Fachbeiträge & Kommentare zu Anhang

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Sachzuwendungen

Sachzuwendungen (Dienstwohnung, Dienstwagen usw.) an den Gesellschafter-Geschäftsführer sind in die Prüfung der Angemessenheit der Gesamtausstattung einzubeziehen. Bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern müssen sie im Vorhinein klar und eindeutig vereinbart sein.[1]mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / GmbH & Co. KG (GmbH & atypisch Still)

Literatur: Wassermeyer, GmbHR 1999, 18; Schulze zur Wiesche, BB 2005, 1137; Freikamp, DB 2007, 2220; Briese, DStR 2015, 1945; Schulze zur Wiesche, DStZ 2017, 451; Breithecker/Radde, DStZ 2018, 371. Allgemeines Bei einer typischen GmbH & Co. KG, bei der die Kommanditisten gleichzeitig Gesellschafter der Komplementär-GmbH sind, beherrschen die Kommanditisten wirtschaftlich das g...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer

Begriff Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer[1], die eine Beteiligung von mehr als 50 % halten, fallen nach § 4 Abs. 1 BetrAVG nicht unter das Betriebsrentengesetz, sodass die in diesem Gesetz enthaltenen Regelungen und Einschränkungen, z. B. hinsichtlich der Übertragbarkeit der Pensionsverpflichtung, auf sie nicht anwendbar sind. Diese Personen sind aufgrund ihrer Le...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Satzungsklausel

Eine Satzungsklausel dient dazu, einen Rückgewähranspruch zu begründen, wenn ein Gesellschafter durch eine verdeckte Gewinnausschüttung begünstigt worden ist. Satzungsklauseln begründen einen wirksamen zivilrechtlichen Rückgewähranspruch und sind daher auch steuerlich anzuerkennen. Sie führen jedoch nicht zu einer steuerlichen Rückabwicklung der verdeckten Gewinnausschüttung...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Vorteilszuwendung durch Dritte

Eine Gesellschaft kann auch dadurch eine Vermögensminderung oder unterlassene Vermögensmehrung hinnehmen und dadurch eine verdeckte Gewinnausschüttung vornehmen, dass sie einen unabhängigen Dritten veranlasst, dem Gesellschafter einen Vorteil zuzuwenden, und dafür gegenüber dem Dritten einen Vermögensnachteil in Kauf nimmt.[1]mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Dienstleistungen

Literatur: Stock/Kaminski, IStR 1997, 449; Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise v. 6.6.2023, IV B 5 – S 1341/19/10017 :003, BStBl I 2023, 1093, Rz. 3.64ff. Für Vergütungen von Dienstleistungen (Rechts- und Steuerberatung, wirtschaftliche Beratung, Vermittlung, Baubetreuung, Planung, Ingenieurleistungen, Verschaffung von Versicherungsschutz) zwischen Kapitalgesellschaft un...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Betriebsaufspaltung

Bei einer Betriebsaufspaltung können sich verdeckte Gewinnausschüttungen bei der Bildung der Betriebsaufspaltung und beim laufenden Betrieb ergeben. Zu berücksichtigen ist dabei, dass eine Betriebsaufspaltung voraussetzt, dass Besitz- und Betriebsgesellschaft von der gleichen Person bzw. der gleichen Personengruppe beherrscht werden. Es sind daher regelmäßig die besonderen R...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Fremdvergleich

Literatur: Wassermeyer, DB 1994, 1105; ders., Stbg 1996, 481; Hoffmann, DStR 1996, 729; Weber-Grellet, DStZ 1998, 357; Vögele, DB 2005, 1079; Weber-Grellet, Beilage zu DStR 39/2007, 40. Aus dem Maßstab des ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters folgt das Prinzip des Fremdvergleichs. Das tatsächlich abgeschlossene Geschäft wird mit demjenigen verglichen, das ein orde...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Know-how

