Fachbeiträge & Kommentare zu BEEG

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Ausbildungsintegrierter dua... / 2.16.3 Kürzung der Jahressonderzahlung

Die Jahressonderzahlung ist grundsätzlich um 1/12 für jeden Kalendermonat zu kürzen, in dem Studierende keinen Anspruch auf Studienentgelt (§ 8), Fortzahlung des Entgelts während des Erholungsurlaubs (§ 9) oder im Krankheitsfall (§ 12) haben. Besteht auch nur für einen Tag im Kalendermonat ein Anspruch auf die in § 14 Abs. 2 Satz 1 TVSöD genannten Entgelte, kann für den ents...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 1.1 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Nach dem Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) v. 5.12.2006 [1] war § 1 zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens mit Wirkung zum 1.1.2007 noch in 7 Absätze untergliedert. Im Zuge des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union v. 19.8.2007 [2] wurde § 1 Abs. 7 Nr. 2c sprachlich modifiziert ("oder" wurde durch ein Komma ...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.2.1 Der Begriff des Kindes im Sinne des BEEG

Rz. 36 Der Begriff des Kindes wird im BEEG nicht unmittelbar definiert. Das Elterngeld soll den Eltern jedenfalls "in der Frühphase der Elternschaft" Unterstützung bieten.[1] Um das eigene Kind handelt es sich für eine Frau, wenn sie es geboren hat (§ 1591 BGB). Für einen Mann handelt es sich nach § 1592 BGB um das eigene Kind, wenn er zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter ...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 1.1 Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 4b hat zuvor die Höhe des Betreuungsgeldes geregelt. Das Zweite Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes v. 15.2.2021 [1] hat mit Wirkung zum 1.9.2021 den bisherigen Wortlaut des § 4b gestrichen. Die Streichung ist aufgrund des Wegfalls des Betreuungsgeldes erfolgt, das mit Entscheidung des BVerfG vom 21.7.2015, 1 BvF 2/13 [2], für mit dem Grund...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG § 4b Partnerschaftsbonus

1 Allgemeines 1.1 Rechtsentwicklung Rz. 1 § 4b hat zuvor die Höhe des Betreuungsgeldes geregelt. Das Zweite Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes v. 15.2.2021 [1] hat mit Wirkung zum 1.9.2021 den bisherigen Wortlaut des § 4b gestrichen. Die Streichung ist aufgrund des Wegfalls des Betreuungsgeldes erfolgt, das mit Entscheidung des BVerfG vom 21.7.2015...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG § 1 Berechtigte

1 Allgemeines 1.1 Rechtsentwicklung Rz. 1 Nach dem Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) v. 5.12.2006 [1] war § 1 zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens mit Wirkung zum 1.1.2007 noch in 7 Absätze untergliedert. Im Zuge des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union v. 19.8.2007 [2] wurde § 1 Abs. 7 Nr. 2c sprachlich modifizi...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2 Die Anspruchsberechtigten nach § 1 Abs. 1

Rz. 21 § 1 Abs. 1 Satz 1 legt die Personengruppe fest, die einen Anspruch auf Elterngeld hat. Erste Voraussetzung für die Gewährung von Elterngeld ist dabei ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Bundesgebiet (Nr. 1). Als weitere Voraussetzung sieht § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft mit dem Kind vor, für das Elterngeld in Anspruch genomme...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 9 Anspruchsausschluss für Familien mit hohem Einkommen (§ 1 Abs. 8)

Rz. 155 § 1 Abs. 8 ist im Zusammenhang mit § 2 Abs. 2 Satz 2 BEEG zu sehen; beide Regelungen finden ihren Ursprung in Art. 14 des Haushaltsbegleitgesetzes 2011, mit dem der Gesetzgeber schwerpunktmäßig eine Modifizierung des Leistungsumfangs des BEEG umgesetzt hat, um durch eine Reduzierung der Sozialausgaben einen Beitrag zur Konsolidierung des Haushalts zu leisten.[1] Nich...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 4.3 Haushaltsgemeinschaft im Rahmen von Vaterschaftsfeststellungsverfahren (Nr. 3)

