Fachbeiträge & Kommentare zu Altersrente

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Jansen, SGB VI § 40 Altersr... / 2 Rechtspraxis

2.1 Altersgrenze Rz. 4 Altersgrenze für einen Anspruch auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute ist gemäß § 40 Nr. 1 die Vollendung des 62. Lebensjahres. Eine vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist gesetzlich nicht vorgesehen und damit unzulässig. Die Vollendung eines Lebensjahres auf den Vortag vor dem jeweiligen Geburtstag zu datieren (§ 2...mehr

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Jansen, SGB VI § 237a Alter... / 2 Rechtspraxis

2.1 Anspruchsberechtigter Personenkreis Rz. 8 Zum anspruchsberechtigten Personenkreis für eine Altersrente für Frauen gehören weibliche Versicherte, die die materiellen Anspruchsvoraussetzungen des § 237a Abs. 1 erfüllen und einen wirksamen Rentenantrag (formelle Anspruchsvoraussetzung gemäß § 18 SGB X, § 115 Abs. 1 Satz 1 SGB VI) gestellt haben. Für Rentenbezugszeiten vor Er...mehr

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Jansen, SGB VI § 38 Altersr... / 2 Rechtspraxis

2.1 Altersgrenze Rz. 3 Altersgrenze für einen abschlagsfreien Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte ist gemäß § 38 Nr. 1 die Vollendung des 65. Lebensjahres. Diese Altersgrenze gilt ausschließlich für Versicherte der Geburtsjahrgänge ab 1964 (Umkehrschluss aus § 236b Abs. 1). Für vor dem 1.1.1964 geborene Versicherte ergeben sich die jeweiligen Altersg...mehr

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Jansen, SGB VI § 236a Alter... / 2 Rechtspraxis

2.1 Vertrauensschutzregelungen zu den Altersgrenzen 2.1.1 Versicherte der Geburtsjahrgänge vor 1964 Rz. 4 Versicherte haben grundsätzlich Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei Rentenbeginn als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 SGB IX) anerkannt sind und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllen (§ 37 Satz 1). Au...mehr

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Jansen, SGB VI § 37 Altersr... / 2 Rechtspraxis

2.1 Altersgrenzen Rz. 4 Altersgrenze für einen abschlagsfreien Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist gemäß § 37 Nr. 1 die Vollendung des 65. Lebensjahres. Eine vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist bereits vom Kalendermonat nach Vollendung des 62. Lebensjahres zulässig (§ 37 Satz 2). Diese Altersgrenzen gelten ausschließlich für Versicherte de...mehr

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Jansen, SGB VI § 237 Alters... / 2 Rechtspraxis

2.1 Anspruchsberechtigter Personenkreis Rz. 7 Zum anspruchsberechtigten Personenkreis für eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit gehören Versicherte, welche die materiellen Anspruchsvoraussetzungen des § 237 Abs. 1 erfüllen und die in § 34 Abs. 2 und 3 (i. d. F. bis 30.6.2017) genannten Hinzuverdienstgrenzen nicht überschreiten. Als formelle An...mehr

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Jansen, SGB VI § 36 Altersr... / 2 Rechtspraxis

2.1 Altersgrenzen Rz. 3 Altersgrenze für einen abschlagsfreien Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte ist gemäß § 36 Satz 1 Nr. 1 die Vollendung des 67. Lebensjahres. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist bereits vom Kalendermonat nach Vollendung des 63. Lebensjahres zulässig (§ 36 Satz 2). Diese Altersgrenzen gelten ausschließlich für Versicherte...mehr

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Jansen, SGB VI § 238 Alters... / 2 Rechtspraxis

2.1 Vertrauensschutzregelung für Versicherte der Geburtsjahrgänge vor 1964 Rz. 1b Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute, wenn sie das 62. Lebensjahr vollendet haben und die Wartezeit von 25 Jahren erfüllen (§ 40). Als formelle Anspruchsvoraussetzung ist darüber hinaus eine wirksame Antragstellung erforderlich (§ 18 SGB X, ...mehr

