Fachbeiträge & Kommentare zu Bemessungsgrundlage

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Deutschland / V. Bemessungsgrundlage

1. Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs Rz. 231 Die Erbschaftsteuer wird nach dem Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bemessen. Dies ist der Wert der Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht ausdrücklich steuerfrei gestellt ist (§ 10 Abs. 1 ErbStG). Von diesem Wert werden dann die Freibeträge abgezogen und auf den verbleibenden Betrag unter Berücksichtigung der Steuerk...mehr

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Luxemburg / 3. Bemessungsgrundlage

Rz. 179 Für die Besteuerung des Übergangs von Vermögen von Todes wegen wird grundsätzlich der gemeine Wert (Verkehrswert) zum Zeitpunkt des Todestages als Bemessungsgrundlage angesetzt. Im Einzelnen besteht eine Vielzahl von Regelungen, siehe Art. 11 L.27.12.1817. Bei Gesellschaftsbeteiligungen ist zu unterscheiden: Anteile an Personengesellschaften werden als transparent be...mehr

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Türkei / IV. Bemessungsgrundlage

Rz. 121 Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer ist der steuerpflichtige Erwerb, der gem. § 10 VVK i.V.m. dem türkischen Steuerverfahrensgesetz (Vergi Usul Kanunu, VUK)[194] ermittelt wird. Von dem so ermittelten steuerpflichtigen Brutto-Erwerb werden die Nachlassverbindlichkeiten in Abzug gebracht. Dieser Nettowert des Nachlasses wird dann besteuert. Bei der Wertermittl...mehr

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Dänemark / c) Bemessungsgrundlage

Rz. 173 Der Erbschaftsteuerpflicht (boafgift) unterliegt, wie bereits ausgeführt (siehe Rdn 169), ein im Zeitpunkt seines Todes in Dänemark ansässiger Erblasser mit seinem weltweiten Nettovermögen (d.h. nach Abzug der Verbindlichkeiten) zum Marktwert. Ein Erblasser ist – ohne Rücksicht auf seine Staatsangehörigkeit – dann in Dänemark ansässig, wenn seine Beziehung zu Dänemar...mehr

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Portugal / III. Bemessungsgrundlage der Stempelsteuer

Rz. 226 Der Anwendungsbereich des Stempelsteuergesetzes ist weit gefasst. Es werden in größerem Umfang Vermögenswerte besteuert, die früher von der Erbschaft- und Schenkungsteuer faktisch freigestellt waren. So beziehen die Tatbestände sämtliche Eigentumsrechte oder Teilrechte, einschließlich der durch Ersitzung erworbenen Rechtspositionen des unbeweglichen Vermögens ein. Be...mehr

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Österreich / II. Grunderwerbsteuer

Rz. 211 Der Erwerb inländischer Grundstücke von Todes wegen, z.B. im Wege einer Erbschaft, eines Vermächtnisses, in Erfüllung eines Pflichtteilsanspruchs oder gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 WEG, unterliegt als unentgeltlicher Erwerb der Grunderwerbsteuer. Rz. 212 Unter den Begriff des Grundstücks fallen Grund und Boden, Gebäude, Gebäude auf fremden Grund (Superädifikate), Miteigentum ...mehr

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Ungarn / 5. Berechnungsgrundlage des Pflichtteils und Anrechnung

Rz. 174 Gemäß § 7:80 Ptk. liegt dem Pflichtteil der reine Wert des Nachlasses zugrunde, d.h. der Wert des Nachlasses nach Abzug der Nachlassverbindlichkeiten, jedoch wird der reine Wert der vom Erblasser unter Lebenden – unabhängig, an wen – geleisteten unentgeltlichen Zuwendungen hinzugerechnet. Maßgebend ist der Wert zur Zuwendungszeit. Wäre jedoch die Berücksichtigung des...mehr

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Belgien / 1. Steuerpflichtige Schenkungen

Rz. 236 Steuerpflichtige Schenkungen, d.h. notariell beurkundete Schenkungen, Schenkungen von Immobilien und andere registrierungspflichtige Schenkungen, die der Erblasser innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Tode an Erben oder Vermächtnisnehmer gemacht hat, werden für die Ermittlung des anwendbaren Steuersatzes berücksichtigt, außer in der Region Brüssel-Hauptstadt.[165...mehr

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§ 8 Grundzüge des deutschen... / 4. Abzug der ausländischen Steuer