Rz. 84 Schließlich ermöglicht das Gesetz in § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Männern die Inanspruchnahme von Elterngeld, die sich um die Anerkennung bzw. Feststellung der Vaterschaft bemühen, wenn das hierzu einschlägige Verfahren aber noch keinen Abschluss gefunden hat. Dies bewerkstelligt das Gesetz, indem es einen Anspruch für denjenigen vorsieht, der mit einem Kind in einem Haush...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 3.2 Der Kreis der Berechtigten nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2

Rz. 62 Erweitert wird der Kreis der Berechtigten nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 auch um Entwicklungshelfer oder Entwicklungshelferinnen i. S. d. § 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes (EhfG) sowie um Missionare oder Missionarinnen der Missionswerke und -gesellschaften, die Mitglieder oder Vereinbarungspartner des Evangelischen Missionswerks Hamburg, der Arbeitsgemeinschaft Evange...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 5.2 Kreis der ersatzberechtigten Personen

Rz. 100 Berechtigt, anstelle der Eltern Elterngeld zu beziehen, sind Verwandte des zu betreuenden Kindes bis zum 3. Grad (vgl. § 1589 BGB). Der Grad der Verwandtschaft wird anhand der Zahl der sie vermittelnden Geburten bestimmt. Verwandte 1. Grades sind Kinder und Eltern einer Person. Diese Personengruppe kommt jedoch nicht in Betracht, da das zu betreuende Kind keine Kinde...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 4 Der erweiterte Kreis der Anspruchsberechtigten nach § 1 Abs. 3

Rz. 76 Mit § 1 Abs. 3 erweitert der Gesetzgeber in Abweichung von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 den Kreis der Anspruchsberechtigten auf "im Rechtssinne (noch) nicht mit dem Kind verwandte Personen". [1] Anspruchsbegründend wirkt im Falle des § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 eine "rechtlich verfestigte Familienbeziehung."[2] § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 regelt den Zeitraum bis zur Feststell...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 5 Erweiterung des Kreises der Anspruchsberechtigten (§ 1 Abs. 4)

5.1 Unvermögen der Eltern zur Betreuung Rz. 92 Der Kreis der anspruchsberechtigten Personen wird nach § 1 Abs. 4 nur erweitert, wenn die Eltern ihr Kind nicht betreuen können. Die genannten Verwandten und Angehörigen sind nur berechtigt, Elterngeld zu beziehen, wenn es den Eltern unmöglich ist, das leibliche oder angenommene Kind zu betreuen (Ersatzberechtigte). Ob eine Betre...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 7 Keine volle Erwerbstätigkeit (Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 6)

7.1 Allgemeines Rz. 109 § 1 Abs. 6 bestimmt, unter welchen näheren Umständen die Anspruchsvoraussetzung des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, also die Voraussetzung einer reduzierten Erwerbstätigkeit in der Person des Berechtigten, erfüllt ist. Das Gesetz bezweckt, Eltern den Einkommensausfall auszugleichen, wenn sie ihre Erwerbstätigkeit einschränken oder aufgeben, um sich der Betreu...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 1 Allgemeines

1.1 Rechtsentwicklung Rz. 1 Nach dem Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) v. 5.12.2006 [1] war § 1 zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens mit Wirkung zum 1.1.2007 noch in 7 Absätze untergliedert. Im Zuge des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union v. 19.8.2007 [2] wurde § 1 Abs. 7 Nr. 2c sprachlich modifiziert ("oder" w...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 1 Allgemeines

1.1 Rechtsentwicklung Rz. 1 § 4b hat zuvor die Höhe des Betreuungsgeldes geregelt. Das Zweite Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes v. 15.2.2021 [1] hat mit Wirkung zum 1.9.2021 den bisherigen Wortlaut des § 4b gestrichen. Die Streichung ist aufgrund des Wegfalls des Betreuungsgeldes erfolgt, das mit Entscheidung des BVerfG vom 21.7.2015, 1 BvF 2/13 [...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 7.1 Allgemeines

