Bedarfsgemeinschaft
Eine Bedarfsgemeinschaft sind Personen, die zusammen leben und wirtschaften. Bei der Prüfung des Anspruchs auf Leistungen zum Lebensunterhalt werden daher Einkommen und Vermögen aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt.
Zur Bedarfsgemeinschaft des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten gehören:
- der Partner (d. h. Ehegatte, gleichgeschlechtlicher Lebenspartner),
- unverheiratete Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie die Sicherung des Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen sicherstellen können.
Kinder, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft. Auch setzt die Bedarfsgemeinschaft kein Getrenntleben voraus.
Die erwerbsfähige Person und weitere erwerbsfähige Personen in der Bedarfsgemeinschaft erhalten Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Weitere nicht erwerbsfähige Personen erhalten Sozialgeld.
Unterscheidung Bedarfsgemeinschaft – Haushaltsgemeinschaft
Zu unterscheiden ist zwischen einer Bedarfsgemeinschaft und einer Wohn- oder Haushaltsgemeinschaft. Hier wohnen und ggf. wirtschaften mehrere Personen zusammen, stehen aber nicht füreinander ein. Gerade wenn Verwandte oder Verschwägerte zusammenleben, kann von Gesetzes wegen davon ausgegangen werden, dass diese zusammen wirtschaften und sich gegenseitig finanziell unterstützen. Die gesetzliche Vermutung kann von den Betroffenen widerlegt werden, indem in einer einfachen Erklärung klargestellt wird, dass der Leistungsberechtigte keine Unterstützung erhält.