Fachbeiträge & Kommentare zu BAG-Urteil

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Arbeitskampfrecht / 6.4.2.1 Besonderheiten beim Warnstreik?

Eine besondere Bedeutung hat diese Arbeitskampfregel im Zusammenhang mit der Diskussion um die sogenannten Warnstreiks. Bei diesen auf kurze Zeit befristeten Streiks geht es im Grundsatz vorrangig darum, der Gegenseite die Kampfbereitschaft einer möglichst großen Arbeitnehmergruppe für einen etwa erforderlich werdenden, länger andauernden Vollstreik zu signalisieren. Hierzu ...mehr

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Arbeitskampfrecht / 17.1 Mitbestimmung bei arbeitskampfbezogenen personellen Einzelmaßnahmen

Als arbeitskampfbezogene personelle Einzelmaßnahmen, bei denen das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats[1] nach § 99 BetrVG modifiziert sein kann, kommen insbesondere in Betracht Versetzungen für die Dauer des Arbeitskampfes, um die Arbeitsplätze von streikenden Arbeitnehmern anderweit durch Arbeitswillige oder nicht zum Streik aufgerufene Beschäftigte zu besetzen, Neueinstell...mehr

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Arbeitskampfrecht / 9 Personelle Grenzen für eine zulässige Streikteilnahme

Alle auf vertraglicher Grundlage abhängig Beschäftigten, also auch Auszubildende [1], die zum Streik aufgerufen worden sind, haben das Recht, sich an gewerkschaftlich organisierten und hinsichtlich des betrieblichen und zeitlichen Kampfgebiets definierten Arbeitskämpfen zu beteiligen. Im öffentlichen Dienst gilt nichts anderes. Nur für die bereits unter Abschn. 5 behandelten B...mehr

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Arbeitskampfrecht / 2 Der Streik

Der Streik ist das überkommene Mittel, dessen sich abhängig Beschäftigte im Arbeitskampf bedienen. Der Begriff "strike" stammt aus dem England des 19. Jahrhunderts. Er meinte zunächst nur den plötzlichen "Schlag" einer Arbeitnehmergruppe gegen den sozialen Gegenspieler. Heute versteht man unter dem Streik die planmäßige und gemeinschaftliche ("kollektive") Verweigerung der n...mehr

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Arbeitskampfrecht / 3.1 Formen der Aussperrung

Dass Aussperrungen tatsächlich praktiziert wurden, liegt schon längere Zeit zurück. Wenn es dazu kam, weigerten sich Arbeitgeber vorübergehend bei an sich fortbestehender arbeitsvertraglicher Verbindung zu ihren Mitarbeitern, diese zu beschäftigen und Arbeitsentgelt zu zahlen. Die für die Arbeitgeber ansonsten fortgeltenden Pflichten sollten nur teilweise und auf Zeit aufgeh...mehr

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Corona-Sonderzahlung / 1 Rechtsgrundlage für Corona-Sonderzahlung

Zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise konnten Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 1.3.2020 bis zum 31.3.2022 Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 EUR steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren.[1] Voraussetzung war, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbei...mehr

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Arbeitskampfrecht / 6.4.3.3 Übermaßverbot und Tarifeinheitsgesetz

§ 4a TVG ist durch das am 10.7.2015 in Kraft getretene Tarifeinheitsgesetz Gesetz geworden. Anlass für die Konzeption dieses Gesetzes waren die Öffentlichkeit vielfach beeinträchtigenden intensiven Streikmaßnahmen in Betrieben, die man zumindest in weiterem Sinne der Daseinsvorsorge zuordnen kann und die im Wesentlichen von kleineren Gewerkschaften außerhalb des DGB ausgegan...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 4.2.4 Einzelheiten zur Kündigung mit Auswahlentscheidung

Rz. 35 Im Folgenden sollen diejenigen insbesondere vom BAG aufgestellten Grundsätze dargestellt werden, die im Fall der Kündigung im Kleinbetrieb bei der Auswahl unter mehreren Arbeitnehmern materiellrechtlich sowie hinsichtlich der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast (zu den allgemeinen Grundsätzen der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast bei § 242 BGB im Zusamme...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3.3 Anrechnung von böswillig unterlassenem Verdienst