Rz. 109 § 1 Abs. 6 bestimmt, unter welchen näheren Umständen die Anspruchsvoraussetzung des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, also die Voraussetzung einer reduzierten Erwerbstätigkeit in der Person des Berechtigten, erfüllt ist. Das Gesetz bezweckt, Eltern den Einkommensausfall auszugleichen, wenn sie ihre Erwerbstätigkeit einschränken oder aufgeben, um sich der Betreuung ihres Kinde...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.2.2 Der Begriff der Haushaltsgemeinschaft

Rz. 38 Der Gesetzgeber macht nicht nur die Betreuung und Erziehung des Kindes durch den Berechtigten zur Voraussetzung[1], sondern verengt den anspruchsberechtigten Personenkreis, indem er das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft[2] mit dem Kind fordert. Der Begriff des Haushalts wird im BEEG nicht definiert.[3] Nach der Rechtsprechung des BSG ist ein Haushalt eine durch fam...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 5.1 Unvermögen der Eltern zur Betreuung

Rz. 92 Der Kreis der anspruchsberechtigten Personen wird nach § 1 Abs. 4 nur erweitert, wenn die Eltern ihr Kind nicht betreuen können. Die genannten Verwandten und Angehörigen sind nur berechtigt, Elterngeld zu beziehen, wenn es den Eltern unmöglich ist, das leibliche oder angenommene Kind zu betreuen (Ersatzberechtigte). Ob eine Betreuung unmöglich ist, muss ggf. durch die...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 1.4 Zusammenspiel mit anderen Rechtsgebieten

Rz. 19 Elterngeld und die für das Arbeitsrecht relevante Elternzeit sind – obwohl beide Regelungsmaterien gemeinsam unter dem Dach des BEEG beheimatet sind – in ihren jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen nicht voneinander abhängig, obgleich beide die Haushaltsgemeinschaft mit dem Kind und dessen Betreuung und Erziehung vorsehen. Rz. 20 Das Elterngeld zählt nach § 3 Nr. 67 EStG...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 8.2.6 Mitglieder der NATO-Streitkräfte

Rz. 152 Eine Sonderstellung unter den Ausländern nehmen die Mitglieder der in Deutschland stationierten NATO-Streitkräfte ein.[1] Gleiches gilt für das "zivile Gefolge" (zur Begriffsbestimmung vgl. Art. I Abs. 1b NATO-Truppenstatut – im Folgenden: NATOTrStat) und die Angehörigen (s. Art. I Abs. 1c NATO-TrStat) der Mitglieder der Streitkräfte bzw. des "zivilen Gefolges". Nach...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 1.3.2 Auswirkungen in Bezug auf das Recht der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung – SGB VI/SGB VII

Rz. 14 Auch im Hinblick auf die Regelungsmaterie des SGB VI ergeben sich durch den Bezug von Elterngeld Besonderheiten, wobei für die rentenrechtliche Betrachtungsweise weniger der Bezug von Elterngeld als solcher, sondern vielmehr die damit ebenfalls einhergehende Betreuung und Erziehung von Relevanz ist. Denn Kindererziehungszeiten begründen nach § 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VI i....mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 3.1.2 Abordnung, Versetzung, Kommandierung (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2)

Rz. 61 Die vorgenannten Grundsätze gelten für die Fälle des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 entsprechend.[1] Voraussetzung ist insoweit das Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses. Nach der Legaldefinition des § 27 Abs. 1 Satz 1 BBG ist eine Abordnung die vorübergehende Übertragung einer dem Amt der Beamtin oder des Beamten entsprechenden Tätigkei...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 4 Gleichzeitiger und aufeinander folgender Bezug (Abs. 3)

Rz. 9 Die Eltern können nach Abs. 3 den Partnerschaftsbonus nur gleichzeitig und in aufeinander folgenden Lebensmonaten beziehen. Im Hinblick auf die sich aus Abs. 2 ergebende flexible Bezugsdauer des Partnerschaftsbonus stellt Abs. 3 klar, dass der Bezug grundsätzlich am Stück erfolgen soll. Stellt sich während des Bezugs heraus, dass der Partnerschaftsbonus nicht fortgefüh...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 6 Ausnahme vom aufeinander folgenden Bezug (Abs. 5)