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Jansen, SGB VI § 236a Alter... / 2.1 Vertrauensschutzregelungen zu den Altersgrenzen

2.1.1 Versicherte der Geburtsjahrgänge vor 1964 Rz. 4 Versicherte haben grundsätzlich Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei Rentenbeginn als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 SGB IX) anerkannt sind und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllen (§ 37 Satz 1). Aus Gründen des Vertrauensschutzes ergibt sich für vo...mehr

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Jansen, SGB VI § 35 Regelal... / 2.6 Wahl einer Teilrente wegen Alters

Rz. 9 Versicherte können nach § 42 Abs. 1 (i. d. F. des 8. SGB IV-ÄndG v. 20.12.2022, BGBl. I S. 2759) eine Rente wegen Alters in voller Höhe (Vollrente) oder als Teilrente in Höhe von mindestens 10 % der Vollrente in Anspruch nehmen. Dabei ist die Höhe der Teilrente grundsätzlich frei wählbar; sie muss allerdings nach dem Wortlaut des § 42 Abs. 1 mindestens 10 % der Vollren...mehr

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Jansen, SGB VI § 37 Altersr... / 2.5 Wahl einer Teilrente wegen Alters

Rz. 13 Versicherte können die Altersrente für schwerbehinderte Menschen gemäß § 42 Abs. 1 in voller Höhe (Vollrente) oder als Teilrente in Anspruch nehmen. Die Inanspruchnahme einer Teilrente ist hinsichtlich ihrer Höhe vom Versicherten grundsätzlich frei wählbar; sie muss allerdings nach dem Wortlaut des § 42 Abs. 1 (i. d. F. des 8. SGB IV-ÄndG v. 20.12.2022, BGBl. I S. 275...mehr

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Jansen, SGB VI § 37 Altersr... / 2.2 Schwerbehinderung

Rz. 6 Der Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen setzt u. a. voraus, dass ein Versicherter als schwerbehinderter Mensch i. S. v. § 2 Abs. 2 SGB IX anerkannt ist (§ 37 Satz 1 Nr. 2). Nach dem Wortlaut der Vorschrift muss die Schwerbehinderung bei Beginn der Rente vorgelegen haben; es ist somit nicht erforderlich, das sie während des laufenden Rentenbezuges unu...mehr

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Jansen, SGB VI § 36 Altersr... / 2.4 Wahl einer Teilrente wegen Alters

Rz. 7 Versicherte können die Altersrente für langjährig Versicherte gemäß § 42 Abs. 1 in voller Höhe (Vollrente) oder als Teilrente in Anspruch nehmen. Die Inanspruchnahme einer Teilrente ist hinsichtlich ihrer Höhe vom Versicherten grundsätzlich frei wählbar; sie muss allerdings nach dem Wortlaut des § 42 Abs. 1 (i. d. F. des 8. SGB IV-ÄndG v. 20.12.2022, BGBl. I S. 2759) m...mehr

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Jansen, SGB VI § 238 Alters... / 2.2.3.1 Nachweis von 15 Jahren mit Hauerarbeiten

Rz. 7 Die Wartezeit für einen Anspruch auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute ist nach § 238 Abs. 4 Buchst. a auch erfüllt, wenn undmehr

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Jansen, SGB VI § 187a Zahlu... / 2.1 Zusätzliche Beitragszahlung

Rz. 2 Die Möglichkeit eines Ausgleichs der durch die Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente bedingten Rentenminderung ist zusammen mit der versicherungsrechtlichen Absicherung der Altersteilzeitarbeit zu sehen. Sie ist aber nicht auf diese Fallkonstellation beschränkt. Über die Möglichkeiten nach dem Altersteilzeitgesetz hinaus gibt Abs. 1 die Möglichkeit, eine zu erw...mehr

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Jansen, SGB VI § 238 Alters... / 2.2.3 Berücksichtigung von Hauerarbeiten und sonstigen Arbeiten unter Tage

