Fachbeiträge & Kommentare zu Betriebsverfassungsgesetz

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Jugend- und Auszubildendenv... / 2.1 Größe

Die Größe richtet sich gemäß § 62 Abs. 1 BetrVG ausschließlich nach der Zahl der Jugendlichen (Arbeitnehmer unter 18 Jahre) und Auszubildenden, die in einem Betrieb in der Regel beschäftigt werden. Alle übrigen Arbeitnehmer des Betriebs sind irrelevant. Das Gesetz schreibt als Mindestzahl für die Wahl einer JAV 5 Jugendliche oder Auszubildende vor. Wird diese Zahl in einem Be...mehr

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Gesamt- und Konzern-Jugend-... / 1.2.2 Größe

Gemäß § 72 Abs. 4 BetrVG kann durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung eine von § 72 Abs. 2 abweichende Mitgliederzahl der GesJAV festgelegt werden. Damit kann die Größe der GesJAV an die jeweiligen praktischen Bedürfnisse im Unternehmen angepasst werden und entsprechend größer oder kleiner als nach den grundsätzlichen Regelungen vorgesehen ausfallen. Eine Verkleinerung k...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Jugend- und Auszubildendenv... / 2 Aufgaben und Rechte

Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat die besonderen Interessen der wahlberechtigten Arbeitnehmer gegenüber dem Betriebsrat (nicht gegenüber dem Arbeitgeber) wahrzunehmen und so dafür zu sorgen, dass deren Belange in der Betriebsratsarbeit angemessen berücksichtigt werden. Sie hat folgende allgemeine Aufgaben [1]: Maßnahmen, die den Interessen der zur Jugend- und Auszub...mehr

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Jugend- und Auszubildendenv... / 3.4.4 Prüfung der Wahlvorschläge

Der Wahlvorstand hat die eingehenden Wahlvorschläge zu prüfen. Die Wahlvorschläge sind Grundlage der Wahl. Vorschlagsberechtigt sind nur die Jugendlichen und Auszubildenden des Betriebs sowie die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften, nicht aber die sonstigen Arbeitnehmer. Nach den gesetzlichen Regelungen soll jede Vorschlagsliste mindestens doppelt so viele Bewerber aufweis...mehr

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Gesamt- und Konzern-Jugend-... / 2.3.3 Verkleinerte KJAV

Dem Mitglied, das von mehreren GesJAVen gemeinsam in die KJAV entsandt worden ist, stehen so viele Stimmen zu, wie in den zusammengefassten Unternehmen bei der jeweils letzten Wahl der JAV Jugendliche und Auszubildende i. S. d. § 60 BetrVG in die Wählerliste eingetragen waren.[1]mehr

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Gesamt- und Konzern-Jugend-... / 2.1 Voraussetzungen

Durch das BetrVerf-ReformG 2001 ist § 73a BetrVG neu in das BetrVG aufgenommen worden. Danach kann seitdem auf Konzernebene eine KJAV gebildet werden. Die KJAV ist kein selbstständiges, neben dem Konzernbetriebsrat (KBR) bestehendes Organ. Sie kann ihre Aufgabe, ebenso wie die JAV und die GesJAV, nur durch und über den KBR wahrnehmen und nicht direkt mit dem Arbeitgeber verha...mehr

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Jugend- und Auszubildendenv... / 3.3 Mehrheitswahl

Ist nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht worden oder ist die JAV im sog. vereinfachten Wahlverfahren gemäß § 63 Abs. 4 BetrVG zu wählen (in Betrieben mit 5 – 100 wahlberechtigten Jugendlichen und Auszubildenden), findet die Wahl ausnahmsweise als Mehrheitswahl statt. Dabei kann jeder Wahlberechtigte einzelne Bewerber wählen. Die zu besetzenden Sitze in der JAV werden u...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Jugend- und Auszubildendenv... / 4 Jugend- und Auszubildendenversammlung

Die zur Jugend- und Auszubildendenvertretung Wahlberechtigten des Betriebs sollen die Möglichkeit haben, die sie betreffenden Angelegenheiten unter sich zu erörtern. Daher kann die Jugend- und Auszubildendenvertretung vor oder nach jeder Betriebsversammlung im Einvernehmen mit dem Betriebsrat eine nichtöffentliche betriebliche Jugend- und Auszubildendenversammlung einberufen...mehr