Rz. 11 Abs. 5 ist eine Ausnahmeregelung für den Fall, dass sich während oder nach Ende des Bezugs des Partnerschaftsbonus herausstellt, dass die Eltern die spezifischen Voraussetzungen des Partnerschaftsbonus nicht in allen beantragten Lebensmonaten erfüllen bzw. erfüllt haben.[1] Rz. 12 Nach der Gesetzesbegründung[2] sollen die betroffenen Eltern ihren Anspruch auf diejenige...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 8.1.4 Türkische Staatsangehörige

Rz. 136 Auch türkische Staatsangehörige können freizügigkeitsberechtigt sein. Dies ist vor dem Hintergrund des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei v. 12.9.1963[1] zu sehen. Art. 22 Abs. 1 Satz 1 des Abkommens ermächtigt den durch das Abkommen installierten Assoziationsrat, Beschlüsse zur Verwirklichung der...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 8.2.2 Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 1 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2

Rz. 148 Nach Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 ist der Besitz einer Blauen Karte EU (§ 18b AufenthG), einer ICT-Karte (§ 19 AufenthG), einer Mobilen-ICT-Karte (§ 19b AufenthG) oder einer Aufenthaltserlaubnis allein nicht ausreichend, um zu dem Kreis der nach dem BEEG Anspruchsberechtigten zu gehören. Es ist im Weiteren erforderlich, dass diese Aufenthaltstitel für einen Zeitraum von minde...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 8.2.3 Sonderfall des § 1 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 und 4

Rz. 149 Während nach § 1 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 c) der Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 23 Abs. 1 (bei Erteilung wegen Krieges im Heimatland), 23a und 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG einem Anspruch auf Elterngeld grds. entgegensteht, erfolgt über § 1 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 und 4 eine Rückausnahme. Erforderlich ist nach Nr. 3 eine im Bundesgebiet berechtigte Erwerbstätigkeit oder...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 1.3.3 Auswirkungen auf das Recht der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung – SGB V/SGB XI

Rz. 16 Für die der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegenden Mitglieder bleibt die Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V während des Bezugs von Elterngeld erhalten. Der Bezug von Elterngeld hat gem. § 224 Abs. 1 Satz 1 SGB V für die Pflichtversicherten grds. die Beitragsfreiheit zur Folge.[1] Sofern eine sich im Rahmen der Vorgaben de...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.5 Elterngeldanspruch bei Mehrlingsgeburten (§ 1 Abs. 1 Satz 2)

Rz. 50 Veranlasst durch die gegenteilige Rechtsprechung des BSG[1] hat der Gesetzgeber mit der Einführung des § 1 Abs. 1 Satz 2 klargestellt, dass bei Mehrlingsgeburten nur ein Anspruch auf Elterngeld besteht. Für das 2. und jedes weitere Kind wird der Mehrlingszuschlag nach § 2a Abs. 4 Satz 1 BEEG i. H. v. 300 EUR gezahlt.[2] Nach der Rechtsprechung des SG Berlin ist die Zu...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 4.4 Zeitpunkt der Aufnahme statt Zeitpunkt der Geburt (§ 1 Abs. 3 Satz 2)

Rz. 90 Für bereits angenommene Kinder und solche, deren Annahme noch bevorsteht (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1), sind nach § 1 Abs. 3 Satz 2 die Vorschriften des BEEG mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt des Zeitpunkts der Geburt der Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes bei der berechtigten Person maßgeblich ist. Entscheidend ist, zu welchem Zeitpunkt die tatsächliche Aufnahme in d...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 8.2.5 Anspruchsberechtigung von minderjährigen nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländern und Ausländerinnen (§ 1 Abs. 7 Satz 2)

Rz. 151 Abweichend von § 1 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 Alt. 1 sind minderjährige nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer und Ausländerinnen unabhängig von ihrer Erwerbstätigkeit anspruchsberechtigt. § 1 Abs. 7 Nr. 3 Alt. 1 nimmt Bezug auf Nr. 2 c) des § 1 Abs. 7 Satz 1 und damit auf die Aufenthaltstitel wegen humanitären und politischen Gründen nach §§ 23, 23a, 24 und 25 Abs. 3 bi...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 3 Höchst- und Mindestanspruchsdauer (Abs. 2)