Rz. 157 Umstritten ist, ob statt der Anrechnung nach § 21 ErbStG auch ein Abzug der ausländischen Steuer von der inländischen Bemessungsgrundlage als Nachlassverbindlichkeit in Betracht kommt.[118] Dies wäre sinnvoll, wenn die ausländische Steuer wesentlich höher als die inländische Steuer und daher nur teilweise anrechenbar wäre. Bei dem Abzug der ausländischen Steuer würde...mehr

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Slowenien / K. Erbschaftssteuer

Rz. 105 Die Erbschaftssteuer samt verfahrensrechtlichen Vorschriften ist im Gesetz über die Steuer auf Erbschaften und Schenkungen[286] ( ErbStG) geregelt.[287] Steuerpflichtig sind natürliche und juristische Personen des Privatrechts,[288] die im Erbweg[289] Vermögen erlangen (Art. 3 Abs. 1 ErbStG), das kein Einkommen nach dem Einkommens- oder Körperschaftsteuergesetz ist (A...mehr

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Ungarn / 1. Erbvertrag

Rz. 194 In einem Erbvertrag[178] verpflichtet sich der Erblasser, den anderen Vertragspartner im Hinblick auf einen gegenüber ihm bzw. einem im Vertrag bestimmten Dritten zu erbringenden Unterhalt, Leibrente bzw. Pflege – bezogen auf sein Vermögen, einen bestimmten Teil davon oder auf bestimmte Vermögensgegenstände – als Erben einzusetzen.[179] Der Erbvertrag ist im ungarisc...mehr

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Spanien: Balearische Inseln / 1. Allgemeines

Rz. 114 Auf die bereinigte – nach Abzug des Freibetrages verbleibende – Bemessungsgrundlage findet der Steuertarif und auf den so ermittelten – vorläufigen – Steuerbetrag ein Multiplikator in Abhängigkeit von Steuerklasse und Vorvermögen des Erwerbers Anwendung.mehr

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Spanien: Balearische Inseln / a) Allgemeines

Rz. 123 Die Vorteile der balearischen Erbschaftsteuer gegenüber der Schenkungsteuer als Steuer, welche unentgeltliche Zuwendung unter Lebenden besteuert, liegen auf der Hand: Der Erbschaftsteuertarif liegt bei nächsten Angehörigen (Steuerklasse II) bei einem Pro-Kopf-Erwerb von bis zu 700.000 EUR bei nur 1 % auf die bereinigte Bemessungsgrundlage. Weiterhin kommen die Erwerb...mehr

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Deutschland / 3. Steuerbefreiungen

a) Allgemeiner Freibetrag Rz. 259 Abhängig von der Steuerklasse (§ 15 ErbStG) gibt es unterschiedliche Freibeträge. Bei unbeschränkter Erbschaftsteuerpflicht stehen folgende Freibeträge zur Verfügung (§ 16 Abs. 1 ErbStG).mehr

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Belgien / 3. Unbeschränkte Steuerpflicht

Rz. 159 Ist der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes Einwohner des Königreichs, findet in Belgien eine Besteuerung des Weltnachlasses statt. Die Steuer bezieht sich auf den gesamten Nettowert des Nachlasses, wobei im Ausland belegene Nachlassgegenstände ebenfalls Bestandteil der Bemessungsgrundlage sind.[140]mehr

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Deutschland / 6. Tarifbegrenzung für Vermögen i.S.d. §§ 13a, 13b, 13c ErbStG (§ 19a ErbStG)

Rz. 288 Soweit nach §§ 13a, 13c ErbStG begünstigtes Vermögen von Angehörigen der Steuerklasse II oder III erworben wird, wird das Vermögen – soweit es steuerpflichtig ist – durch Gewährung eines Entlastungsbetrages nach Maßgabe des § 19a Abs. 4 ErbStG nur mit dem für Angehörige der Steuerklasse I berechneten Steuersätzen besteuert.mehr

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Deutschland / 8. Mehrfacher Erwerb desselben Vermögens (§ 27 ErbStG)

Rz. 290 § 27 ErbStG gewährt eine Steuerermäßigung bei einem mehrfachen Erwerb desselben Vermögens innerhalb von zehn Jahren, allerdings nur für Personen der Steuerklasse I. Zu den Grundzügen des deutschen internationalen Erbschaftsteuerrechts vgl. § 8.mehr

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Deutschland / e) Rückerwerb von Todes wegen (§ 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG)