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Jugend- und Auszubildendenv... / 3.2 Verhältniswahl

Grundsätzlich erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl.[1] Es gelten dieselben Grundsätze wie bei der Wahl des Betriebsrats. Bei der Verhältniswahl kann der Wahlberechtigte nur eine Liste wählen. Die Wahl einzelner, konkreter Bewerber ist nicht möglich. Die Verteilung der Sitze auf die einzelnen Listen erfolgt nach dem sogenannten d'Hondt'schen Höchstzahlensyst...mehr

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Gesamt- und Konzern-Jugend-... / 2.2.2 Größe

Die Größe der KJAV ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Sie hängt maßgeblich davon ab, wie viele GesJAV im Konzern vorhanden sind. Grundsätzlich gilt: Pro GesJAV ist grundsätzlich 1 Mitglied in die KJAV zu entsenden. Das Gesetz[1] gestattet es, durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung eine abweichende Mitgliederzahl festzulegen. Die Mitgliederzahl kann verringert oder erh...mehr

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Jugend- und Auszubildendenv... / 3.4.2 Erlass des Wahlausschreibens

Der Wahlvorstand muss das Wahlausschreiben spätestens 6 Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe erlassen. Mit dem Erlass des Wahlausschreibens gilt die Wahl der JAV als eingeleitet. Der Inhalt des Wahlausschreibens ist in § 3 Abs. 2 WO BetrVG 2001 vorgegeben, der über § 38 WO BetrVG 2001 auch auf die Wahl der JAV anzuwenden ist. Eine Abschrift oder ein Abdruck des Wahlauss...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.2.4 Betriebe

Der Betriebsbegriffs des § 4 BPersVG ist nicht deckungsgleich mit dem des BetrVG. Betriebe nach § 4 BPersVG sind Dienststellen, deren Aufgabenbereich nicht aus der Wahrnehmung der eigentlich hoheitlichen Aufgaben entstammt. In ihnen wird keine materielle Verwaltungstätigkeit ausgeübt. Die von den Betrieben wahrgenommenen Aufgaben sind regelmäßig solche, die auch von Privatbe...mehr

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Gesamt- und Konzern-Jugend-... / 1.2.1 Zusammensetzung

Die GesJAV setzt sich zusammen aus Mitgliedern der einzelnen, im Unternehmen bestehenden JAVs. Grundsätzlich hat jede JAV das Recht, ein Mitglied in die GesJAV zu entsenden.[1] Damit besteht die GesJAV also in der Regel aus so vielen Mitgliedern, wie das Unternehmen JAVen hat. Darüber, welches Mitglied entsendet wird, entscheidet die jeweilige JAV durch einfachen Mehrheitsbe...mehr

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Jugend- und Auszubildendenv... / 3.1 Allgemeine Grundsätze

Die Grundsätze der Wahl zur JAV sind in § 63 BetrVG geregelt, der durch §§ 38 ff. WO BetrVG 2001 ergänzt wird. Die Regelung ist zwingendes Recht, sie kann weder durch Tarifvertrag noch durch Betriebsvereinbarung abbedungen werden. Siehe hierzu auch den Beitrag Wahlen der Jugend- und Auszubildendenvertretung mit allen Wahlformularen für das vereinfachte und das normale, bzw. ...mehr

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Gesamt- und Konzern-Jugend-... / 1.3.3 Verkleinerte GesJAV

In einer verkleinerten GesJAV stehen dem Mitglied, das von mehreren JAVen, die zu einer JAV zwecks Beschickung der GesJAV zusammengefasst worden sind, entsandt worden ist, so viele Stimmen zu, wie in den zusammengefassten Betrieben bei der jeweils letzten Wahl der JAV Jugendliche und Auszubildende i. S. d. § 60 BetrVG jeweils in die Wählerliste eingetragen waren.mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.1 Grundsätzliches

Die Begriffsbestimmung der Dienststelle, deren Begrenzung und Aufgaben finden sich nun verteilt in den Vorschriften der §§ 4 Abs. 1 Nr. 6, 6 BPersVG und für Nebenstellen und Dienststellenteile in § 7 BPersVG. Die Bestimmungen begrenzen so zugleich den Wirkungs- bzw. Repräsentationsbereich der einzelnen Personalvertretungen. § 4 Abs. 1 Nr. 6 BPersVG definiert allgemein den Beg...mehr

