Fachbeiträge & Kommentare zu Betriebsverfassungsgesetz

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2 Formen der Personalplanung

Rz. 3 Den Kern der Personalplanung stellt die Personalbedarfsplanung dar. Sie dient der Ermittlung des Personalbedarfs in Hinsicht auf Menge und Qualifikation von Arbeitskräften unter Berücksichtigung der unternehmerischen Kapazität und der wirtschaftlichen Ziele. Auf der Bedarfsplanung basiert unmittelbar die Personalbeschaffungsplanung und – als deren Gegenteil – die Perso...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Vorbemerkungen

Rz. 1 Nachdem das Betriebsverfassungsgesetz nahezu 30 Jahre unverändert geblieben war, sich der Arbeitsmarkt jedoch grundlegend geändert hatte, war das Gesetz mit dem Betriebsverfassungs-Reformgesetz im Jahr 2001 grundlegend überarbeitet worden. Bis dahin war das Betriebsverfassungsgesetz am Zustand der Vollbeschäftigung orientiert, nicht jedoch daran, Arbeitsplätze zu siche...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 92a Beschäftigungssicherung

1 Vorbemerkungen Rz. 1 Nachdem das Betriebsverfassungsgesetz nahezu 30 Jahre unverändert geblieben war, sich der Arbeitsmarkt jedoch grundlegend geändert hatte, war das Gesetz mit dem Betriebsverfassungs-Reformgesetz im Jahr 2001 grundlegend überarbeitet worden. Bis dahin war das Betriebsverfassungsgesetz am Zustand der Vollbeschäftigung orientiert, nicht jedoch daran, Arbeit...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3 Vorschlagsrecht (Abs. 1)

Rz. 7 Dem Betriebsrat ist ein umfassendes Vorschlagsrecht und eine damit korrespondierende Beratungspflicht des Arbeitgebers betreffend Maßnahmen zur Förderung und Sicherung der Beschäftigung eingeräumt. Dieses Recht stellt – anders als z. B. § 87 BetrVG – kein echtes Mitbestimmungsrecht, sondern lediglich ein gegenständlich nicht beschränktes Vorschlagsrecht dar, das den Ar...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5 Streitigkeiten

Rz. 10 Besteht zwischen den Betriebsparteien Streit über die Vorschlags- und Erörterungsrechte des Betriebsrats, entscheiden die Arbeitsgerichte ausschließlich im Beschlussverfahren (§ 2a ArbGG; §§ 80 ff. ArbGG). Entsprechendes gilt für den Fall, dass der Arbeitgeber nach Einschätzung des Betriebsrats seiner Begründungspflicht nicht oder nicht in angemessenem Umfang nachkomm...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2 Gesetzesmaterialien

Rz. 4 Dem Betriebsrat ist mit der Vorschrift ein Instrumentarium an die Hand gegeben worden, um die Initiative für eine Beschäftigungssicherung ergreifen zu können. Der Betriebsrat ist damit in die Lage versetzt, eigene Vorschläge zur Beschäftigungssicherung zu machen.[1] § 92a Abs. 1 BetrVG normiert ein umfassendes Vorschlagsrecht des Betriebsrats zur Förderung und Sicherun...mehr

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Sommer, SGB V § 213 Rechtsn... / 2.4 Beteiligungsverfahren (Abs. 4)

Rz. 12 Ergänzend zu Abs. 2 wird in Abs. 4 geregelt, dass bis 31.12.2008 förmlich eingeleitete Verfahren mit Beteiligung der Personalräte bis zu deren Abschluss sinngemäß unter Beachtung des Personalvertretungsgesetzes fortzuführen sind. Aufgrund des Rechtsformwechsels tritt dabei – konsequent – an die Stelle der Personalvertretung die nach dem Betriebsverfassungsgesetz zustä...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4 Begründungspflicht (Abs. 2)

Rz. 9 Im Anschluss an die Vorschläge des Betriebsrats hat sich der Arbeitgeber mit diesen inhaltlich auseinander zu setzen und sie mit dem Betriebsrat zu beraten. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Begründung von sich aus zu erteilen. Der Betriebsrat muss ihn nicht erst dazu auffordern.[1] Dem Beratungsverfahren sind aber ungeachtet der im Gesetzgebungsverfahren geübten K...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 26 Vorsitzender