Know-how gehört zu den immateriellen Wirtschaftsgütern und ist Teil des Vermögens der Körperschaft. Überträgt diese Know-how unentgeltlich auf einen Gesellschafter, liegt darin eine verdeckte Gewinnausschüttung in Form einer unterlassenen Vermögensmehrung, da bei der Übertragung an einen Dritten eine Gegenleistung anfallen und das Vermögen der Körperschaft erhöhen würde. Das...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verdeckten Gewinnausschüttung

Abfindung Soll das Anstellungsverhältnis eines Gesellschafter-Geschäftsführers vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist enden, und liegt kein Grund für eine fristlose Kündigung vor, kann bei Betriebsüblichkeit eine entsprechende Abfindung gezahlt werden, ohne dass hierin eine verdeckte Gewinnausschüttung zu sehen ist.[1] Dagegen kann keine Abfindung gezahlt werden, soweit ...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Vermögensmehrung, verhinderte

Eine verhinderte Vermögensmehrung bei der Körperschaft aus gesellschaftsrechtlichen Gründen ist eine verdeckte Gewinnausschüttung.[1] Sie liegt vor, wenn die Steuerbilanz nach der fraglichen Handlung ein geringeres Vermögen ausweist als eine (fiktive) Steuerbilanz ohne diese Handlung bzw. bei Durchführung des Geschäfts zu angemessenen Bedingungen ausweisen würde.[2] Eine ver...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Kapitalherabsetzung

Literatur: Haas, BB 1980, 775 Grundsätzlich kann in einer handelsrechtlich wirksamen Kapitalherabsetzung keine verdeckte Gewinnausschüttung liegen, auch wenn sie nur zu dem Zweck erfolgt, eine Ausschüttung und damit verbundene Steuerbelastungen zu vermeiden.[1] Es handelt sich um einen gesellschaftsrechtlichen Vorgang in gesellschaftsrechtlicher Form. Zwar entsteht eine Vermö...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Rückdeckungsversicherung

Schließt die Kapitalgesellschaft für die einem Gesellschafter-Geschäftsführer gegebene Pensionszusage eine Rückdeckungsversicherung ab, handelt es sich um ein neues, im Verhältnis zu der Pensionszusage selbstständiges Geschäft. Aus dem Abschluss einer Rückdeckungsversicherung allein kann nicht geschlossen werden, dass die Pensionszusage betrieblich veranlasst ist. Umgekehrt ...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Gesellschafterkosten

Eine Vermögensminderung der Körperschaft liegt darin, dass sie sich nicht auf die Erfüllung der eigenen Aufgaben beschränkt, sondern die Kosten für Aufgaben übernimmt, die an sich der Gesellschafter zu erfüllen hätte.[1] Beispiele sind etwa Pensionszusagen der Gesellschaft für Arbeitnehmer, die im Betrieb des Gesellschafters beschäftigt sind[2], die Übernahme von Erschließun...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Direktversicherung

Literatur: Reuter, GmbHR 1997, 1081 Eine Direktversicherung zugunsten eines beherrschenden bzw. nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers folgt den Regeln für eine Pensionszusage. Das Pensionierungsalter ist jedoch nicht auf 65, 66 bzw. 67 Jahre[1] begrenzt, da die Versicherungsleistung von einem fremden Unternehmen gezahlt und mit Eintritt des vereinbarten Pension...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Bürgschaft

Literatur: Dahnke, IStR 1997, 138 Das angemessene Entgelt für die Übernahme einer Bürgschaft ist die für Bürgschaften dieser Art (Dauer, Risiko) übliche Avalprovision. Die Übernahme einer Bürgschaft durch die Gesellschaft im Interesse des Gesellschafters, d. h. ohne betriebliche Veranlassung, ist eine verdeckte Gewinnausschüttung. Sie tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die Bür...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Angemessenheit

Erhält die Gesellschaft für ihre Leistung keine angemessene Gegenleistung von dem Gesellschafter (Angemessenheitsprüfung), hätte ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter das fragliche Geschäft mit einem Dritten nicht abgeschlossen.[1] Hieraus ist zu schließen, dass das Geschäft gesellschaftsrechtlich veranlasst ist und daher eine verdeckte Gewinnausschüttung vorli...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Enkelgesellschaft (Beteiligungskette)