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Gesamt- und Konzern-Jugend-... / 1.3.1 Allgemeines

Gemäß § 72 Abs. 7 BetrVG bestimmt sich das Stimmengewicht der Mitglieder der GesJAV jeweils nach der Zahl der Auszubildenden und Jugendlichen des entsendenden Betriebs. Entscheidend ist dabei die Zahl derjenigen, die bei der letzten Wahl der JAV des jeweiligen Betriebs in die Wählerliste eingetragen waren, nicht die Zahl der gegenwärtig im entsendenden Betrieb jeweils Beschä...mehr

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Jugend- und Auszubildendenv... / 3.4.6 Auszählung der Stimmen und Wahlniederschrift

Der Wahlvorstand hat unverzüglich nach Abschluss der Wahl die Stimmen öffentlich auszuzählen. Nach der Auszählung folgt die Berechnung und Verteilung der Sitze. Es gilt das sogenannte d'Hondtsche Höchstzahlverfahren. Die Verteilung der Sitze ist in § 15 WO BetrVG 2001 geregelt.[1] Der Wahlvorstand fertigt sodann die Wahlniederschrift an. Die Wahlniederschrift ist die schrift...mehr

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Gesamt- und Konzern-Jugend-... / 1.4 Aufgaben

Die GesJAV ist zuständig für Angelegenheiten, die die Jugendlichen und Auszubildenden des Gesamtunternehmens oder zumindest mehrerer Betriebe betreffen und die nicht durch die JAVen in den einzelnen Betrieben geregelt werden können. Damit steht die GesJAV neben den JAVen. Das Verhältnis zwischen ihnen ist ähnlich wie das Verhältnis zwischen GesBR und BR gemäß § 50 BetrVG. Die...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Gesamt- und Konzern-Jugend-... / 1.3.2 Vergrößerte GesJAV

In einer vergrößerten GesJAV teilen sich die mehreren von der einzelnen JAV entsandten Mitglieder das Stimmrecht zu gleichen Teilen.[1] Auch in diesem Fall kann ein Mitglied der GesJAV seine Stimme nur einheitlich abgeben. Möglich und zulässig ist es, dass die einzelnen Mitglieder, zwischen denen die Stimmen zu gleichen Teilen aufgeteilt sind, unterschiedlich abstimmen.mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Jugend- und Auszubildendenv... / 3 Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung

Falls in einem Unternehmen mehrere Jugend- und Auszubildendenvertretungen bestehen, ist eine Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung (GesJAV) zu errichten. Bestehen in einem Konzern mehrere GesJAV, kann eine Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung (KJAV) errichtet werden.[1] In betriebsübergreifenden Angelegenheiten kann die Jugend- und Auszubildendenvertretung auch fü...mehr

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Jugend- und Auszubildendenv... / 3.4.1 Bestellung des Wahlvorstandes

Am Anfang jeder Wahl zur JAV steht die Bestellung des Wahlvorstands, dem alle Aufgaben bei der Durchführung der Wahl obliegen. Die Bestellung erfolgt grundsätzlich durch den Betriebsrat, nicht die bisherige JAV. Der Betriebsrat ist verpflichtet, den Wahlvorstand spätestens 8 Wochen vor Ablauf der Amtszeit der amtierenden JAV zu bestellen. Er hat auch den Vorsitzenden zu best...mehr

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Jugend- und Auszubildendenv... / 3.4.3 Aufstellung der Wählerliste

Zu den wichtigsten Aufgaben des Wahlvorstandes gehört die Aufstellung der Wählerliste. Auf dieser sind – für jede Wahl zur JAV neu – die jeweils aktuellen Wahlberechtigten nach Geschlecht getrennt aufzulisten.[1] Die Wählerliste ist formelle Grundlage für die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts. Mit der Aufstellung der Wählerliste muss auch ermittelt werden, ob der ...mehr

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Gesamt- und Konzern-Jugend-... / 2.3.2 Vergrößerte KJAV