1 Bedeutung der Vorschrift Rz. 1 Die Bedeutung der Vorschrift liegt zum einen darin, dass sie Vorgaben für die innere Struktur eines mehrköpfigen Betriebsrats macht und zum anderen die gesetzliche Vertretung des Betriebsrats regelt. Während die Pflicht zur Wahl von Vorsitzendem und Stellvertreter zwingend und unabänderbar ist, können hinsichtlich der Vertretungsregelungen Erg...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 29 Einberufung der Sitzungen

1 Vorbemerkung Die Bedeutung von § 29 BetrVG liegt – auch für den Arbeitgeber – vor allem in seinem Absatz 2. Er stellt Bedingungen auf, die vom Betriebsrat zwingend einzuhalten sind, damit sein Beschluss nicht unwirksam ist. Die mögliche Unwirksamkeit eines Betriebsratsbeschlusses ist keineswegs nur ein Problem des Betriebsrats oder der Arbeitnehmer, sondern auch des Arbeit...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 36 Geschäftsordnung

1 Allgemeines Rz. 1 Nach § 36 BetrVG "sollen" "sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung" des Betriebsrats in einer "schriftlichen Geschäftsordnung" getroffen werden. Die Vorschrift ist nur eine Sollvorschrift, die dem Betriebsrat den Erlass einer Geschäftsordnung nahe legt. Sollvorschriften sind in der Regel auch Mussvorschriften – es sei denn, es gibt einen triftigen ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.1 Überblick

Rz. 11 Der Vorsitzende vertritt nach § 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG den Betriebsrat im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse und ist nach § 26 Abs. 2 Satz 2 BetrVG zur Entgegennahme von Erklärungen an den Betriebsrat zuständig. Daneben weist ihm das Gesetz in einigen Vorschriften noch besondere Aufgaben zu: § 27 Abs. 3 BetrVG: Führen der laufenden Geschäfte in Betriebsräten mit w...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2 Geschäftsordnung für die Ausschüsse

Rz. 4 Nach § 51 Abs. 1 BetrVG gilt § 36 BetrVG entsprechend für den Gesamtbetriebsrat, nach § 59 Abs. 1 BetrVG für den Konzernbetriebsrat, nach § 65 Abs. 1 BetrVG für die Jugend- und Auszubildendenvertretung und nach § 73 Abs. 2 BetrVG für die Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung. Zudem ist § 36 BetrVG entsprechend anzuwenden für den Betriebsausschuss und evtl. bestell...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.2 Die allgemeine Vertretungsbefugnis

Rz. 12 Nach § 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG vertritt der Vorsitzende den Betriebsrat im Rahmen der gefassten Beschlüsse. Er hat folglich keine eigene Entscheidungsbefugnis, er ist kein Vertreter im Willen, sondern lediglich in der Erklärung. Nur im Rahmen von Beschlüssen des Betriebsrats kann und darf der Vorsitzende Erklärungen abgeben. Ein Verstoß hiergegen stellt eine schwerwie...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.3.2 Rechtzeitige Einladung

Rz. 6 § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG verlangt, dass die Betriebsratsmitglieder rechtzeitig eingeladen werden. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, dass sich das Betriebsratsmitglied auf seine Sitzungsteilnahme einstellen und seine Arbeit danach organisieren kann. Der Arbeitgeber soll die Möglichkeit haben, einen Vertreter zu besorgen. Regelmäßig werden hier drei volle Arbeitstag...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.3.5.2 Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV)

Rz. 14 § 29 Abs. 2 Satz 4 BetrVG ordnet an, dass auch die JAV zur Sitzung einzuladen ist, soweit sie ein Teilnahmerecht hat. Wann das der Fall ist, regelt § 67 BetrVG. Danach ist zu unterscheiden: § 67 Abs. 1 Satz 1 BetrVG: Die JAV kann zu allen Betriebsratssitzungen einen Vertreter entsenden, der dort beratendes Stimmrecht hat. Daher ist die JAV über die Sitzungen des Betrie...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Vorbemerkung

Die Bedeutung von § 29 BetrVG liegt – auch für den Arbeitgeber – vor allem in seinem Absatz 2. Er stellt Bedingungen auf, die vom Betriebsrat zwingend einzuhalten sind, damit sein Beschluss nicht unwirksam ist. Die mögliche Unwirksamkeit eines Betriebsratsbeschlusses ist keineswegs nur ein Problem des Betriebsrats oder der Arbeitnehmer, sondern auch des Arbeitgebers, wenn e...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.3.4.3 Einzelfälle der Verhinderung:

Rz. 12 Krankheit: Ein kranker und dadurch arbeitsunfähiger Betriebsrat ist normalerweise auch verhindert. Allerdings muss das nicht immer so sein, denn es sind Situationen denkbar – z. B. Armbruch – in denen der Betriebsrat zwar seiner Arbeitstätigkeit nicht nachgehen, trotzdem aber seine Aufgaben als Betriebsrat ausüben kann. Das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil v. 15.11.1...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.3.5.4 Einladung weiterer Personen oder Gremien

Rz. 16 Wirtschaftsausschuss: Zur Erfüllung der Unterrichtungspflicht nach § 108 Abs. 4 BetrVG hat ein vom Wirtschaftsausschuss bestimmtes Mitglied ein Teilnahmerecht an der Betriebsratssitzung. Auskunftspersonen: Grundsätzlich kann der Betriebsratsvorsitzende ohne einen Verstoß gegen das Gebot der Nichtöffentlichkeit der Betriebsratssitzung bei Vorliegen sachlicher Gründe geeig...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2 Wahlvorschriften und Wahlregeln

Rz. 5 Es bestehen keine näheren Wahlvorschriften. Die Wahl ist weder geheim durchzuführen noch bedarf es eines Gegenkandidaten. Einzelheiten kann der Betriebsrat vorab durch Beschluss regeln. Die Berücksichtigung der Gruppen der Arbeiter und Angestellten ist durch die Neuregelung des BetrVG entfallen. Ob Vorsitzender und Stellvertreter nun auch in einem Wahlgang gewählt werd...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.3 Die Entgegennahme von Erklärungen

Rz. 15 Von erheblicher praktischer Bedeutung ist § 26 Abs. 2 BetrVG, nach dem ausschließlich der Betriebsratsvorsitzende – nur im Verhinderungsfall sein Stellvertreter – zur Entgegennahme von Erklärungen, die dem Betriebsrat zugehen müssen, befugt ist. Erst in diesem Zeitpunkt beginnen gesetzliche Fristen für die Stellungnahme des Betriebsrats (§ 102 Abs. 2 BetrVG oder § 99 ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.3.1 Praktische Bedeutung

Rz. 5 Der Vorsitzende – im Verhinderungsfall sein Stellvertreter – hat die Mitglieder des Betriebsrats nach § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG rechtzeitig und unter Mitteilung der Tagesordnung zur Betriebsratssitzung zu laden. Voraussetzung ist also, dass die Mitglieder des Betriebsrats, einschließlich zu ladender Ersatzmitglieder rechtzeitig eingeladen werden, und ihnen ebenso rechtzei...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.1 Zeitpunkt und Häufigkeit der weiteren Sitzungen

Rz. 3 Die weiteren Sitzungen ruft der Betriebsratsvorsitzende nach § 29 Abs. 2 Satz 1 BetrVG ein. Dabei hat er die Häufigkeit der Sitzungen nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegen; sie richtet sich insbesondere nach dem Umfang der zu erledigenden Aufgaben. Auch den Zeitpunkt hat er nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegen. Dabei ist § 30 BetrVG zu beachten. Grundsätzlich is...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2 Die Wahl des Vorsitzenden ist Voraussetzung für die Handlungsfähigkeit des Betriebsrats

Rz. 2 Die Wahl von Vorsitzendem und Stellvertreter gehört zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben eines mehrköpfigen Betriebsrats. Ein Verstoß hiergegen kann ein Grund zur gerichtlichen Auflösung des Betriebsrats nach § 23 Abs. 1 BetrVG sein. Bedeutsamer ist jedoch, dass der Betriebsrat handlungsunfähig ist, solange kein Vorsitzender gewählt ist, da er in diesem Fall keinen gese...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3 Erlass der Geschäftsordnung

Rz. 5 Die Geschäftsordnung wird vom jeweiligen Gremium, für das sie gelten soll, erlassen. Bei Ausschüssen kann der Betriebsrat allerdings selbst Geschäftsordnungen beschließen. Nur wenn der Betriebsrat hiervon keinen Gebrauch macht, kann der Ausschuss selbst tätig werden. Die Geschäftsordnung wird erlassen, indem das zuständige Gremium über ihren Entwurf nach einzelnen Parag...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3 Die weiteren Sitzungen des Betriebsrats