Rz. 6a Auf die Wartezeit von 25 Jahren werden gemäß § 51 Abs. 2 Kalendermonate mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage oder diesen gleichgestellte Arbeiten (§ 61 Abs. 1 und 2) angerechnet. Der Begriff der ständigen Arbeiten unter Tage wurde mit Wirkung zum 1.1.1968 in das Tarifrecht des Bergbaus eingeführt. Vor diesem Zeitpunkt unter...mehr

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Jansen, SGB VI § 35 Regelal... / 2.5.2 Versicherungs- und beitragsrechtliche Auswirkungen

Rz. 8 Für Bezieher einer Vollrente wegen Alters besteht nach Erreichen der Regelaltersgrenze grundsätzlich Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1). Die Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bezieht sich auf Personen, die wegen der Zugehörigkeit zu einem der in §§ 1 bis 4 genannten Personenkreise i. d. R. kraft Gesetz...mehr

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Jansen, SGB VI § 236b Alter... / 2.2 Wartezeit von 45 Jahren

Rz. 7 Die Wartezeit für einen Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte umfasst 45 Jahre (§ 38 Nr. 2, § 236b Abs. 1 Nr. 2, § 50 Abs. 5, § 51 Abs. 3a, § 244 Abs. 3); das sind gemäß § 122 Abs. 2 Satz 1 540 Kalendermonate. Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden gemäß § 51 Abs. 3a Satz 1 folgende rentenrechtlich relevante Zeiten angerechnet: Pflichtbeitragszeit...mehr

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Jansen, SGB VI § 38 Altersr... / 2.2 Wartezeit

Rz. 4 Die Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren ist gemäß § 38 Nr. 2 Voraussetzung für einen Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Ein Zeitraum von 45 Jahren umfasst gemäß § 122 Abs. 2 Satz 1 540 Kalendermonate. Soweit Kalendermonate nur teilweise mit wartezeitrechtlich relevanten Zeiten belegt sind, werden diese gemäß § 122 Abs. 1 als volle Monate b...mehr

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Jansen, SGB VI § 238 Alters... / 2.2.3.2 Umrechnung der vor dem 1.1.1969 zurückgelegten Untertagearbeiten zur Erfüllung der Wartezeit von 25 Jahren

Rz. 8 § 238 Abs. 4 Buchst. b beinhaltet eine weitere alternative Möglichkeit der Erfüllung der Wartezeit von 25 Jahren (§ 51 Abs. 2) für einen Anspruch auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute. Diese Regelung gilt für Versicherte, die 25 Jahre mit Beitrags- und Ersatzzeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung nachweisen und vor dem 1.1.1969 zwar ...mehr

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Jansen, SGB VI § 237a Alter... / 2.4 Mehr als 10-jährige Pflichtbeitragszeit nach Vollendung des 40. Lebensjahres

Rz. 15 § 237a Abs. 1 Nr. 3 setzt für einen Anspruch auf Altersrente für Frauen darüber hinaus den Nachweis einer mehr als 10-jährigen Pflichtbeitragszeit für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit nach Vollendung des 40. Lebensjahres voraus. Die Vollendung eines Lebensjahres ist auf den Tag genau zu bestimmen; sie ist auf den Vortag vor dem jeweiligen Geburtstag zu dat...mehr

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Jansen, SGB VI § 238 Alters... / 2.2.2 Anrechnung von Ersatzzeiten

Rz. 5 Nach § 51 Abs. 4 i. V. m. § 238 Abs. 4 sind auf die Wartezeit von 25 Jahren aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage auch die der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordneten Ersatzzeiten anzurechnen. Ersatzzeiten sind Zeiten ohne Beitragsleistung zur gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund von Tatbeständen (z. B. Kriegsdienst während der be...mehr

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Jansen, SGB VI § 120a Grund... / 2.8.1 Zusätzliche Wartezeitmonate aus einem Splittingzuwachs