Rz. 281 § 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG will eine (nochmalige) Rückfallbesteuerung verhindern, wenn bereits die vorherige Zuwendung unter Lebenden steuerpflichtig war. Diese Vorschrift erfasst aber keine Rückschenkung von Vermögensgegenständen. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG ist jedoch der Rückerwerb von Vermögensgegenständen, die Eltern oder Voreltern zuvor an ihre Abkömmlinge du...mehr

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Deutschland / 7. Rückübertragung aufgrund zivilrechtlicher Rückforderungsverpflichtungen (§ 29 ErbStG)

Rz. 289 Bei Vermögensübertragungen zu Lebzeiten sollten unbedingt zivilrechtliche Rückforderungsrechte (z.B. für den Fall des Vorversterbens) vereinbart werden. In diesem Fall führt die (spätere) Rückübertragung der Vermögensgegenstände zu keinem steuerpflichtigen Erwerbsvorgang. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erlischt zudem die Schenkungsteuer mit Wirkung für die Vergangenhe...mehr

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Luxemburg / V. Berechnungsbeispiel

Rz. 204 Beispiel: Der unverheiratete, kinderlose Erblasser E hat seinen letzten Wohnsitz in Berlin. Er hinterlässt u.a. ein Wochenendhaus in Diekirch/Luxembourg im Wert von 110.000 EUR. Der übrige Nachlass im erbschaftsteuerlichen Wert von 200.000 EUR befindet sich in Deutschland. Seine in Deutschland lebende Schwester ist testamentarische Alleinerbin. Rz. 205 Lösung: Der Erb...mehr

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§ 8 Grundzüge des deutschen... / 3. Vermeidung der Doppelbesteuerung nach nationalem Recht

Rz. 130 Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, wenn in mehreren Staaten Anknüpfungspunkte für die Besteuerung verwirklicht werden, gibt es im Wesentlichen zwei Methoden; zum einen die Freistellungsmethode, zum anderen die Anrechnungsmethode. Rz. 131 Zu der umstrittenen Frage, ob ein beschränkt Steuerpflichtiger eine Optionsmöglichkeit hat, die ausländische Steuer wie eine Na...mehr

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Türkei / III. Steuersätze und Freibeträge

Rz. 118 Bei der Erbschaftsbesteuerung gilt unabhängig vom verwandtschaftlichen und persönlichen Verhältnis zum Erblasser und unabhängig von der Staatsangehörigkeit für alle Erwerber ein einheitlicher Tarif mit Steuersätzen zwischen 1 % und 10 % (Art. 16 VVK). Bis 1998 waren die Erben in drei unterschiedliche Steuerklassen eingeteilt. Je entfernter das Verwandtschaftsverhältn...mehr

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Spanien: Balearische Inseln / II. Steuerfreibeträge

Rz. 111 Die Steuerfreibeträge sind in dem balearischen Gesetz 1/2014 (BGAS) geregelt. Nach Art. 20 BGAS wird die Bemessungsgrundlage dadurch ermittelt, dass von dem steuerbaren Erwerb die Freibeträge in Abzug gebracht werden. Rz. 112 Steuerfreibeträge gem. Art. 21 BGAS beim Erwerb von Todes wegen:mehr

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Dänemark / 3. Aufgebot mit Ausschlusswirkung

Rz. 151 Bei allen Nachlassverfahren kann fakultativ ein Aufgebot mit Ausschlusswirkung (præklusivt proklama) erfolgen. Dem hingegen ist das Aufgebotsverfahren sogar Pflicht, wenn eine Nachlassauseinandersetzung stattfindet – auch im Falle einer vereinfachten Auseinandersetzung unter den Erben selbst (siehe Rdn 147 f.), bzw. wenn eine Auszahlung an den überlebenden Ehegatten ...mehr

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Deutschland / 2. Bewertung des Vermögens

Rz. 238 Mit seinen Entscheidungen vom 7.11.2006, 17.12.2014 und 10.4.2018 hat das BVerfG frühere Regelungen im Erbschaftsteuer- und im Bewertungsgesetz für verfassungswidrig erklärt.[197] Jegliches Vermögen soll steuerlich (weitgehend) mit dem "gemeinen" Wert ("Verkehrswert") bewertet werden. Mit seinem Urteil vom 10.4.2018 hat das BVerfG dem Gesetzgeber aufgegeben, eine Neu...mehr

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Polen / 3. Bewertung des Nachlasses