Rz. 2 Die Einberufung der weiteren Sitzungen des Betriebsrats regelt § 29 Abs. 2 bis 4 BetrVG, und zwar sowohl hinsichtlich des Verfahrens der Einberufung als auch teilweise hinsichtlich der Teilnahmeberechtigung an der Sitzung. Die Vorschrift ist von großer praktischer Bedeutung, weil Verstöße hiergegen zur Unwirksamkeit des Betriebsratsbeschlusses führen können. Sie ist da...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.3.5.1 Schwerbehindertenvertretung

Rz. 13 Nach § 32 BetrVG kann die gesamte Schwerbehindertenvertretung an allen Betriebsratssitzungen beratend teilnehmen; nach § 29 Abs. 2 Satz 4 BetrVG muss sie der Betriebsratsvorsitzende zu jeder Sitzung unter Mitteilung der Tagesordnung einladen. Eine Teilnahmepflicht besteht jedoch nicht. Das Teilnahmerecht ist nicht auf die Themen beschränkt, die für die Schwerbehindert...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.3.5.3 Teilnahme des Arbeitgebers an der Betriebsratssitzung

Rz. 15 Bei der Frage, ob der Arbeitgeber zur Betriebsratssitzung einzuladen ist, sind zwei Situationen zu unterscheiden: Hat der Arbeitgeber die Sitzung nach § 29 Abs. 3 Satz 1 BetrVG beantragt, so ist er nach § 29 Abs. 4 BetrVG zu dem jeweils von ihm beantragten Tagesordnungspunkt zwingend einzuladen. Ansonsten steht im Ermessen des Betriebsratsvorsitzenden, ob er den Arbeitg...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.1 Zeitpunkt der Wahl

Rz. 4 Den Zeitpunkt der Wahl regelt § 29 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Danach hat der Wahlvorstand durch Beschluss innerhalb einer Woche nach dem (letzten) Wahltag die Mitglieder des Betriebsrats zur konstituierenden Sitzung zum Zwecke der Wahl des Vorsitzenden und des Stellvertreters einzuberufen. Der Zeitpunkt der Sitzung kann außerhalb der Wochenfrist liegen, muss jedoch vor Abla...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.3 Anfechtung der Wahl

Rz. 8 Die Wahl ist eingeschränkt gerichtlich überprüfbar. Für die Wahlanfechtung wird § 19 BetrVG entsprechend mit Modifikationen angewandt (BAG, Beschluss v. 15.1.1992, 7 ABR 24/91). Anfechtungsberechtigt ist jedes einzelne Betriebsratsmitglied oder eine im Betriebsrat vertretene Gewerkschaft, nicht hingegen einzelne Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber (BAG, Beschluss v. 12.10...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.3.4.1 Ordentliche Betriebsratsmitglieder

Rz. 10 Es ergibt sich ausdrücklich aus § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG, dass der Betriebsratsvorsitzende die Mitglieder des Betriebsrats zu der Sitzung einzuladen hat. Ist das vom Wahlvorstand festgestellte Ergebnis der Betriebsratswahl angefochten, hat der Vorsitzende gleichwohl zunächst die vom Wahlvorstand für gewählt erklärten Betriebsratsmitglieder einzuladen, bis vom Arbeits...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Nach § 36 BetrVG "sollen" "sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung" des Betriebsrats in einer "schriftlichen Geschäftsordnung" getroffen werden. Die Vorschrift ist nur eine Sollvorschrift, die dem Betriebsrat den Erlass einer Geschäftsordnung nahe legt. Sollvorschriften sind in der Regel auch Mussvorschriften – es sei denn, es gibt einen triftigen Grund, von ih...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.3.4.2 Ersatzmitglieder

Rz. 11 Die Ladung von Ersatzmitgliedern ist in § 29 Abs. 2 Satz 6 BetrVG und § 25 Abs. 1 und 2 BetrVG genau geregelt. Ein Ersatzmitglied darf nur dann – muss dann aber auch geladen werden –, wenn das gewählte Betriebsratsmitglied verhindert ist. Damit stellt sich die Frage, wann ein Betriebsratsmitglied im Sinne dieser Vorschriften "verhindert" ist. Eine Verhinderung liegt im...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2 Die konstituierende Sitzung