Literatur: Kohlhepp, DStR 2008, 1859; Kohlhepp, Der Konzern 2018, 89 Wendet eine Enkelgesellschaft der Muttergesellschaft unmittelbar einen Vorteil zu, gelten die Regeln über nahestehende Personen.[1] Der Vorgang ist als Vorteilszuwendung der Enkelgesellschaft an die Tochtergesellschaft und dann als Vorteilszuwendung von der Tochtergesellschaft an die Muttergesellschaft zu be...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Ernsthaftigkeit

Ein zwischen Gesellschaft und Gesellschafter vereinbartes Geschäft ist der Besteuerung nur zugrunde zu legen, wenn es ernsthaft gewollt ist. Scheingeschäfte nach § 117 BGB sind nicht zu berücksichtigen.[1] Ernsthaft gewollt ist ein Geschäft immer dann, wenn die Parteien die Rechtswirkungen des Geschäfts eintreten lassen wollen. Hängen die angestrebten steuerlichen Folgen von...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Verhältnis zu § 1 AStG

Bei grenzüberschreitenden Darlehensverhältnissen kann allerdings § 1 AStG eingreifen. Der EuGH hat allerdings entschieden, dass wegen des Eigeninteresses der Muttergesellschaft an dem wirtschaftlichen Erfolg der Tochtergesellschaft sowie wegen der Finanzierungsverantwortung der Muttergesellschaft nicht marktgerechte Konditionen einer Finanzierungsmaßnahme auf "wirtschaftlich...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Wettbewerbsverbot

Literatur: Röhricht, Wpg 1992, 766, 775; Thiel, DStR 1993, 1801; Gosch, DStR 1995, 1863; Wichmann, INF 1995, 715; Lawall, DStR 1996, 605; Schmid, DStZ 1996, 458; Wassermeyer, DStR 1997, 681; Weisser, GmbHR 1997, 429; Schulze- Osterloh, StuW 1994, 131; Gosch, DStR 1997, 442; Müller, BB 1997, 1441 In seiner ursprünglichen Rspr. hatte der BFH eine Vermögensminderung bzw. verhind...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Umsatzrückvergütungen

Umsatzrückvergütungen können an Gesellschafter, mit denen Lieferungs- und Leistungsbeziehungen bestehen, in dem Umfang geleistet werden, in dem ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter solche Vergütungen zur Förderung seiner Absatzbeziehungen auch an unabhängige Dritte geleistet hätte. Umsatzrückvergütungen dürfen aber nicht dazu benutzt werden, den Gewinn im Wese...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Unüblichkeit

Literatur: Tillmann, GmbHR 1993, 466; Hoffmann, DStR 1996, 729; Tillmann/Schmidt, DStR 1996, 849; Wassermeyer, DStR 1996, 733; Gosch, DStZ 1997, 14; Frotscher, GmbHR 1998, 23 Aus der Unüblichkeit einer Vereinbarung wird geschlossen, dass sie nicht ernst gemeint sei und daher auf gesellschaftsrechtlichen Gründen beruhe. Die Folge ist die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüt...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / 1 Übersicht

Unter "Einbringung" wird hier ein Vorgang verstanden, nach dem Betriebsvermögen durch Gesamtrechtsnachfolge auf eine Körperschaft oder Personengesellschaft übertragen wird, wobei dieser Vorgang unter die §§ 20, 24 UmwStG fällt; Betriebsvermögen durch Einzelrechtsnachfolge auf eine andere Körperschaft oder Personengesellschaft übertragen wird, wobei dieser Vorgang unter die §§ ...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Leistungen

Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn die Gesellschaft für eine Leistung des Gesellschafters eine unangemessen hohe Gegenleistung erbringt (Vermögensminderung) oder wenn sie für eine Leistung an den Gesellschafter eine unangemessen niedrige Gegenleistung erhält (verhinderte Vermögensmehrung). Die Vermögensminderung bzw. verhinderte Vermögensmehrung ist bei der Ge...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Anteilsveräußerung

Veräußern Gesellschafter Anteile untereinander oder an Dritte, handelt es sich um Vorgänge, die die Kapitalgesellschaft nicht berühren. In der Anteilsveräußerung allein kann also keine verdeckte Gewinnausschüttung liegen.[1] Ist einer der Gesellschafter aber Anteilseigner eines der anderen Gesellschafter (einer Kapitalgesellschaft), kann in diesem Verhältnis eine verdeckte G...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Darlehen

Literatur: Sommer, FR 2015, 67; Schilling; DB 2015, 2171; Bärsch/Engelen, DB 2016, 191; Nolden/Bonekamp, ISR 2016, 348; Nientimp/Wein/Wurm, IStR 2016, 781; Greil/Schilling, Der Konzern 2016, 329; Greil/Schilling, DB 2016, 1961; Briese, DStR 2016, 2817; Greil/Schilling, DStR 2016, 2352; Bärsch/Engelen, DB 2016, 191; Scholz/Köhler, Der Konzern 2016, 497; Nolden/Ebeling, Der Ko...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Zeitpunkt der Beurteilung

Für die Prüfung der Angemessenheit einer Pensionszusage ist auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Erteilung der Pensionszusage abzustellen.[1] Außerdem ist die Angemessenheit bei wesentlichen Änderungen – etwa einer vorübergehenden Senkung des Geschäftsführergehalts[2] – zu prüfen.mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Rücklagen

Bucht die Kapitalgesellschaft freie Rücklagen oder einen Gewinnvortrag auf ausstehende Einlagen um, so wird der Gesellschafter von einer Verbindlichkeit (der Einzahlungsverpflichtung) befreit, wenn der Vorgang handelsrechtlich wirksam ist. Der Vorgang ist steuerlich so zu behandeln, als ob die Gewinnanteile an den Gesellschafter ausgeschüttet, wenn auch nicht ausgezahlt, und...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Spenden eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs

Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb einer steuerbegünstigten Körperschaft kann keine Spenden an den steuerbefreiten Bereich leisten, da es an zwei verschiedenen Steuersubjekten fehlt. Dagegen sind Spenden aus Mitteln des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs an verbundene steuerbegünstigte Körperschaften möglich, auch an eine Tochtergesellschaft. Dies ermöglicht die Konzeption...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Rabatte

Die Gewährung von Rabatten an Gesellschafter führt bei der Körperschaft zu einer Vermögensminderung. Sie ist keine verdeckte Gewinnausschüttung, wenn sie auf betrieblichen Erwägungen beruht. Das ist der Fall, wenn die Körperschaft vergleichbare Rabatte auch gesellschaftsfremden Kunden gewährt oder gewähren würde (z. B. Umsatzrabatte). Werden dagegen Rabatte überhaupt oder in...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Sanierung

Beteiligt sich eine Kapitalgesellschaft an der Sanierung einer Schwestergesellschaft, liegt keine verdeckte Gewinnausschüttung vor, wenn dies aus betrieblichen Gründen geschieht. Das ist der Fall, wenn sich auch ein unabhängiger Dritter an der Sanierung beteiligt hätte, z. B. zur Sicherung der Geschäftsbeziehung oder um nach einem Teilerlass der Forderung wenigstens den Rest...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Entschuldung

Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt nicht allein darin, dass die Kapitalgesellschaft im Interesse des Gesellschafters eine objektiv bestehende Möglichkeit zur Entschuldung nicht nutzt. Sind etwa die Gläubiger der Kapitalgesellschaft bereit, ihre (notleidenden) Forderungen gegen die Kapitalgesellschaft weit unter dem Nennwert zu verkaufen, stellt sich die Alternative, das...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Sanktionen