Rz. 55 Gemäß § 52 Abs. 1a wird dem Ehegatten/Lebenspartner, der nach bestandskräftiger Durchführung eines Rentensplittings (§ 120a Abs. 7 und 9, § 77 SGG) einen Splittingzuwachs i. S. v. § 120a Abs. 8 erhalten hat, auf die Wartezeit die volle Anzahl an Monaten angerechnet, die sich ergibt, wenn die Entgeltpunkte aus dem Splittingzuwachs durch die Zahl 0,0313 geteilt werden. ...mehr

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Jansen, SGB VI § 42 Vollren... / 2.1 Rechtsfolgen des Dispositionsrechts

Rz. 5 Das in Abs. 1 enthaltene Dispositionsrecht, eine Altersrente als Vollrente oder als Teilrente in Anspruch zu nehmen, steht allen Versicherten vor und nach Erreichen der Regelaltersgrenze zu, wenn sie die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Altersrente (§§ 35 bis 38, 40, 235 bis 238) erfüllen. Rz. 6 Die Höhe einer Teilrente muss nach dem Wortlaut des Abs. 1 "mindesten...mehr

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Jansen, SGB VI § 35 Regelal... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Bezeichnung der in § 35 geregelten Altersrentenart als "Regelaltersrente" soll verdeutlichen, dass es sich bei diesem Rentenanspruch um die üblicherweise zu erbringende Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung handelt. Nach dem Wortlaut der Vorschrift haben Versicherte Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie die Versicherteneigenschaft nachweisen, die Regel...mehr

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Jansen, SGB VI § 187a Zahlu... / 2.3 Umfang der Beitragszahlung

Rz. 5 Der Umfang der Zahlung ist auf den Ausgleich der Rentenminderung begrenzt, die sich wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters für den Versicherten aus der nach § 109 Abs. 1 Satz 3 erteilten Auskunft ergibt (BT-Drs. 13/4336 S. 23). Diese Auskunft ist damit für die Ausgleichsmöglichkeit bindend. Auf der Grundlage der Summe der gesamten Entgeltpunkte ...mehr

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Jansen, SGB VI § 120c Abänd... / 2.2.2 Wartezeiterfüllung durch Abänderung

Rz. 10 Eine Abänderung des Rentensplittings ist auch vorzunehmen, wenn die vom Rentenversicherungsträger ermittelte Abweichung des Wertunterschieds die Wesentlichkeitsgrenze des Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 zwar nicht übersteigt, durch sie aber für den durch das Rentensplitting (insgesamt) begünstigten Ehegatten/Lebenspartner eine Wartezeit erfüllt wird (Abs. 2 Satz 1 Nr. 2)....mehr

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Jansen, SGB VI § 252 Anrech... / 2.2 Anpassungsgeld nach dem Kohleverstromungsbeendigungsgesetz

Rz. 10a Zeiten des Bezuges von Anpassungsgeld nach § 57 Abs. 1 Kohleverstromungsbeendigungsgesetz sind nach Abs. 1 Nr. 1a der Vorschrift mit Wirkung zum 14.8.2020 (Art. 9 Nr. 3, Art. 11 Abs. 1 Kohleausstiegsgesetz v. 8.8.2020, BGBl. I S. 1818) ebenfalls als Anrechnungszeiten anzuerkennen. Das Anpassungsgeld nach dem Kohleverstromungsbeendigungsgesetz wurde als sozialverträgl...mehr

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Jansen, SGB VI § 252 Anrech... / 2.1 Anpassungsgeldbezugszeiten für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus

Rz. 9 Zeiten des Bezuges von Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus sind nach Abs. 1 Nr. 1 der Vorschrift als Anrechnungszeiten anzuerkennen. Dies gilt sowohl für Anpassungsgeldbezugszeiten ab 1.1.1992 als auch für solche, die vor diesem Zeitpunkt zurückgelegt worden sind. Anpassungsgeld i. S. v. Abs. 1 Nr. 1 ist eine Leistung zur wirtschaftlichen Absicherun...mehr