Die (mehreren) Mitglieder, die von den einzelnen GesJAVen entsandt worden sind, teilen sich die Stimmen, die im Fall der Entsendung nur eines Mitglieds diesem zustünden, zu gleichen Teilen. Während 1 Mitglied der KJAV seine Stimmen nur einheitlich abgeben kann, können die Mitglieder, zwischen denen die Stimmen der entsendenden GesJAV aufgeteilt werden, unterschiedlich stimme...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Werkstudent / 6 Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen mit Studenten gelten grundsätzlich die gleichen Regelungen wie für andere Arbeitnehmer. Ein Wegfall der Versicherungsfreiheit stellt keinen personenbedingten Kündigungsgrund gemäß § 1 Abs. 2 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) dar.[1] Kann jedoch bei einer Exmatrikulation der Verlust des Studentenstatus als vertraglich vorausgeset...mehr

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Kommentierung zum Tarifvert... / 11.2 Einrichtung des Arbeitszeitkontos (Absatz 1)

Gemäß Abs. 1 Satz 1 kann durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung ein Arbeitszeitkonto eingerichtet werden. Die Entscheidung über die Einrichtung eines Arbeitszeitkontos ist demnach grundsätzlich freiwillig und obliegt den Betriebsparteien. Die Einrichtung eines Arbeitszeitkontos erfolgt in Betrieben, die dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) unterliegen, durch eine Vereinbar...mehr

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Kommentierung zum Tarifvert... / Sonderregelung für das Personalvertretungsrecht (Absatz 9)

Die Regelungen in Absatz 4 (Abweichungen vom Arbeitszeitgesetz), Absatz 6 (wöchentlicher Arbeitszeitkorridor) und Absatz 7 (tägliche Rahmenzeit) setzen in Betrieben, die nicht dem Geltungsbereich des BetrVG unterliegen, den Abschluss einer einvernehmlichen Dienstvereinbarung voraus. Darunter verstehen die Tarifvertragsparteien eine Dienstvereinbarung, die ohne Entscheidung der E...mehr

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Kommentierung zum Tarifvert... / 8.12 Mitbestimmungsfragen

Arbeitszeitfragen unterliegen der Mitbestimmung nach dem Betriebsverfassungsgesetz bzw. den Personalvertretungsgesetzen. Dies betrifft nicht die tarifvertraglich geregelte Dauer der Arbeitszeit, sondern die betriebliche Lage der Arbeitszeit, deren Beginn und Ende, die Lage der Pausen und die Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG). Die betrie...mehr

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Kommentierung zum Tarifvert... / 8.5 Arbeitszeitgesetz, Ausnahmen (Absatz 4)

Neben den tarifvertraglichen Regelungen zur Arbeitszeit sind die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) zu beachten. Dies betrifft bei der unterschiedlichen Verteilung der durchschnittlichen Arbeitszeit über die Wochen vor allem die Obergrenzen für die werktägliche Arbeitszeit von 8 Stunden, die auf bis zu 10 Stunden (= 60 Stunden je Woche) ausgedehnt werden kann, wenn ...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Kommentierung zum Tarifvert... / 1.2.1 Räumlicher, betrieblicher, fachlicher und persönlicher Geltungsbereich

Räumlich gilt der Tarifvertrag im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, d. h. sowohl im Tarifgebiet West als auch im Tarifgebiet Ost. Betrieblich gilt der TV-V hauptsächlich für den kommunalen Versorgungsbereich, was zum einen durch die ausdrückliche Erwähnung der Versorgungsbetriebe und deren Definition in Satz 2 sowie zum anderen dadurch zum Ausdruck kommt, dass d...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Betriebsgeheimnis / Zusammenfassung

Begriff Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Arbeitsrecht: Strafrechtlicher Schutz best...mehr

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Kommentierung zum Tarifvert... / 1.2.2 Rechtlich selbstständige Versorgungsbetriebe

Die Tarifvertragsparteien haben den Begriff "rechtlich selbständiger Versorgungsbetrieb" definiert. Anhaltspunkt hierfür war bei den Tarifverhandlungen die Begriffsbestimmung der SR 2t BAT. Dort sind Versorgungsbetriebe als "Gas-, Wasser-, Elektrizitäts- und Fernheizwerke" definiert. Da diese Begriffe zumindest teilweise den heutigen Verhältnissen nicht mehr gerecht werden, ...mehr

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Kommentierung zum Tarifvert... / 2.2.4 Personalakten