Rz. 124 Artikel 7 Abs. 1 ErbStG bestimmt, dass zur Errechnung der Bemessungsgrundlage der Wert der erworbenen Gegenstände und Vermögensrechte nach Abzug der Lasten und Schulden (reiner Wert) ermittelt, gemäß dem Zustand der Gegenstände und der Vermögensrechte zum Tage deren Erwerbs und der Marktpreise vom Tage der Entstehung der Steuerpflicht, zugrunde gelegt wird. Diese Reg...mehr

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Deutschland / b) Bewertung von Grundbesitz

Rz. 242 Nach § 179 BewG werden unbebaute Grundstücke nach ihrer Fläche, multipliziert mit den von den Gutachterausschüssen ermittelten Bodenrichtwerten nach § 196 BauGB, bewertet. Rz. 243 Der Wert bebauter Grundstücke ist abhängig von ihrer Nutzungsart entweder nach dem Vergleichswertverfahren, dem Ertragswertverfahren oder dem Sachwertverfahren zu ermitteln (§§ 182–191 BewG)...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 2. Hinzurechnungstatbestände

Rz. 278 Der spanische Gesetzgeber hat in Art. 11 spanErbStG im Rahmen widerlegbarer Vermutungen Vermögensgegenstände der Erbmasse im Wege der Fiktion zugerechnet (bienes adicionales), die während eines Zeitraums vor dem Ableben des Erblassers sein Eigentum bildeten, zum Zeitpunkt seines Todes aber nicht mehr zu seinem Vermögen gehörten. Es handelt sich um hinzuzurechnende Ve...mehr

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Belgien / 2. Tarif für Geschwister und alle anderen Personen

Rz. 208 Die folgenden Tarife sind bei Erbschaften unter Geschwistern und unter allen anderen als den vorgenannten Personen, d.h. bei weiterem Verwandtschaftsgrad und bei nicht verwandten Personen anwendbar. Die Bemessungsgrundlage wird in diesen Fällen nicht in unbewegliche und bewegliche Güter aufgespalten. Bei Erbschaften unter Geschwistern wird der Nettowert des Erwerbs d...mehr

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Deutschland / a) Vermögensarten

Rz. 239 In § 18 BewG sind Vermögensarten genannt, für die eine gesonderte Bewertung erfolgt: Rz. 240 Die Bewertungsvorschriften für Grundbesitz, von nichtnotierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen für erbschaftsteuerliche Zwecke sind mit Wirkung vom 1.1.2009 in den §§ 157–203 Be...mehr

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Deutschland / 5. Steuertarif; Steuersätze (§ 19 ErbStG)

Rz. 286 Soweit die Bereicherung des Erwerbers die Freibeträge übersteigt, ist auf den Mehrbetrag Erbschaftsteuer zu zahlen. Der Erbschaftsteuersatz ist zunächst abhängig von der Steuerklasse (§ 15 ErbStG). Zur Steuerklasse I gehören neben dem Ehegatten und Lebenspartner des Zuwendenden insbesondere dessen Kinder und Enkelkinder. Dessen Eltern und Voreltern gehören im Fall de...mehr

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Ungarn / X. Wege der Nachlassregelung außerhalb des Erbrechts

Rz. 213 Bei Bankguthaben besteht die Möglichkeit für den Inhaber, bei der Bank einen Begünstigten auf den Todesfall zu bestimmen. Aufgrund dieser Bestimmung hat der Begünstigte einen unmittelbaren Anspruch auf Auszahlung des Guthabens gegenüber der Bank. Er hat seine persönliche Identität auszuweisen und den Todesfall des Inhabers mit einer Sterbeurkunde nachzuweisen. Das Gu...mehr

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Italien / III. Bewertung des Nachlasses

Rz. 306 Die Bewertung des steuerpflichtigen Erwerbs richtet sich nach den Art. 14–19 d.legs. 346/90. Rz. 307 Für Immobilien und dingliche Rechte auf Immobilien ist grundsätzlich deren Verkehrswert heranzuziehen. Bei in Italien belegenen Wohnimmobilien wird jedoch der in der Erbschaftsteuererklärung angegebene Katasterwert akzeptiert (valutazione automatica).[462] Der Kataster...mehr

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Italien / VII. Weitere im Rahmen der Erbfolge anfallende Steuern