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Jansen, SGB VI § 121 Allgem... / 2.2 Verfahren bei Rundungen auf volle Werte

Rz. 7 Abs. 3 ergänzt die in Abs. 1 und 2 enthaltenen Regelungen und bestimmt, dass bei einer Berechnung, die auf volle Werte (z. B. volle Kalendermonate) vorzunehmen ist, der Wert vor der Dezimalstelle um 1 zu erhöhen ist, wenn sich nach Anwendung von Abs. 1 und 2 in den ersten 4 Dezimalstellen eine der Zahlen 1 bis 9 ergibt. Rz. 8 Abs. 3 ist z. B. einschlägig bei Berechnung ...mehr

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Jansen, SGB VI § 42 Vollren... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Nach dem bis zum 31.12.2022 geltenden Recht konnte eine Altersrente ebenfalls als Vollrente oder als Teilrente in Anspruch genommen werden (§ 42 Abs. 1). Gemäß § 34 Abs. 2 (i. d. F. bis 31.12.2022) bestand ein Anspruch auf Vollrente wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze nur, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300,00 EUR nicht überschritten ...mehr

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Jansen, SGB VI § 120a Grund... / 2.8.3 Beginn der Minderung/Erhöhung von Versichertenrenten

Rz. 57 Gemäß § 76c Abs. 1 wird ein durchgeführtes Rentensplitting bei der Berechnung von Versichertenrenten durch Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten berücksichtigt. Ein bestandskräftig durchgeführtes Rentensplitting (§ 120a Abs. 7 und 9, § 77 SGG) wirkt sich somit erhöhend oder mindernd auf den Zahlbetrag der an die Ehegatten/Lebenspartner zu zahlenden Versichertenre...mehr

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Jansen, SGB VI § 58 Anrechn... / 2.1.4 Arbeitslosigkeit (Abs. 1 Satz 1 Nr. 3)

Rz. 31 Die Voraussetzungen für die Anerkennung von Zeiten der Arbeitslosigkeit als Anrechnungszeiten ergeben sich grundsätzlich aus Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 6, Abs. 1 Satz 2 (i. d. F. ab 1.7.2020) und Satz 3 (i. d. F. ab 1.7.2020), Abs. 2 und Abs. 4. Für Zeiten der Arbeitslosigkeit bis zum 31.12.1997 sind darüber hinaus die Übergangsregelungen des § 252 Abs. 2 Nr. 1, Abs....mehr

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Jansen, SGB VI § 120c Abänd... / 2.3 Kein Verlust einer Wartezeit durch Abänderung

Rz. 11 Eine Abänderungsentscheidung kann auch zulasten des in der Ursprungsentscheidung (insgesamt) begünstigten Ehegatten/Lebenspartners erfolgen. Durch Abs. 3 wird sichergestellt, dass eine Wartezeit, die ein Ehegatte/Lebenspartner bereits unter Berücksichtigung eines Splittingzuwachses i. S. v. § 120a Abs. 8 erfüllt hatte, erhalten bleibt, wenn die Minderung des Zuschlags...mehr

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Jansen, SGB VI § 252 Anrech... / 2.5 Rentenbezugszeiten ohne Zurechnungszeit

Rz. 14 Nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht konnte eine Zurechnungszeit (bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres eines Versicherten) bei Berechnung von Renten wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder von Erziehungsrenten nur berücksichtigt werden, wenn ein Versicherter mindestens eine der folgenden Anrechnungsvoraussetzungen nachweisen konnte: 36 Kalendermonate mit P...mehr

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Jansen, SGB VI § 179 Erstat... / 2.4 Entwicklungshelfer und Auslandsbeschäftigte

Rz. 11 Bei einer Antragspflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 für Entwicklungshelfer oder bei im Ausland beschäftigten Mitglieder eines sog. Vertragsstaates werden die Beiträge von den antragstellenden Stellen allein getragen (§ 170 Abs. 1 Nr. 4). Bei der zum 1.1.2012 vorgenommenen Änderung von Abs. 2 Satz 1 handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Änderung des ...mehr