Rz. 19 Nach § 11 Nr. 2 KSchG muss sich der Arbeitnehmer auf das Arbeitsentgelt, das ihm der Arbeitgeber für die Zeit nach der Entlassung schuldet, das anrechnen lassen, was er hätte verdienen können, wenn er es nicht böswillig unterlassen hätte, eine ihm zumutbare Arbeit anzunehmen. Die Vorschrift ist inhaltsgleich mit § 615 Satz 2 BGB. [1] Beide Bestimmungen stellen darauf a...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3.2 Anrechnung von anderweitigem Verdienst

Rz. 15 Nach § 11 Nr. 1 KSchG muss sich der Arbeitnehmer das anrechnen lassen, was er während des Annahmeverzugs des Arbeitgebers durch anderweitige Arbeit verdient hat. Dies können auch Einnahmen aus selbstständiger Arbeit sein.[1] Erzielt der Arbeitnehmer durch eine Tätigkeit während des Annahmeverzugs erst später einen Ertrag, kommt eine anteilmäßige Anrechnung, die der Ar...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 3.3 Verwirkung

Rz. 10 Gegen § 242 BGB verstößt eine Kündigung, wenn ihr Grund verwirkt ist. Das Recht des Arbeitgebers zur ordentlichen Kündigung verwirkt, wenn er in Kenntnis eines Kündigungsgrunds längere Zeit untätig bleibt, d. h. die Kündigung nicht erklärt, obwohl ihm dies möglich und zumutbar wäre (sog. Zeitmoment), wenn er dadurch beim Arbeitnehmer das berechtigte Vertrauen erweckt,...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 5 Einzelfälle

Rz. 8 Fälle, in denen die Rechtsprechung eine Kündigung für sittenwidrig gehalten hat, sind vergleichsweise selten. Es finden sich zumeist Entscheidungen, in denen die Nichtigkeit nach § 138 BGB verneint wurde, sodass sich in der Gesamtschau zumindest ein "negativer Maßstab" erkennen lässt.[1] Selbstverständlich sind stets alle Umstände und Besonderheiten des Einzelfalls zu ...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2.2.4 Anrechnung auf Urlaub

Rz. 12 Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, die Zeit des Annahmeverzugs nachträglich, d. h. nach verlorenem Kündigungsschutzprozess auf den dem Arbeitnehmer zustehenden Urlaub anzurechnen. Hat der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gekündigt und besteht nach der Entscheidung des Gerichts das Arbeitsverhältnis fort, hat er die während des Kündigungsrechtsstreits entstandenen ...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, InsO... / 3 Rechtsfolgen

Rz. 6 Die Rechtsfolgen des § 125 InsO entsprechen weitgehend den gesetzlichen Vermutungen und Beweiserleichterungen, die auch § 1 Abs. 5 KSchG vorsieht: Rz. 7 Kommt ein Interessenausgleich mit Namensliste zwischen dem Insolvenzverwalter und dem zuständigen Betriebsrat zustande, so wird zunächst im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses vermutet, dass die Kündigung der namentl...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2.2.1 Leistungswille des Arbeitnehmers

Rz. 7 Der Arbeitgeber kommt nur dann in Annahmeverzug, wenn der Arbeitnehmer auch nach Zugang der fristlosen Kündigung bzw. nach Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist leistungswillig, d. h. arbeitswillig ist. Der subjektive Leistungswille des Arbeitnehmers ist nach ständiger Rechtsprechung eine von dem Leistungsangebot und dessen Entbehrlichkeit unabhängige Voraussetzung, ...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 4.2.1 Schutz vor willkürlichen oder auf sachfremden Gründen beruhenden Kündigungen

Rz. 27 In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze ist der Kündigungsschutz im Kleinbetrieb durch das BAG näher ausgestaltet worden. In allgemeiner Weise formuliert es, eine Kündigung verstoße nur gegen § 242 BGB, wenn sie Treu und Glauben aus Gründen verletzt, die von § 1 KSchG nicht erfasst sind [1]; dabei ist der durch die zivilrechtlichen Generalklauseln vermittelte verfassungsr...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 4 Grundsätze