Der TV-V enthält – im Gegensatz zu § 3 Abs. 5 TVöD – keine Regelungen zu den Personalakten. Insofern gelten die allgemeinen Vorgaben, die nach der Rechtsprechung sowie den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere auch zum Datenschutz, zu beachten sind. Nach § 83 Abs. 1 Satz 1 BetrVG hat der Arbeitnehmer das Recht, in die über ihn geführten Personalakten Einsicht zu nehmen. Nac...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Kommentierung zum Tarifvert... / 6.9 Entgelttransparenzgesetz

Am 6. Juli 2017 ist das Gesetz zur Förderung der Entgelttransparenz zwischen Frauen und Männern (Entgelttransparenzgesetz – EntgTranspG) vom 30. Juni 2017[1] in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist es, das Gebot des gleichen Entgelts für Frauen und Männer bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit durchzusetzen (§ 1 EntgTranspG). Das Gesetz gilt nach § 2 Abs. 1 i. V. m. § 5 Ab...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Kommentierung zum Tarifvert... / 3.4 Ärztliche Untersuchung (Absatz 3)

Nach § 3 Abs. 3 TV-V ist der Arbeitgeber bei gegebener Veranlassung berechtigt, den Arbeitnehmer durch einen Vertrauensarzt dahingehend untersuchen zu lassen, ob er zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist. Nach dieser Bestimmung erfolgt die Untersuchung nicht durch einen vom Arbeitgeber bestimmten Arzt, sondern durch den Vertrauensarzt. Vertr...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Kommentierung zum Tarifvert... / 1.3.1 Einbeziehung in den Geltungsbereich

Obwohl diese Regelung nach ihrem ursprünglichen Wortlaut ganz allgemein für "Betriebe" galt, war nach der Zielsetzung des TV-V bislang davon auszugehen, dass damit vor allem Versorgungsbetriebe gemeint sind, die die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllen. Schließlich handelt es sich um einen Spartentarifvertrag für kommunale Versorgungsbetriebe, und auch die Eingruppie...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Kommentierung zum Tarifvert... / 2.8 Mitbestimmung

Die Einstellung eines Arbeitnehmers, die regelmäßig mit dem Abschluss eines Arbeitsvertrags einhergeht, unterliegt der Mitbestimmung nach § 99 Abs. 1 BetrVG unter den dort genannten Voraussetzungen. Einstellung ist nach der Rechtsprechung des BAG[1] die tatsächliche Eingliederung von Personen (nicht nur Arbeitnehmern) in den Betrieb, um zusammen mit den dort schon beschäftig...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Betriebsgeheimnis / 3.3 Betriebsräte, Aufsichtsräte, leitende Angestellte

Mitglieder von Betriebsräten, Aufsichtsräten und Sprecherausschüssen für leitende Angestellte sind verpflichtet, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen wegen ihrer Zugehörigkeit zum Betriebsrat bekannt geworden und vom Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet worden sind, nicht zu offenbaren und nicht zu verwerten. Die Schweigepflicht gilt bei ...mehr

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Kommentierung zum Tarifvert... / 25.3 Datenverarbeitung

Die Anlage 1 enthält verschiedene Beispiele, die Arbeitnehmer mit Tätigkeiten in der Datenverarbeitung betreffen, nämlichmehr

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Kommentierung zum Tarifvert... / 1.4.1 Leitende Angestellte

Leitender Angestellter im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG ist, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist oder Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist oder reg...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Kommentierung zum Tarifvert... / 9.5 Mehrarbeit (Absatz 6)

Arbeitsstunden, die ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer über die vereinbarte (reduzierte) Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten leistet, gelten als Mehrarbeit. Eine inhaltsgleiche Begriffsbestimmung enthält § 7 Abs. 5 TVöD. Mehrarbeit im tarifvertraglichen Sinne kann also nur ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer leiste...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Kommentierung zum Tarifvert... / 5.3.4 Verkürzung der Zeiträume für den Stufenaufstieg (Absatz 2 Satz 4)

Bei erheblich über dem Durchschnitt liegenden Leistungen kann der Arbeitgeber die nach Absatz 2 Satz 2 festgelegten Zeiträume, die der Arbeitnehmer zurücklegen muss, um die nächste Stufe innerhalb seiner Entgeltgruppe zu erreichen, verkürzen (Abs. 2 Satz 4). Insoweit enthält der Tarifvertrag – im Gegensatz zu Satz 5 – keine Einschränkungen. Der Arbeitgeber kann deshalb nicht...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Kommentierung zum Tarifvert... / 16.6 Auszahlungszeitpunkt (Absatz 2)