Fragen der verdeckten Gewinnausschüttung können sich auch im Fall von Sanktionen gegen einen Staat oder Unternehmen in diesem Staat ergeben. Wenn der Staat der Muttergesellschaft Sanktionen gegen den Staat einführt, der Staat der Tochtergesellschaft aber nicht, wird die Muttergesellschaft die Tochtergesellschaft anweisen, die Geschäftsbeziehungen zu Unternehmen in dem sankti...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Einkommen

Die verdeckte Gewinnausschüttung muss über die Verminderung des Unterschiedsbetrags nach § 4 Abs. 1 EStG zu einer Minderung des Einkommens geführt haben. Vermögensminderungen oder verhinderte Vermögensmehrungen, die das Einkommen nicht beeinflussen, können keine verdeckten Gewinnausschüttungen sein. Beispiele sind etwa die Abtretung eines Anspruchs auf InvZul an den Gesellsc...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Nur-Pension

Die Vereinbarung einer Pension als alleinige Vergütung für den Gesellschafter-Geschäftsführer hält der BFH[1] für unangemessen und erkennt sie nicht an. Ein fremder Dritter hätte eine solche Vereinbarung nicht abgeschlossen, da sie für ihn zu riskant und ungünstig sei. Eine solche Vereinbarung lasse sich nur aus dem Gesellschaftsverhältnis erklären.[2] In einem weiteren Urtei...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Urlaubsgeld

Urlaubsgeldzahlungen an den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer müssen zur Vermeidung einer verdeckten Gewinnausschüttung auf einer vorherigen, klaren und eindeutigen Vereinbarung beruhen.[1] Weder genügt die regelmäßige, über Jahre hinweg erfolgende Zahlung, um insoweit eine betriebliche Übung zu ersetzen, noch ist die Zahlung von Urlaubsgeld an beherrschende Gese...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Begriff

Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer[1], die eine Beteiligung von mehr als 50 % halten, fallen nach § 4 Abs. 1 BetrAVG nicht unter das Betriebsrentengesetz, sodass die in diesem Gesetz enthaltenen Regelungen und Einschränkungen, z. B. hinsichtlich der Übertragbarkeit der Pensionsverpflichtung, auf sie nicht anwendbar sind. Diese Personen sind aufgrund ihrer Leitungsm...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Schenkung

Literatur: Götz, INF 2005, 742; Zimmermann, DB 2005, 1650; Kamps, Stbg 2006, 107, 324; Janssen, BB 2008, 928 Grundsätzlich ist es steuerlich anzuerkennen, wenn Eltern ihren Kindern Ansprüche gegen die von ihnen beherrschte Kapitalgesellschaft schenkweise abtreten. Die Schenkung muss jedoch zivilrechtlich wirksam sein. Bei einer dinglich vollzogenen Schenkung ist das selbst be...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Schutzrechte, gewerbliche

Schutzrechte wie Patente, Urheberrechte, Warenzeichen oder Geschmacksmuster sind immaterielle Wirtschaftsgüter. Wurden diese entgeltlich erworben, stellt ihre Übertragung auf einen Gesellschafter ohne oder gegen zu geringes Entgelt eine Vermögensminderung dar (Ausbuchen des Buchwerts) oder eine verhinderte Vermögensmehrung, wenn der gemeine Wert der Schutzrechte über dem Buc...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Prüfungskosten

Kosten für Prüfungen, die der Gesellschafter veranlasst hat bzw. in seinem Interesse liegen, stellen Vermögensminderungen der Körperschaft und damit verdeckte Gewinnausschüttungen dar, wenn die Gesellschaft sie übernimmt. Maßnahmen zur Kontrolle der Geschäftsführung sind Sache des Gesellschafters und daher von ihm zu tragen.[1] Kosten von gesetzlichen Pflichtprüfungen oder v...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Sacheinlage

Literatur: Schulze zur Wiesche, BB 1992, 1686, 1689 Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn bei einer Sacheinlage die eingebrachten Wirtschaftsgüter überbewertet werden und der einbringende Gesellschafter dadurch eine zu hohe Gegenleistung in Form von Gesellschaftsrechten erhält. Bei der Kapitalgesellschaft liegt eine Vermögensminderung vor, wenn die eingebrachten G...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Forderung