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Jansen, SGB VI § 239 Knapps... / 2.1 Erreichen der Altersgrenze

Rz. 3 Voraussetzung für die Bewilligung einer Knappschaftsausgleichsleistung ist u. a. das Ausscheiden eines Versicherten aus einem knappschaftlichen Betrieb nach Vollendung seines 55. Lebensjahres (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3). Gemäß § 26 SGB X i. V. m. § 187 Abs. 2 BGB, § 188 Abs. 2 BGB ist die Vollendung eines Lebensalters auf den Vortag vor dem jeweiligen Geburtstag zu dat...mehr

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Jansen, SGB VI § 239 Knapps... / 2.9.2 Hinzuverdienstregelung vom 1.7.2017 bis 31.12.2022

Rz. 38 Durch das Flexirentengesetz v. 8.12.2016 (BGBl. I S. 2838) wurde § 239 Abs. 3 Satz 6 mit Wirkung zum 1.7.2017 wegen der Änderung des Hinzuverdienstrechts für Altersrentenbezugszeiten vor Erreichen der Regelaltersgrenze neu gefasst. Danach betrug die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze für einen Anspruch auf Knappschaftsausgleichsleistung (§ 239) nunmehr 6.300,00 EU...mehr

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Jansen, SGB VI § 42 Vollren... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 42 ist gemäß Art. 85 Abs. 1 des RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992 in Kraft getreten. Durch das Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz) v. 8.12.2016 (BGBl. I S. 2838) wurde Abs. 2 mit Wirkung zum 1.7.2017 neu gefasst...mehr

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Jansen, SGB VI § 194 Gesond... / 1 Allgemeines

Rz. 1a § 194, der in seinen Grundzügen § 1401 Abs. 1 Satz 2 bis 5 RVO/§ 123 Abs. 1 Satz 2 bis 5 AVG entspricht, regelt die Verpflichtung der Arbeitgeber, Sozialleistungsträger, Pflegekassen und privaten Versicherungsunternehmen sog. gesonderte Meldungen über beitragspflichtige Einnahmen zu erstellen, wenn der Versicherte einen Antrag auf Gewährung von Altersrente gestellt ha...mehr

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Jansen, SGB VI § 42 Vollren... / 2.3 Arbeitsrechtliche Möglichkeiten

Rz. 13 Nach Abs. 1 der Vorschrift können Versicherte eine Altersrente in voller Höhe (Vollrente) oder als Teilrente in Höhe von mindestens 10 % der Vollrente in Anspruch nehmen. Darüber hinaus bestimmt Abs. 3, dass Versicherte von ihrem Arbeitgeber die Erörterung einer möglichen Einschränkung der Arbeitszeit verlangen können und der Arbeitgeber zu konkreten Vorschlägen eines...mehr

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Jansen, SGB VI § 194 Gesond... / 2.1 Gesonderte Meldung bei Arbeitnehmern

Rz. 2 Die Vorausbescheinigung von Arbeitsentgelt und Arbeitsentgelt ohne Anwendung von § 163 Abs. 7 bei einer Beschäftigung im Übergangsbereich erstreckt sich im Falle der Beantragung einer der in §§ 35 bis 42 genannten Altersrenten auf abgelaufene Zeiträume frühestens 3 Monate vor Rentenbeginn. Sie hat zu erfolgen, wenn der Rentenantragsteller oder das Familiengericht im Ve...mehr

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Jansen, SGB VI § 239 Knapps... / 1 Allgemeines

Rz. 2a Bei der Knappschaftsausgleichsleistung handelt es sich nicht um eine Rente, sondern um eine zusätzliche Leistung der knappschaftlichen Rentenversicherung, die grundsätzlich wie eine Rente wegen voller Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 2), allerdings ohne Berücksichtigung einer Zurechnungszeit (§ 59) und ohne Hinzurechnung eines Leistungszuschlags für ständige Arbeiten unter...mehr