Rz. 328 Nach italienischem Recht fallen im Erbfall bei Immobilien im Privatbesitz oder im Eigentum von Einzelunternehmen zusätzlich Registersteuern (Hypothekensteuer – imposta ipotecaria – i.H.v. 2 %, mindestens 200 EUR,[480] falls prima casa nur 200 EUR; und Katastersteuer – imposta catastale – i.H.v. 1 %, mindestens 200 EUR, falls prima casa nur 200 EUR) i.H.v. zusammen 3 ...mehr

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§ 8 Grundzüge des deutschen... / 5. Doppelbesteuerungsabkommen

Rz. 158 Neben den nationalen Maßnahmen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung werden auch bilaterale Verträge geschlossen (DBA). In diesen Verträgen wird meist durch Anrechnung oder Freistellung (unter Progressionsvorbehalt) die Doppelbelastung mit Steuern vermieden. In den DBA wird häufig vereinbart, was von wem besteuert werden darf. Rz. 159 Nach dem Vorstehenden besteht eine...mehr

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Deutschland / d) Bewertung von Vermächtnissen

Rz. 248 Vermächtnisse werden mit dem Steuerwert des jeweils vermachten Gegenstandes bewertet. Wird ein Geldvermächtnis ausgesetzt, muss der Vermächtnisnehmer den Nennwert versteuern; wird ein Grundstück als Vermächtnis ausgesetzt, ist dieses nach allgemeinen Vorschriften zu bewerten.[201] Rz. 249 Korrespondierend kann der Erbe bzw. die Erbengemeinschaft gem. § 10 Abs. 5 Nr. 2...mehr

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Spanien: Balearische Inseln / c) Definición oder finiquito

Rz. 130 Wie bei der Universalschenkung (donación universal) auch erhält der Verzichtende bei der mallorquinischen definición oder dem entsprechenden Rechtsinstitut Formenteras und Ibizas, dem finiquito, vom Erblasser eine Zuwendung unter Lebenden. Der eigentliche Erwerb auf Seiten des Verzichtenden beruht rechtlich nicht auf der definición oder dem finiquito, sondern auf der...mehr

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Deutschland / b) Versorgungsfreibetrag

Rz. 264 Bei unbeschränkter Steuerpflicht erhalten der überlebende Ehegatte/Lebenspartner – anders als der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft – nach § 17 Abs. 1 S. 1 ErbStG im Erbfall einen besonderen Versorgungsfreibetrag von 256.000 EUR und Kinder einen Versorgungsfreibetrag – gestaffelt nach Alter – zwischen 52.000 EUR und 10.300 EUR (§ 17 Abs. 2 S. 1 ErbStG)....mehr

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Deutschland / d) Übergang eines Familienheims (§ 13 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG)

Rz. 276 Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a) ErbStG bleibt zu Lebzeiten die Übertragung des Eigentums oder auch nur des Miteigentums an einem im Inland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums belegenen, selbstgenutzten Einfamilienhaus oder einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Eigentumswohnung (Familienheim) an einen Ehegatten/ein...mehr

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Deutschland / 4. Steuerliche Entlastung von Anteilen an Kapitalgesellschaften und Betriebsvermögen (§§ 13a–13c ErbStG) sowie für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke (§ 13d ErbStG)

Rz. 282 Unter den nunmehr in §§ 13a, 13b und 13c ErbStG genannten Voraussetzungen wird der Erwerb von Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen oder Anteilen an Kapitalgesellschaften (weiterhin) begünstigt. § 13d ErbStG gewährt für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke eine teilweise Steuerbefreiung durch einen verminderten Wertansatz dieser Grundstücke mit ...mehr

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§ 8 Grundzüge des deutschen... / 2. Vermeidung der Doppelbesteuerung

Rz. 23 Soweit sich eine Doppelbesteuerung ergibt, ist zu prüfen, ob und ggf. wie und inwieweit diese vermieden werden kann. Vorschriften zur Vermeidung der Doppelbesteuerung können sich aus unilateralen und bilateralen Regelungen ergeben. Rz. 24 Unilaterale Regelungen sind nationale Rechtsvorschriften, in denen der Gesetzgeber sein Besteuerungsrecht bei internationalen Sachve...mehr

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Ungarn / 6. Herausgabe des Pflichtteils, Verjährung des Pflichtteilsanspruchs, Verzicht, Haftung für den Pflichtteilsanspruch