Rz. 6 Nach § 138 Abs. 1 BGB ist ein Rechtsgeschäft nichtig, wenn es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Zweck und Beweggrund zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht zu vereinbaren ist. Nach Definition des BAG[1] ist ein Rechtsgeschäft sittenwidrig, wenn es nach seinem Inhalt oder Gesamtcharakter, der dur...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 3.6 Sonstige Fälle

Rz. 15 Eine Kündigung ist nicht deshalb treuwidrig, weil dafür keine Gründe mitgeteilt werden.[1] Dieses Ergebnis lässt sich auch aus dem Umkehrschluss zu § 626 Abs. 2 Satz 3 BGB, § 17 Abs. 2 Satz 2 MuSchG und § 22 Abs. 3 BBiG herleiten. Denn nur in diesen gesetzlich normierten Fällen besteht eine Pflicht, mit der Kündigung auch die Gründe mitzuteilen (im Fall des § 626 Abs....mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 3.1 Kündigung während der Wartezeit (§ 1 Abs. 1 KSchG)

Rz. 7 Der verfassungsrechtlich gebotene Mindestkündigungsschutz, den das BVerfG in seinen beiden Kleinbetriebsbeschlüssen entwickelte, gilt auch für die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses in der Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG.[1] Danach ist der Arbeitnehmer während der gesetzlichen Wartezeit lediglich vor einer sitten- oder treuwidrigen Ausübung des Kündigungsrechts des A...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2.2.3 Angebot der Prozessbeschäftigung

Rz. 11 Kommt der Arbeitgeber im Anschluss an eine von ihm ausgesprochene unwirksame fristlose Kündigung in Annahmeverzug, so endet dieser auch dann nicht, wenn er dem Arbeitnehmer vorsorglich einen für die Dauer des Kündigungsrechtsstreits befristeten neuen Arbeitsvertrag zu den bisherigen Bedingungen oder eine durch die rechtskräftige Feststellung der Wirksamkeit der Kündig...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 5 Darlegungs- und Beweislast

Rz. 49 Der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast kommt im Prozess erhebliche und häufig fallentscheidende Bedeutung zu. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen derjenigen Tatsachen, aus denen sich die Treuwidrigkeit ergibt, liegt grds. beim Arbeitnehmer. Die Regel des § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG, wonach der Arbeitgeber die Tatsachen zu beweisen hat, die die Kündigun...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.2 Verfall/Verjährung

Rz. 29 Für den (Nachzahlungs-)Anspruch nach § 615 Satz 1 BGB gelten eventuell anwendbare tarifliche oder arbeitsvertragliche Ausschluss- und Verfallfristen. Allerdings kann der Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns einer Ausschlussfrist nicht unterworfen werden.[1] Im Übrigen reicht bei einer einstufigen Ausschlussklausel, welche l...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2.2.2 Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers

Rz. 9 Weitere Voraussetzung für den Annahmeverzug des Arbeitgebers ist, dass der Arbeitnehmer nach Zugang der fristlosen Kündigung bzw. nach Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist auch leistungsfähig ist.[1] An der Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers fehlt es z. B., wenn er arbeitsunfähig krank ist[2], eine Schwerbehinderung die Erbringung der geschuldeten Arbeit unmöglich m...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 2 Die von § 242 BGB erfassten Fälle lassen sich kaum kategorisch umschreiben. Die dazu ergangene Rechtsprechung ist von einer Kasuistik mit kaum verallgemeinerungsfähigen Besonderheiten geprägt. Dem entspricht, dass das BAG stets betont, es lasse sich nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls entscheiden, welche Anforderungen sich aus Treu und Glauben im Ei...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 3 Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 4 Bei der Abgrenzung der Sittenwidrigkeit zur Sozialwidrigkeit nach § 1 KSchG gilt im Grundsatz, dass nicht jede Kündigung, die im Fall der Anwendbarkeit des KSchG i. S. d. § 1 KSchG als sozial ungerechtfertigt beurteilt werden müsste, deshalb schon sittenwidrig ist. Das trifft selbst für eine willkürliche, d. h. für eine ohne erkennbaren sinnvollen Grund ausgesprochene ...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 3.5 Unzureichende Tatsachenermittlung