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Jansen, SGB VI § 239 Knapps... / 2.9.3 Hinzuverdienstregelung ab 1.1.2023

Rz. 38a Mit Wirkung zum 1.1.2023 wurde die Regelung zur Einhaltung einer Hinzuverdienstgrenze für einen Anspruch auf Altersrente als Vollrente wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze (§ 34 Abs. 2 i. d. F. bis 31.12.2022) durch das 8. SGB IV-ÄndG v. 20.12.2022 (BGBl. I S. 2759) aufgehoben. Darüber hinaus ist die für Renten wegen voller Erwerbsminderung einzuhaltende ...mehr

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Jansen, SGB VI § 35 Regelal... / 2.5.1 Leistungsrechtliche Auswirkungen

Rz. 7 Neben dem Bezug einer Regelaltersrente als Vollrente wegen Alters können Versicherte unbegrenzt hinzuverdienen; eine Anrechnung von Arbeitsentgelt/Arbeitseinkommen (§§ 14, 15 SGB IV) auf die Altersrente findet somit grundsätzlich nicht statt. Abweichend von diesem Grundsatz könnte sich ein Hinzuverdienst aufgrund der in § 97a enthaltenen Anrechnungsregelung allerdings ...mehr

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Jansen, SGB VI § 194 Gesond... / 2.2 Gesonderte Meldung bei sonstigen Versicherten

Rz. 5 Die Regelung in § 194 Abs. 2 ist mit Wirkung zum 1.1.1996 (Gesetz v. 15.12.1995, BGBl. I S. 1824) eingefügt und zum 14.9.2007 entsprechend der Neuregelung in Abs. 1 angepasst worden. Die weiteren Anpassungen sind in Rz. 1 dargestellt. Damit sollte eine Beschleunigung des Rentenverfahrens insbesondere bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit erreicht werden (BR-Drs. 4...mehr

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Jansen, SGB VI § 187a Zahlu... / 1 Allgemeines

Rz. 1a Die Vorschrift berechtigt Versicherte, bis zum Erreichen der (stufenweise angehobenen) Regelaltersgrenze zusätzliche Beiträge bis zum Ausgleich oder zur Verringerung von Rentenminderungen aufgrund der vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente zu zahlen. Gleichzeitig ist der Personenkreis, der nach § 109 eine Rentenauskunft beanspruchen kann, erweitert worden. Mit ...mehr

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Jansen, SGB VI § 120a Grund... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Seit dem Inkrafttreten des Altersvermögensergänzungsgesetzes v. 21.2.2001 (BGBl. I S. 403) zum 1.1.2002 besteht für Ehegatten bei Vorliegen der in Abs. 2 bis 4 der Vorschrift genannten Voraussetzungen die Möglichkeit anstelle der traditionellen Altersversorgung (Versichertenrente und Hinterbliebenenrente) ein Rentensplitting unter Ehegatten zu wählen. Hierbei werden di...mehr

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Jansen, SGB VI § 120c Abänd... / 2.2.1 Wesentliche Abweichung des Wertunterschieds

Rz. 9 Nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 kommt eine Abänderung des Rentensplittings nur in Betracht, wenn durch sie Versicherte eine Übertragung von Entgeltpunkten erhalten, deren Wert insgesamt vom Wert der bislang übertragenen Entgeltpunkte "wesentlich abweicht". Die Wesentlichkeitsgrenze ergibt sich konkret aus Abs. 2 Satz 2; danach ist eine Abweichung wesentlich, wenn sie 10 % der ...mehr

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Jansen, SGB VI § 252 Anrech... / 2.12 Arbeitslosigkeit mit eingeschränkter Vermittlungsbereitschaft

Rz. 33 Anrechnungszeiten sind gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Zeiten, in denen Versicherte wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen eines zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben. Die Anerkennung einer Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1...mehr