Zieht der Gesellschafter eine der Gesellschaft zustehende Forderung auf eigene Rechnung ein, tritt die Gesellschaft die Forderung an ihn ab, veranlasst sie den Schuldner, an den Gesellschafter zu zahlen, oder stimmt sie einer Aufrechnung der Forderung mit einer Schuld des Gesellschafters zu, liegt hierin eine Vermögensminderung bei der Gesellschaft, wenn der Gesellschafter k...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Marktmacht

Kann eine Gruppe von verbundenen Unternehmen aufgrund ihrer Marktmacht bessere Bedingungen durchsetzen, z. B. Mengenrabatte, müssen alle beteiligten Unternehmen entsprechend ihrem wirtschaftlichen Beitrag zu der Marktmacht an den Rabatten oder sonstigen Vorteilen partizipieren.[1] Ein Rabatt darf daher nicht allein dem Verhandlungsführer zugutekommen. Es handelt sich um eine...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Nebentätigkeit

Übt der Gesellschafter-Geschäftsführer eine Nebentätigkeit auf eigene Rechnung aus, liegt darin allein noch keine verdeckte Gewinnausschüttung, wenn er nicht unzulässig in die Geschäftschancen der Gesellschaft eingreift. Die Gesellschaft erwirbt mit der Anstellung jedoch grundsätzlich den Anspruch auf die gesamte Arbeitsleistung. Es ist daher zu prüfen, ob die Gesamtausstatt...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Weihnachtsgeld

Die Zahlung von Weihnachtsgeld an den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer muss zur Vermeidung einer verdeckten Gewinnausschüttung auf einer vorherigen, klaren und eindeutigen Vereinbarung beruhen.[1] Weder genügt die regelmäßige, über Jahre hinweg erfolgende Zahlung, um insoweit eine betriebliche Übung zu begründen, noch ist die Zahlung von Weihnachtsgeld an beherr...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Abgeltungsteuer

Die Abgeltungsteuer gilt nach § 32d Abs. 2 Nr. 4 EStG nicht für Bezüge nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG und für Einnahmen nach § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG, soweit sie das Einkommen der leistenden Körperschaft gemindert haben. Angesprochen sind damit die verdeckten Gewinnausschüttungen. Für verdeckte Gewinnausschüttungen an nahestehende Personen gilt dies nicht, wenn § 32a KStG auf die...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Berufsverband

Ein Berufsverband ist eine Körperschaft und kann daher grundsätzlich eine verdeckte Gewinnausschüttung gegenüber seinen Mitgliedern erbringen. Da der Berufsverband nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG von der KSt befreit ist, kann sich eine verdeckte Gewinnausschüttung für die Besteuerung des Berufsverbandes nur im Bereich eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs erg...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Rückzahlung von Gehalt

Werden Gehaltsbestandteile versehentlich zu Unrecht gezahlt, gehört die Zahlung zum Arbeitslohn und ist im Zeitpunkt des Zuflusses entsprechend zu versteuern. Die Rückzahlung dieser Beträge ist durch den Arbeitsvertrag, nicht durch das Gesellschaftsverhältnis, beeinflusst. Die versehentliche Zahlung stellt Betriebsausgaben, keine verdeckte Gewinnausschüttung, dar. Die Rückza...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Verrechnungskonten (Kontokorrentkonten)

Literatur: Sender, GmbHR 1992, 649; Mitsch/Sondermann, INF 2004, 588 Die Grundsätze über Darlehen gelten auch für Verrechnungskonten. In einer marktunüblichen Verzinsung oder in einer Nichtverzinsung von Verrechnungskonten aus dem laufenden Geschäftsverkehr kann eine verdeckte Gewinnausschüttung liegen.[1] Zu beachten ist aber, dass auch im Geschäftsverkehr unter Dritten eine...mehr