Rz. 13 Eine (Tat-) Kündigung ist nicht schon dann wegen mangelnder Aufklärungsbemühungen im Hinblick auf § 242 BGB als treuwidrig anzusehen, wenn der Arbeitgeber sie nicht etwa nur auf eine Mitteilung vom Hörensagen, sondern auf 2 unabhängig voneinander ihm von seinen Mitarbeitern gemachte Bekundungen stützt, die inhaltlich übereinstimmen.[1] Andererseits hat das BAG entschi...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 4.3 Betriebsratsanhörung

Rz. 47 Existiert im Kleinbetrieb ein (aus einer Person bestehender, § 9 BetrVG i. V. m. § 23 Abs. 1 Sätze 2 und 3 KSchG) Betriebsrat (Betriebsobmann, -obfrau), so ist dieser vor der Kündigung zu hören (§ 102 Abs. 1, 2 BetrVG). An die Intensität der Anhörung dürften dieselben Anforderungen zu stellen sein, die im Fall der Kündigung während der Wartezeit (§ 1 Abs. 1 KSchG) gel...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 3.2 Kündigung zur Unzeit

Rz. 9 Eine zur Unzeit ausgesprochene Kündigung, die den Arbeitnehmer gerade wegen des Kündigungszeitpunkts besonders belastet, kann treuwidrig und damit rechtsunwirksam sein; dies setzt jedoch weitere Umstände voraus. Die zu erfüllenden Voraussetzungen sind nicht gering: Es muss eine Beeinträchtigung berechtigter Interessen des Kündigungsgegners, insbesondere auf Achtung sei...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 3.4 Verbot des widersprüchlichen Verhaltens, Verzicht, Rechtsmissbrauch

Rz. 12 Eine Kündigung ist wegen Verstoßes gegen das aus § 242 BGB folgende Verbot des widersprüchlichen Verhaltens unwirksam, wenn sich der Arbeitgeber zur Begründung der Kündigung auf einen Umstand – im entschiedenen Fall ein fehlender Sicherheitsbescheid eines Sprachenüberprüfers und Dolmetschers bei der Bundeswehr – beruft, den er selbst erklärtermaßen bei Einstellung als...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 4.2.2 Berücksichtigung des durch langjährige Beschäftigung entstandenen Vertrauens

Rz. 31 Soweit unter mehreren Arbeitnehmern eine Auswahl zu treffen ist, gebietet der verfassungsrechtliche Schutz des Arbeitsplatzes in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip ein gewisses Maß an sozialer Rücksichtnahme; dabei darf auch ein durch langjährige Mitarbeit erdientes Vertrauen in den Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses nicht unberücksichtigt bleiben.[1] Zu dem E...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Eine unwirksame Arbeitgeberkündigung beendet das Arbeitsverhältnis nicht, sofern der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erhebt und das Arbeitsgericht das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses feststellt. Für diesen Fall hat der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber einen Anspruch nach § 615 Satz 1 BGB auf (Nach-)Zahlung seiner vertraglichen Vergütung für den Zeitraum zwis...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, InsO... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 125 InsO stellt eine Sonderregelung zu § 1 KSchG für den Fall dar, dass der Insolvenzverwalter eine Betriebsänderung, insbesondere einen Personalabbau, beabsichtigt und mit dem zuständigen Betriebsrat einen entsprechenden Interessenausgleich abschließt. Ziel der Vorschrift ist es, die zügige Durchführung von Sanierungsmaßnahmen zu gewährleisten.[1] Vor der Eröffnung ...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 7 Darlegungs- und Beweislast

Rz. 28 Nach allgemeiner Ansicht hat der Arbeitnehmer die Umstände darzulegen und ggf. zu beweisen, aus denen sich die Unwirksamkeit der Kündigung nach § 138 BGB ergibt[1]; § 1 Abs. 3 Satz 4 KSchG gilt nicht. Zunächst gehört hierzu vor allem, dass der Arbeitnehmer hinreichend konkrete Tatsachen darlegt, die die Bewertung der Kündigung als sittenwidrig zulassen. Rz. 29 Es ist n...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 4.2.3 Bei Auswahlentscheidung: gewisses Maß an sozialer Rücksichtnahme

