird das bei SEPA-Basislastschriften bestehende bedingungslose Erstattungsrecht, das bisher lediglich eine vertragliche Grundlage (AGB der Kreditwirtschaft) hatte, gesetzlich festgeschrieben. Im ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Schriftform.

Rn 15 Ein Ratenlieferungsvertrag, nicht aber eine Vollmacht dazu (§ 167 II), bedarf nach I 1 der Schriftform. Bei Rahmenverträgen betrifft dies den Grundvertrag, während die Ausführungsgeschäfte formfrei bleiben. Die Regelung in I 3 (Mitteilung des Vertragsinhalts in Textform) bezieht sich auf alle Ratenlieferungsverträge. Die Formerleichterungen des § 492 I 2 u 3 gelten nic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Kündigung des Zahlungsdienstleisters.

Rn 4 Die ordentliche Kündigung durch den Zahlungsdienstleister ist nur unter besonderen Voraussetzungen vorgesehen. Der Vertrag muss einerseits auf unbestimmte Zeit geschlossen sein und es muss ein ordentliches Kündigungsrecht vereinbart sein. Die ordentliche Kündigung eines auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Zahlungsdiensterahmenvertrags ist daher nicht möglich. Gleiches gi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Schweigen.

Rn 21 Generell besitzt Schweigen keine Erklärungsbedeutung (BGH NJW 02, 3630 [BGH 19.09.2002 - V ZB 37/02]; Flume AT II, 64). Es liegt keine Willenserklärung vor beim Schweigen auf das Angebot einer Versicherung, einen Aufhebungsvertrag zu schließen (BGH NJW-RR 99, 819 [BGH 26.01.1999 - VI ZR 374/97]), auf eine Provisionsabrechnung gem § 87c HGB (BGH NJW-RR 07, 248 [BFH 19.1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Verträge mit Auslandsbezug.

Rn 5 Die §§ 305 ff sind aufgrund ausdrücklicher oder stillschweigender (BGH NJW 03, 2605 [BGH 10.04.2003 - VII ZR 314/01]) Wahl des deutschen Rechts durch die Parteien (Art 3 I, II ROM I), aufgrund objektiver Anknüpfung nach Art 4 ROM I oder aufgrund der Sonderanknüpfung der Art 6 I ROM I, Art 46b EGBGB (kollisionsrechtlicher Verbraucherschutz) anwendbar, s Art 6 ROM I Rn 2 ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Insolvenz des Bürgen.

Rn 49 Der Gläubiger kann am Insolvenzverfahren des selbstschuldnerischen Bürgen (§ 773 I Nr 1) – das für diesen zur Schuldbefreiung führen kann (s.o. Rn 7) – nach §§ 38, 41 InsO teilnehmen, auch wenn die Hauptforderung noch nicht fällig ist. Steht dem Bürgen hingegen die Einrede der Vorausklage zu, wird die Bürgschaftsforderung nach §§ 41, 191 InsO als aufschiebend bedingter...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Gutgläubigkeit.

Rn 3 Geschützt wird der gute Glaube (§ 932 II) des Gläubigers an das Eigentum, nach § 366 I HGB auch an die Verfügungsbefugnis des Verpfänders, bei der Vollendung des Erwerbstatbestands. Bei einer aufschiebend bedingten Verpfändung kommt es anders als bei einer solchen für künftige oder bedingte Forderungen (BGHZ 86, 300, 310) jedoch auf den Zeitpunkt der Einigung an (BGHZ 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Rechtsfolgen des Widerrufs.

Rn 21 Die Ausübung des Widerrufsrechts hat rechtsgestaltenden Charakter. Bis zur Erklärung des Widerrufs ist der Verbraucherdarlehensvertrag schwebend wirksam; es bestehen wechselseitige Erfüllungsansprüche. Hat der Verbraucher die Widerrufsfrist verstreichen lassen, wird seine Willenserklärung ex nunc endgültig wirksam (Staud/Kessal-Wulf Rz 7). Rn 22 Die Rechtsfolgen eines f...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Einführung: Normzweck und praktische Bedeutung.

Rn 1 Die Vorschrift ist eine weitere Ausprägung des Akzessorietätsprinzips (Vor § 765 Rn 10): Dem Bürgen sollen ggü dem Gläubiger alle rechtlichen Verteidigungsmittel des Hauptschuldners zustehen (Mot II 661; RGZ 34, 153, 156f). Dieser Grundsatz wird durch die Regelungen in § 768 I 2 u § 768 II (der funktional § 767 I 3 entspricht) eingeschränkt. Als Verteidigungsmittel steh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Widerspruchsrecht (II).

Rn 3 Frist: Unverzüglich (BeckOGK/Harke Rz 17). Der Grund in II ist abschließend und kann nicht vertraglich erweitert werden. Unzulässig ist daher, die Ersetzung von einer vorherigen Kostenerstattung abhängig zu machen (LG Frankfurt RRa 12, 76, 77). Reiseerfordernisse können sich ergeben aus der Art (zB Senioren- oder Jugendreise; Flugreise), dem Ziel (gesundheitliche Anford...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB H

Haager Adoptionsübereinkommen IPR Art. 22 EGBGB 4 Haager Erwachsenenschutzübereinkommen Art. 24 EGBGB 27 Haager Kinderschutzübereinkommen objektive Anknüpfung; EuGüVO vor KSÜ 1 Haager Kindesentführungsübereinkommen vor HKÜ 1 Haager Minderjährigenschutzabkommen Art. 21 EGBGB 15 Haager Testamentsübereinkommen Art. 26 EGBGB 2 Haager Unterhaltsprotokoll Art. 1 HaagUntProt 1, 1; Art. 18 ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, EGBGB Art 2 EGBGB – Gesetz im Sinne des BGB.

Gesetzestext Gesetz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Gesetzes ist jede Rechtsnorm. Rn 1 Die Legaldefinition des Gesetzesbegriffes in Art 2 ist wortgleich mit derjenigen in Art 12 EGZPO und in Art 7 EGStPO. Bedeutung hat die Vorschrift ua für §§ 125 f, 134, 823 II BGB (s dortige Kommentierungen), ein engeres Verständnis hat § 906 BGB (s ebd Rn 14). Rechtsnorme...mehr