Rz. 1 Die konstituierende Sitzung des Betriebsrats, die der Wahl des Vorsitzenden und des Stellvertreters sowie ggf. des Betriebsausschusses dient, beruft nach § 29 Abs. 1 BetrVG der Wahlvorstand, vertreten durch seinen Vorsitzenden ein. Wegen der Einzelheiten der Wahl des Vorsitzenden.[1] Ist der Vorsitzende gewählt, übernimmt dieser die Sitzungsleitung. Weitere Beschlüsse, ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4 Abwahl oder Ausscheiden des Vorsitzenden oder des Stellvertreters

Rz. 10 Der Vorsitzende kann sein Amt durch Erklärung gegenüber dem Betriebsrat niederlegen. Durch die Mehrheit des Betriebsrats kann der Vorsitzende oder sein Stellvertreter auch wieder abgewählt werden. Eines bestimmten Grundes bedarf es dazu nicht. Es genügt die einfache Mehrheit der Stimmen. Der Abgewählte bleibt jedoch Mitglied des Betriebsrats; eine Abberufung als Vorsi...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.4 Die Durchführung und der Ablauf der weiteren Sitzungen

Rz. 17 Die Sitzungsleitung ist Aufgabe des Betriebsratsvorsitzenden – § 29 Abs. 2 Satz 2 BetrVG. Er hat zudem in den Sitzungsräumen das Hausrecht –, selbst wenn der Arbeitgeber an der Sitzung teilnimmt. Zudem ist er für die ordnungsgemäße Erstellung des Protokolls verantwortlich. Die Sitzungsleitung umfasst: Eröffnen und Schließen der Sitzung Führen der Rednerliste Worterteilung...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2 Die Festlegung der Tagesordnung

Rz. 4 Auch die Tagesordnung wird vom Vorsitzenden nach pflichtgemäßem Ermessen festgelegt; sofern nicht § 29 Abs. 3 BetrVG eingreift, hat er in jedem Fall die Tagesordnungspunkte festzusetzen, deren Behandlung besonders dringlich ist, z. B. wegen laufender Fristen. Neben Arbeitgeber und einem Viertel der Mitglieder des Betriebsrats kann auch die Schwerbehindertenvertretung n...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4 Wirkung einer Geschäftsordnung

Rz. 7 Die Geschäftsordnung bindet den Vorsitzenden, den Stellvertreter, die einzelnen Betriebsratsmitglieder und die weiteren Gremien, die sie erlassen haben. Ein wiederholter Verstoß gegen sie kann als Pflichtwidrigkeit i. S. d. § 23 Abs. 1 BetrVG angesehen werden. Soweit in ihr einzelne wiederkehrende Sitzungstermine vorgesehen sind, kann sich der Arbeitgeber rechtzeitig d...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.3.3 Rechtzeitige Mitteilung der Tagesordnung

Rz. 8 Die Tagesordnung stellt die Themen dar, die in der Betriebsratssitzung behandelt werden sollen. Aus ihr muss klar ersichtlich sein, um was es geht, denn die Tagesordnung dient dem Zweck, dass sich alle Betriebsratsmitglieder ordnungsgemäß vorbereiten können. Deshalb muss die Tagesordnung die zu behandelnden Punkte möglichst konkret angeben; Sammelpunkte wie "Personelle...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.3 Die Einladung zur Sitzung

3.3.1 Praktische Bedeutung Rz. 5 Der Vorsitzende – im Verhinderungsfall sein Stellvertreter – hat die Mitglieder des Betriebsrats nach § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG rechtzeitig und unter Mitteilung der Tagesordnung zur Betriebsratssitzung zu laden. Voraussetzung ist also, dass die Mitglieder des Betriebsrats, einschließlich zu ladender Ersatzmitglieder rechtzeitig eingeladen werden...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.3.4 Der einzuladende Personenkreis

3.3.4.1 Ordentliche Betriebsratsmitglieder Rz. 10 Es ergibt sich ausdrücklich aus § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG, dass der Betriebsratsvorsitzende die Mitglieder des Betriebsrats zu der Sitzung einzuladen hat. Ist das vom Wahlvorstand festgestellte Ergebnis der Betriebsratswahl angefochten, hat der Vorsitzende gleichwohl zunächst die vom Wahlvorstand für gewählt erklärten Betriebs...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5 Die Rechtsstellung des Vorsitzenden