Rz. 177 Der Pflichtteil ist ohne jede Belastung und Beschränkung herauszugeben.[160] Würde bei der Herausgabe des Pflichtteils das verbleibende Vermögen nicht einmal den beschränkten Nießbrauch des Ehegatten des Erblassers sichern, so genießt der Anspruch des überlebenden Ehegatten Vorrang: Derjenige Teil des Pflichtteils, der den beschränkten Nießbrauch sichert, kann erst n...mehr

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Deutschland / 1. Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs

Rz. 231 Die Erbschaftsteuer wird nach dem Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bemessen. Dies ist der Wert der Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht ausdrücklich steuerfrei gestellt ist (§ 10 Abs. 1 ErbStG). Von diesem Wert werden dann die Freibeträge abgezogen und auf den verbleibenden Betrag unter Berücksichtigung der Steuerklassen wird der maßgebliche Steuersatz ange...mehr

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Deutschland / c) Bewertung von nichtnotierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und Betriebsvermögen (Einzelunternehmen und Mitunternehmeranteile)

Rz. 246 Lässt sich der gemeine Wert nicht aus Verkäufen unter fremden Dritten ableiten, die weniger als ein Jahr zurückliegen, können nichtnotierte Anteile an Kapitalgesellschaften, Einzelunternehmen und Mitunternehmeranteile auch nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren bewertet werden, wenn dieses Bewertungsverfahren nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen fü...mehr

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Deutschland / e) Bewertung von Pflichtteilsansprüchen

Rz. 257 Der Pflichtteilsanspruch ist eine Kapitalforderung, die nach ihrer Geltendmachung mit ihrem Nominalwert beim Berechtigten als Erwerb zu besteuern und beim Verpflichteten mit diesem Wert als Nachlassverbindlichkeit abzuziehen ist. Für erbschaftsteuerliche Zwecke ist es irrelevant, wenn statt der Auszahlung des Pflichtteils in Geld ein Grundstück aus dem Nachlass übert...mehr

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Deutschland / a) Allgemeiner Freibetrag

Rz. 259 Abhängig von der Steuerklasse (§ 15 ErbStG) gibt es unterschiedliche Freibeträge. Bei unbeschränkter Erbschaftsteuerpflicht stehen folgende Freibeträge zur Verfügung (§ 16 Abs. 1 ErbStG).mehr

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Deutschland / c) Steuerfreier Zugewinnausgleich (§ 5 ErbStG)

Rz. 270 Bei Ehegatten/Lebenspartnern, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft nach § 1371 BGB leben, erhält der überlebende Ehegatte/Lebenspartner im Todesfall einen zusätzlichen Freibetrag in Höhe seines tatsächlich bestehenden Zugewinnausgleichsanspruchs (§ 5 ErbStG). Dies gilt unabhängig davon, ob der Nachlass erbrechtlich über eine pauschale Erhöhung des ...mehr

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Belgien / I. Allgemeines

Rz. 153 Die in Belgien erhobenen Abgaben von Todes wegen sind als Erbanfallsteuer ausgestaltet, die das Verwandtschaftsverhältnis der Nachlassbegünstigten zum Erblasser und den Umfang des Erbanfalls berücksichtigt. Das belgische Erbschaftsteuerrecht macht die Besteuerung des Nachlasses ausschließlich von einer subjektiven Bindung des Erblassers zum Inland (Einwohnerstellung)...mehr

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Grundsteuer für Grundvermög... / 6 Landesmodell Niedersachsen: Flächen-Lage-Modell

Das niedersächsische Flächen-Lage-Modell wurde durch das Niedersächsische Grundsteuergesetz[1] offiziell eingeführt. Die Berechnung der Grundsteuer nach dem niedersächsischen Landesmodell wird künftig auf den Grundstücks- und Gebäudeflächen sowie wertunabhängigen Äquivalenzzahlen basieren. Auch das niedersächsische Flächen-Lage-Modell baut auf das Flächenmodell aus Bayern auf...mehr

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Grundsteuer für Grundvermög... / Zusammenfassung

Begriff Infolge des BVerfG-Urteils vom 10.4.2018,[1] durch welches verschiedene Regelungen der Einheitsbewertung für Zwecke der Grundsteuer für mit Art. 3 GG unvereinbar erklärt wurden, hat der Gesetzgeber die Grundsteuererhebung mit dem Grundsteuer-Reformgesetz (GrStRefG)[2] (wieder) auf eine verfassungskonforme Basis gestellt. Konkret wird die Grundsteuer ab dem 1.1.2025 b...mehr