Ausgezahlt wird die Sonderzahlung mit dem Entgelt für den Monat November (Absatz 2 Satz 1). Ein Teilbetrag kann nach Absatz 2 Satz 2 auch zu einem früheren Zeitpunkt ausgezahlt werden. Mit dieser Regelung wird dem Wegfall des Urlaubsgeldes Rechnung getragen. So kann der Arbeitgeber bestimmen, dass ein Teil der Sonderzahlung z. B. im Juli ausgezahlt wird und so die Funktion e...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Kommentierung zum Tarifvert... / 17.3 Sterbegeld (Absatz 3)

Nach § 17 Abs. 3 TV-V kann der Arbeitgeber im Falle des Todes eines Arbeitnehmers ein Sterbegeld bezahlen. Das Ob und die Höhe des Sterbegeldes stehen damit im Ermessen des Arbeitgebers. Auch im Rahmen von Absatz 3 ist der Abschluss einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung nicht erforderlich. Ob der Betriebsrat bei einer abstrakt-generellen Regelung ein Mitbestimmungsrecht nac...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Kommentierung zum Tarifvert... / 1.2.3 Konzern-Klausel

Vom unmittelbaren Geltungsbereich des TV-V sind auch solche Betriebe ausgenommen, die zwar ihrerseits ausschließlich, jedenfalls aber mit mindestens 90 v. H. ihres Personalbestandes Energie- und/oder Wasserversorgung betreiben, wenn sie in einen Konzern eingebunden sind, dem auch Betriebe mit Sparten außerhalb des Versorgungsbereichs angehören, sofern die dort eingesetzten A...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Kommentierung zum Tarifvert... / 14.5.5 Gewährung von Zusatzurlaub durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung (Absatz 4 Satz 3)

Für Arbeitnehmer, die Schichtarbeit oder Wechselschichtarbeit leisten, ohne die Voraussetzungen des Satzes 3 oder 4 zu erfüllen (z. B. bei Leistung von Schichtarbeit nur im Vertretungsfall), soll bei annähernd gleicher Belastung die Gewährung zusätzlicher Urlaubstage durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung geregelt werden (Satz 3). Es handelt sich hierbei um eine Tariföffnun...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Kommentierung zum Tarifvert... / 16.4 Abweichender Bemessungszeitraum (Absatz 1 Satz 3)

Aufgrund des 3. Änderungstarifvertrages vom 1. Juni 2005 ist in Absatz 1 eine betriebliche Öffnungsklausel eingefügt worden. Danach kann ein von Absatz 1 Satz 2 abweichender Bemessungszeitraum vereinbart werden. Da es sich insoweit um Fragen der betrieblichen Lohngestaltung bzw. der Gestaltung des Arbeitsentgelts in der Dienststelle handelt, bedarf ein abweichender Bemessung...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Kommentierung zum Tarifvert... / 6.3.2 Fälligkeit (Absatz 2 Satz 2)

§ 6 Abs. 2 Satz 2 ist entsprechend dem Tarifabschluss für den allgemeinen öffentlichen Dienst am 9. Januar 2003 mit Wirkung vom 1. Januar 2003 geändert worden. Danach erfolgt die Zahlung des Entgelts zum letzten Tag des laufenden Monats (entsprechend § 24 Abs. 1 Satz 2 TVöD). Diese neue Regelung konnte jedoch aufgrund der hierzu vereinbarten Protokollerklärung frühestens ab ...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Kommentierung zum Tarifvert... / 17.2 Vermögenswirksame Leistungen (Absatz 2)

Die bisherige Entwicklung von § 17 Abs. 2 TV-V lässt sich der nachfolgenden Übersicht entnehmen:mehr

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Kommentierung zum Tarifvert... / 6.6.3 Festlegung der Kriterien (Absatz 5 Satz 3)

Die Festlegung abstrakt-genereller Kriterien für die Zahlung von Leistungszulagen unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Aus diesem Grund haben sich die Tarifvertragsparteien darauf verständigt, dass die Kriterien für Leistungszulagen und das Verfahren (gemeint ist das Vergabeverfahren, nicht die Entscheidung über die Vergabe) in einem ...mehr