5.1 Überblick Rz. 11 Der Vorsitzende vertritt nach § 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG den Betriebsrat im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse und ist nach § 26 Abs. 2 Satz 2 BetrVG zur Entgegennahme von Erklärungen an den Betriebsrat zuständig. Daneben weist ihm das Gesetz in einigen Vorschriften noch besondere Aufgaben zu: § 27 Abs. 3 BetrVG: Führen der laufenden Geschäfte in Betrie...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.3.5 Weitere zur Betriebsratssitzung einzuladende Teilnehmer

3.3.5.1 Schwerbehindertenvertretung Rz. 13 Nach § 32 BetrVG kann die gesamte Schwerbehindertenvertretung an allen Betriebsratssitzungen beratend teilnehmen; nach § 29 Abs. 2 Satz 4 BetrVG muss sie der Betriebsratsvorsitzende zu jeder Sitzung unter Mitteilung der Tagesordnung einladen. Eine Teilnahmepflicht besteht jedoch nicht. Das Teilnahmerecht ist nicht auf die Themen besc...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Bedeutung der Vorschrift

Rz. 1 Die Bedeutung der Vorschrift liegt zum einen darin, dass sie Vorgaben für die innere Struktur eines mehrköpfigen Betriebsrats macht und zum anderen die gesetzliche Vertretung des Betriebsrats regelt. Während die Pflicht zur Wahl von Vorsitzendem und Stellvertreter zwingend und unabänderbar ist, können hinsichtlich der Vertretungsregelungen Ergänzungen durch die Geschäf...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3 Die Durchführung der Wahl

Rz. 3 Bei der Durchführung der Wahl ist zu unterscheiden nach dem Zeitpunkt der Wahl, der Wählbarkeit und der Wahlberechtigung sowie nach den Folgen von Verstößen gegen die gesetzlichen Vorschriften. 3.1 Zeitpunkt der Wahl Rz. 4 Den Zeitpunkt der Wahl regelt § 29 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Danach hat der Wahlvorstand durch Beschluss innerhalb einer Woche nach dem (letzten) Wahltag ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 6 Der Stellvertreter des Betriebsratsvorsitzenden

Rz. 17 Der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende ist kein "zweiter Vorsitzender" in dem Sinne, dass ihm auch Vertretungsbefugnisse zukämen; solange der Vorsitzende nicht verhindert ist, ist er gewöhnliches Betriebsratsmitglied; einzige Besonderheit ist, dass er auch von Amts wegen Mitglied des Betriebsausschusses ist. Nur im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden übernimmt...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4 Streitigkeiten

Rz. 18 Bestehen Streitigkeiten über ein Teilnahmerecht an der Betriebsratssitzung oder die Rechtswirksamkeit von Beschlüssen, kann darüber im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren (§ 80 ArbGG) gestritten werden. Ein solches Verfahren kann von denjenigen, die ein Teilnahmerecht in Anspruch nehmen, wie auch vom Arbeitgeber eingeleitet werden. Die Wirksamkeit von Betriebsratsb...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 91 Mitbestimmungsrecht

1 Vorbemerkungen Rz. 1 Die Vorschrift dient als Korrektiv zu § 90 BetrVG. Dem Betriebsrat stehen nach dieser Norm zwar umfassende Unterrichtungs- und Beratungsrechte zu, er ist jedoch nicht in der Lage, den Arbeitgeber an der einseitigen Durchführung einer Maßnahme zu hindern.[1] Führt der Arbeitgeber jedoch Änderungen bzgl. Arbeitsplatz, Arbeitsablauf oder Arbeitsumgebung du...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2 Tatbestandsvoraussetzungen

Rz. 3 Die Mitbestimmung des Betriebsrats ist allein bei besonderen Belastungen gegeben. Darunter sind nachteilige Beeinträchtigungen des Arbeitsplatzes zu verstehen, die das normale Maß der Belastung nicht nur unwesentlich überschreiten[1], wobei die Belastung lediglich eines Arbeitnehmers bereits genügt. Bei der Beurteilung der Frage ist die durchschnittliche Belastbarkeit ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3 Abhilfemaßnahmen

Rz. 6 Der Betriebsrat kann die Abhilfemaßnahme verlangen, sobald sich herausstellt, dass die vom Arbeitgeber geplante, sich in Ausführung befindliche oder sogar bereits durchgeführte Maßnahme eine besondere Belastung der Arbeitnehmer mit sich bringt (LAG München, Beschluss v. 16.4.1987, 8 (9) TaBV 56/86[1]). Praxis-Beispiel Der Arbeitgeber plant die Einrichtung eines Großraum...mehr