Rz. 7 Nach Abs. 2 Satz 1 haben die Eltern je Elternteil Anspruch auf höchstens 4 Monatsbeträge Partnerschaftsbonus. Sie können den Partnerschaftbonus nur beziehen, wenn sie ihn jeweils für mindestens 2 Lebensmonate in Anspruch nehmen (Abs. 2 Satz 2). Rz. 8 Abs. 2 eröffnet demnach die Möglichkeit eines flexiblen Bezugs des Partnerschaftsbonus zwischen 2 und 4 Monaten. Die Elte...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 5 Alleiniger Bezug (Abs. 4)

Rz. 10 Abweichend von Abs. 3 ist nach Abs. 4 ein alleiniger Bezug des Partnerschaftsbonus möglich, wenn während des Bezugs des Partnerschaftsbonus die Voraussetzungen für einen alleinigen Bezug nach § 4c Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BEEG eintreten. Fallen somit für einen Elternteil die Voraussetzungen für den Bezug des Partnerschaftsbonus weg, z. B. weil dieser Elternteil schwer erkra...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2 Anspruchsvoraussetzungen (Abs. 1)

Rz. 5 Abs. 1 enthält zunächst die Legaldefinition des Partnerschaftsbonus. Der Partnerschaftsbonus ist ein Anspruch auf einen zusätzlichen Monatsbetrag Elterngeld Plus für jeden Elternteil, wenn beide Elternteile in diesem Lebensmonat nicht weniger als 24 und nicht mehr als 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats erwerbstätig sind und die Voraussetzungen des § 1 BE...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 8.1.5 Staatsangehörige von Mitgliedstaaten des Europa-Mittelmeer-Abkommens

Rz. 138 Art. 65 Abs. 1 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits[1] ist zentral für das Recht tunesischer Staatsangehöriger, Elterngeld in Anspruch nehmen zu können. Danach wird (vorbehaltlich abweichender Regelungen in den weiteren Abs. ...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 7.2 Die 32-Stunden-Grenze für Erwerbstätige

Rz. 110 Berechtigte i. S. d. § 1 dürfen entweder keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausüben. Die Vorschrift stellt mit dem Begriff der Erwerbstätigkeit auf alle im Erwerbsleben stehenden Personen ab. Erwerbstätigkeit ist eine auf die Erzielung von Einkünften gerichtete Tätigkeit. Sie kann als abhängige Beschäftigung, als Tätigkeit in einem öffentlich-rechtlichen Dienstv...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.3 Betreuung und Erziehung des Kindes (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3)

Rz. 42 Als weitere kumulativ zu erfüllende Voraussetzung, ohne deren Vorliegen ein Anspruch auf Elterngeld nicht besteht, muss nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 die Betreuung und Erziehung des Kindes durch den Anspruchsteller selbst erfolgen. Dies ist nur konsequent, soll doch das Elterngeld eine Unterstützung bei der Sicherung der Lebensgrundlage darstellen und Einkommensausfäll...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 8.1.3 Schweizer Staatsangehörige

Rz. 135 Ebenfalls zum Kreis der freizügigkeitsberechtigten Ausländer zählen die Staatsangehörigen der Schweiz. Dies findet seinen Ursprung im "Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit" v. 21.6.1999.[1]mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.1.2 Gewöhnlicher Aufenthalt

Rz. 31 Besteht kein Wohnsitz in Deutschland, so erfüllt die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 dennoch, wer seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Auch der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts ist im SGB I legaldefiniert. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in d...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 4.1 Haushaltsgemeinschaft mit dem Ziel der Annahme als Kind (Nr. 1)

Rz. 79 Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 unterfällt dem erweiterten Kreis der Anspruchsberechtigten zunächst, wer mit einem Kind in einem Haushalt lebt, das er mit dem Ziel der Annahme als Kind aufgenommen hat.[1] Hierbei handelt es sich um die Fälle der Adoptionspflege, die der eigentlichen Adoption nach §§ 1741 ff. BGB vorgeschaltet ist. Nach § 1744 BGB soll die Annahme i. d. R...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 6 Unterbrechung der Betreuung aus wichtigem Grund (§ 1 Abs. 5)