Rz. 34 Nach einer der ersten grundlegenden Entscheidungen des BAG in der Folge des 1. Kleinbetriebsbeschlusses des BVerfG[1] hat auch der Arbeitgeber im Kleinbetrieb, auf den allgemeiner Kündigungsschutz keine Anwendung findet, ein durch Art. 12 GG gebotenes Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme zu wahren, soweit im Fall der Kündigung unter mehreren Arbeitnehmern eine Auswah...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Ihrem Wortlaut nach betrifft die Vorschrift die Verpflichtung des Schuldners zur Leistung. Es besteht jedoch kein Zweifel, dass § 242 BGB darüber hinaus eine Schranke für die Wirksamkeit der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses darstellt; denn der in § 242 BGB zum Ausdruck kommende Grundsatz von Treu und Glauben bildet eine allen Rechten, Rechtslagen und Rechtsnormen i...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3.4 Anrechnung öffentlich-rechtlicher Leistungen

Rz. 26 Nach § 11 Nr. 3 KSchG muss sich der Arbeitnehmer anrechnen lassen, was ihm an öffentlich-rechtlichen Leistungen infolge Arbeitslosigkeit aus der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung, der Sicherung des Lebensunterhalts nach dem 2. Buch Sozialgesetzbuch, sog. Bürgergeld, oder der Sozialhilfe für die Zwischenzeit gezahlt worden ist. Diese Beträge hat der Arbe...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 7 Geltung bei Vereinbarungen und Vergleichen

Rz. 34 Verpflichtet sich der Arbeitgeber in einem gerichtlichen Vergleich, das Arbeitsverhältnis "ordnungsgemäß abzurechnen", wird dadurch nach dem BAG im Zweifel nur die ohnehin bestehende Rechtslage bestätigt. Die Anerkenntnis einer Zahlungspflicht ist hierin jedenfalls dann nicht zu sehen, wenn die Ansprüche, auf die sich die Abrechnungspflicht beziehen soll, nicht benann...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, InsO... / 2 Tatbestand

Rz. 3 Voraussetzung für die Anwendung des § 125 InsO ist zunächst – ebenso wie bei § 1 Abs. 5 KSchG – eine Betriebsänderung i. S. d. §§ 111, 112 BetrVG ; bei der Insolvenz eines Kleinunternehmens mit weniger als 20 Arbeitnehmern oder eines Tendenzbetriebs nach § 118 Abs. 2 BetrVG kann der Verwalter daher nicht auf die Vorschrift zurückgreifen.[1] Rz. 4 Ferner verlangt auch § 1...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3.1 Entgangener Zwischenverdienst

Rz. 13 Der Arbeitgeber schuldet als entgangenen Verdienst die Bezüge, auf die der Arbeitnehmer bei der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses Anspruch gehabt hätte. Insoweit gilt das Lohnausfallprinzip. Damit schuldet der Arbeitgeber die gesamte Bruttovergütung einschließlich etwaiger Tantiemen, Provisionen, Gratifikationen und Urlaubsgelder, kurz aller Leistungen mit Entgeltc...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.1 Fälligkeit

Rz. 28 (Nachzahlungs-)Ansprüche des Arbeitnehmers aus § 615 BGB im Anschluss an eine unwirksame Kündigung des Arbeitgebers werden wie die Vergütungsansprüche im ungekündigten Arbeitsverhältnis fällig. Der Eintritt und die Fortdauer des Annahmeverzugs des Arbeitgebers hängen zwar davon ab, dass die Kündigung unwirksam ist und auch nicht nach § 7 KSchG wirksam wird. Wenn das K...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 3 Fallgruppen und Einzelfälle

Rz. 6 Die Bedeutung des § 242 BGB lässt sich abstrakt kaum umschreiben. Ein ungefährer Maßstab kann allenfalls aus einer Betrachtung der zu Einzelfällen ergangenen Rechtsprechung gewonnen werden. Dabei ist mit dem BAG stets davon auszugehen, dass sich nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls entscheiden lässt, welche Anforderungen sich aus Treu und Glauben im ...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2.1 Fortbestehendes Arbeitsverhältnis