Rz. 102 Nach § 1 Abs. 5 bleibt der Anspruch auf Elterngeld unberührt, wenn die Betreuung und Erziehung des Kindes aus einem wichtigen Grund nicht sofort aufgenommen werden kann oder unterbrochen werden muss. Voraussetzung für die (Weiter-)Gewährung nach § 1 Abs. 5 ist demzufolge, dass die Betreuung und Erziehung entweder nicht aufgenommen oder nach Aufnahme vor dem Ende des ...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 8.1.1 Bürger von Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Rz. 129 Die größte Gruppe von Ausländern, die sich in Deutschland auf ein Freizügigkeitsrecht berufen können, ergibt sich aus den Bürgern der Europäischen Union. Unionsbürger ist nach Art. 20 Abs. 1 Satz 2 AEUV, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union besitzt. Art. 21 Abs. 1 AEUV bestimmt das Recht eines jeden Unionsbürgers, sich im Hoheitsgeb...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 7.3 Beschäftigung zur Berufsausbildung

Rz. 120 Der Gesetzgeber hat die Beschäftigung zur Berufsausbildung privilegiert. Sie wird durch § 1 Abs. 6 Alt. 2 als nicht volle Erwerbstätigkeit fingiert. Eine solche Beschäftigung zur Berufsausbildung schließt damit unabhängig von ihrer Zeitdauer den Anspruch auf Elterngeld nicht aus. Die Regelung meint eine Beschäftigung in einer Berufsausbildung (ähnlich §§ 15 Satz 1, 2...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 8.2 Nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer (§ 1 Abs. 7)

Rz. 140 In den Genuss von Elterngeld soll nur kommen, wer sich voraussichtlich dauerhaft im Inland aufhalten wird.[1] Denn mit dem Elterngeld verfolgt der Gesetzgeber den legitimen Zweck, eine nachhaltige Bevölkerungsentwicklung in Deutschland zu fördern.[2] Bei nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländern kann von einem dauerhaften Aufenthalt im Inland jedoch nicht ohne Weit...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.4 Erwerbstätigkeit und Elterngeld (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4)

Rz. 49 Während des Bezugs von Elterngeld sollen Betreuung und Erziehung des Kindes durch den Berechtigten im Vordergrund stehen und einen größeren Umfang einnehmen, als dies normalerweise bei gleichzeitiger Ausübung einer Erwerbstätigkeit der Fall wäre.[1] Die Nachrangigkeit der Erwerbstätigkeit erreicht der Gesetzgeber, indem er nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 dem jeweils Bere...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 1.3 Auswirkungen auf andere Bereiche des Sozialrechts

Rz. 12 Die Inanspruchnahme von Elterngeld wirkt sich auch auf andere Gebiete des Sozialrechts aus. So verhindert nach § 7 Abs. 3 Satz 3 SGB IV der Bezug von Elterngeld zunächst den Fiktionseintritt des § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV, wonach eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt als fortbestehend gilt, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdaue...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 3.1 Der Kreis der Berechtigten nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1

Rz. 52 Der fehlende Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland ist nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 unschädlich, wenn der Berechtigte nach § 4 SGB IV dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt[1] oder – Alt. 2 – im Rahmen seines in Deutschland bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses vorübergehend ins Ausland abgeordnet, versetzt o...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 3.2.2 Missionarinnen und Missionare

Rz. 66 Die Missionswerke und -gesellschaften, für die Missionarinnen und Missionare unter gleichzeitiger Wahrung eines möglichen Elterngeldanspruchs tätig werden können, sind in § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 abschließend aufgezählt. Gleichwohl verfügen die im Gesetz genannten Organisationen über eine große Zahl von Mitgliedern und Vereinbarungspartnern. Rz. 67 Mitglieder des Evange...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 3.3.1 Entsendung (insbesondere) von Beamtinnen und Beamten

Rz. 69 Vom Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alt. 1 werden nur deutsche Staatsangehörige i. S. d. §§ 1 ff. StAG erfasst. Während § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alt. 1 nur von nach den Entsenderichtlinien des Bundes beurlaubten Beamtinnen und Beamten spricht, erfasst die Entsenderichtlinie (EntsR)[1] nach § 1 Abs. 1 EntsR darüber hinaus Richterinnen und Richter sowie Tar...mehr