Rz. 4 Voraussetzung für die Anrechnungsvorschrift des § 11 KSchG ist die Feststellung des Arbeitsgerichts, dass das Arbeitsverhältnis durch die vom Arbeitnehmer mit einer Kündigungsschutzklage angegriffene Arbeitgeberkündigung nicht aufgelöst wurde, sondern fortbesteht. Sie gilt aber auch für den Fall, dass der Arbeitgeber die angegriffene Kündigung "zurücknimmt", bevor es z...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Als Rechtsgeschäft kann eine Kündigung gegen § 138 BGB verstoßen und nichtig sein.[1] Auch wenn die Kündigung als eine auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichtete Willenserklärung ihrem Inhalt nach wertfrei ist, kann sie mit Rücksicht auf ihr Motiv oder ihren Zweck sittenwidrig sein.[2] Jedenfalls folgt aus der gesetzlichen Regelung des § 13 Abs. 2 KSchG, da...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 2 Die Tatbestände des § 138 BGB – der Verstoß gegen die guten Sitten (Abs. 1) und der Wucher (Abs. 2) – stellen einen allgemeinen Nichtigkeitsgrund dar. Kündigungsrechtliche Relevanz kommt lediglich dem in Abs. 1 genannten Nichtigkeitsgrund zu. Gleichgültig ist die Art des Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere, ob es sich um die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses o...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, InsO... / 3 Vermutungswirkung (Abs. 2)

Rz. 7 Findet ein Betriebsübergang statt, erstreckt sich gem. § 128 Abs. 2 die Vermutung nach § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO oder die gerichtliche Feststellung nach § 126 Abs. 1 Satz 1 InsO auch darauf, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht wegen des Betriebsübergangs erfolgt ist.[1] § 128 Abs. 2 InsO enthält keine materiellrechtliche Vorschrift, sondern lediglich ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, BImS... / 3 Kündigungsverbot nach Abs. 2

Rz. 6 Als besondere Form der Benachteiligung postuliert Abs. 2 ein Verbot der Kündigung. Dieses betrifft naturgemäß allein die internen Immissionsschutzbeauftragten, wie im Gesetz auch explizit klargestellt. Jede Art der Kündigung, also auch die Verbindung mit einem Änderungsangebot in Gestalt der Änderungskündigung [1], ist daher untersagt. Rz. 7 Erfasst sind jedoch allein or...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, InsO... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Da auch während des Insolvenzverfahrens die Regelungen zum Betriebsübergang (§ 613a BGB) – in Übererfüllung der unionsrechtlichen Vorgaben[1] – im Grundsatz anwendbar bleiben[2] und damit auch der umfassende Kündigungsschutz des § 613a BGB gelten würde, wären unternehmerische Maßnahmen in der Insolvenz stark eingeschränkt. Insbesondere schränkt dieser Kündigungsschutz ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, BImS... / 4 Besonderheiten bei Abberufung

Rz. 9 Nicht ausdrücklich geregelt ist hingegen das Verfahren der Berufung und Abberufung des Immissionsschutzbeauftragten. Auch wenn hierzu ausdrückliche Regelungen fehlen, erkennt die gesetzliche Regelung die besondere Schutzbedürftigkeit des Immissionsschutzbeauftragten an. Aus diesem Grund misst das Bundesarbeitsgericht eine Abberufung am Maßstab des § 315 BGB .[1]mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, BImS... / 2 Benachteiligungsverbot nach Abs. 1

Rz. 3 Unzulässig ist zunächst die Benachteiligung wegen der Erfüllung der übertragenen Aufgaben. Hinsichtlich dem Begriff der Benachteiligung empfiehlt sich eine parallele Betrachtung zum AGG, das nach § 3 Abs. 1 und 2 AGG sowohl die mittelbare als auch die unmittelbare Benachteiligung untersagt. Rz. 4 Eine Benachteiligung liegt vor, wenn der Immissionsschutzbeauftragte schle...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, InsO... / 2 Voraussetzungen (Abs. 1)

Rz. 4 Anders als § 127 InsO setzt § 128 Abs. 1 InsO nach seinem eindeutigen Wortlaut stets eine Betriebsänderung i. S. d. § 111 BetrVG voraus. Dies gilt nicht nur bei § 125 InsO, sondern auch hinsichtlich des Verweises auf die §§ 126, 127 InsO. Der Erwerber kann also nur dann von einer zuvor nach § 126 InsO erfolgten gerichtlichen Feststellung der Betriebsbedingtheit und der...mehr