Fachbeiträge & Kommentare zu Betriebsverfassungsgesetz

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3.2 Ende des vollen Kündigungsschutzes

Rz. 34 Für Mitglieder des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung und des Seebetriebsrats endet der volle besondere Kündigungsschutz spätestens mit dem Ende der Amtszeit des Organs. Er entfällt aber bereits vorher bei einem Erlöschen der Mitgliedschaft. Rz. 35 Werden die Geschäfte des Betriebsrats nach § 22 BetrVG weitergeführt, bleibt der b...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.3.4.4 Beschlussfassung

Rz. 72 Der Betriebsrat entscheidet durch Beschluss (§ 33 BetrVG).[1] Das betroffene Betriebsratsmitglied kann sich an der Abstimmung nicht beteiligen.[2] Nach zutreffender Ansicht des BAG ist es auch von der ihr vorausgehenden Beratung ausgeschlossen, sodass ein Ersatzmitglied an seine Stelle tritt.[3] Eine Selbstbetroffenheit, die zum Ausschluss führt, liegt auch bei dem Be...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.3.5.3 Verfahrensmängel bei Erteilung der Zustimmung

Rz. 77 Für die Zustimmung des Betriebsrats ist eine Wirksamkeitsvoraussetzung, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat über die beabsichtigte Kündigung ordnungsgemäß unterrichtet hat (vgl. Rz. 67) und dadurch das Zustimmungsverfahren wirksam eingeleitet hat. Anderenfalls ist die Kündigung trotz Zustimmung des Betriebsrats unwirksam.[1] Der Arbeitgeber braucht jedoch wie im Anhö...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2.6 Schwerbehindertenvertretung

Rz. 23 Obwohl das Gesetz sie nicht ausdrücklich erwähnt, gilt § 15 KSchG auch für die Mitglieder einer Schwerbehindertenvertretung (§§ 179 Abs. 3, 180 Abs. 6 SGB IX). Hinweis Wird einem Mitglied der Schwerbehindertenvertretung gekündigt, so ist neben dem in § 103 BetrVG festgelegten Zustimmungserfordernis die Zustimmung des Integrationsamts nach §§ 168, 174 SGB IX nur erforde...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 6.2 Zulässigkeit bei Betriebsstilllegung oder Stilllegung einer Betriebsabteilung

Rz. 123 Die ordentliche Kündigung ist nur ausnahmsweise zulässig, nämlich wenn der Betrieb stillgelegt oder die Betriebsabteilung stillgelegt wird, in der die geschützte Person beschäftigt wird und eine Übernahme in eine andere Betriebsabteilung aus betrieblichen Gründen nicht möglich ist (§ 15 Abs. 4 und 5 KSchG).[1] Auch für Initiatoren einer Betriebsratswahl nach § 15 Abs...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3.1 Beginn des Kündigungsschutzes

Rz. 30 Für Mitglieder des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung und des Seebetriebsrats beginnt der besondere Kündigungsschutz mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses, auch wenn sie ihr Amt erst zu einem späteren Zeitpunkt antreten, weil die Amtszeit der bisherigen Arbeitnehmervertretung noch nicht abgelaufen ist.[1] Gleiches gilt für die...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.3.4.3 Frist für die Erteilung der Zustimmung

Rz. 71 Das Gesetz sieht im Gegensatz zu §§ 55 Abs. 1 Satz 2, 127 Abs. 1 Satz 2 BPersVG nicht ausdrücklich eine Frist für die Äußerung des Betriebsrats vor. Da aber wegen der Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB kein sachlicher Grund besteht, dem Betriebsrat für seine Stellungnahme eine längere Frist einzuräumen als im Anhörungsverfahren, ist § 102 BetrVG Abs. 2 Sat...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.3.5.2 Rechtswirkungen der Zustimmung

Rz. 76 Die Zustimmung des Betriebsrats ist, sobald sie dem Arbeitgeber zugegangen ist, unwiderruflich.[1] Das gilt aber nicht für ihre Ablehnung. Die Zustimmung kann deshalb auch noch nachträglich erteilt werden, also nach Ablauf der Äußerungsfrist und sogar auch nach einer zunächst erklärten Ablehnung.[2] Hat der Arbeitgeber bereits das Zustimmungsersetzungsverfahren eingel...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2.9 Tendenzbetriebe

Rz. 28 Hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 15 KSchG in Tendenzbetrieben ist danach zu unterscheiden, ob das Betriebsratsmitglied aus tendenzbezogenen oder nicht tendenzbezogenen Gründen gekündigt wird. Unzulässig wegen Verstoßes gegen § 15 KSchG ist nach der Rechtsprechung des BAG eine ordentliche Kündigung eines Betriebsrats in einem Tendenzbetrieb aus nicht tendenzbezogen...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.1 Zuständiger Betriebsrat

Rz. 90 Ungeachtet des unionsrechtlich determinierten Verständnisses des Betriebsbegriffs sind die von § 17 Abs. 2 KSchG geforderten Konsultationen bei unionsrechtskonformem Verständnis dieser Norm mit der nach nationalem Recht zuständigen "Arbeitnehmervertretung" durchzuführen; dies ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 UAbs. 1 lit b) MERL, der den Mitgliedsta...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.3.7.1 Zulässigkeitsvoraussetzungen

Rz. 86 Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann das Arbeitsgericht sie auf Antrag des Arbeitgebers ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist (Abs. 2 Satz 1). Das Arbeitsgericht entscheidet im Beschlussverfahren.[1] Antragsgegner ist der Betriebsrat. In dem Verfahren ist der betroffene Arbeitnehmer Betei...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.3.1 Gegenstand des Zustimmungsrechts

Rz. 59 Nur die außerordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber bedarf der Zustimmung des Betriebsrats. Eine außerordentliche Kündigung ist nur anzunehmen, wenn sie aus wichtigem Grund i. S. d. § 626 BGB erfolgt. Rz. 60 Soweit die Kündigung nach § 15 Abs. 4 und 5 KSchG zulässig ist, handelt es sich um eine ordentliche Kündigung, die nicht unter § 103 BetrVG fällt, sondern bei...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.3.2 Fehlen eines Betriebsrats

Rz. 63 Soweit kein Betriebsrat bzw. keine Bordvertretung oder kein Seebetriebsrat besteht, ist niemand vorhanden, der das Zustimmungsrecht ausüben kann. Bei den Beteiligungsrechten unterliegt deshalb der Arbeitgeber keiner betriebsverfassungsrechtlichen Begrenzung. Das Zustimmungsrecht hat hier jedoch eine andere Funktion als sonst ein Beteiligungsrecht des Betriebsrats; es ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3 Gesetzessystematik und praktisches Vorgehen

Rz. 33 Bei der Planung eines Personalabbaus in erheblichem Umfang ist neben der Kenntnis der betriebsverfassungsrechtlichen Mitbestimmungsrechte (§§ 92 Abs. 1, 106 ff., 111 ff., 102 BetrVG) wichtig, dass der Arbeitgeber die Systematik und Funktionsweise der Vorschriften über die Massenentlassungsanzeige versteht und beachtet. Die Mitwirkungsrechte nach dem BetrVG stehen nebe...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2.8 Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat

Rz. 26 Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat fallen nicht unter den besonderen Kündigungsschutz des § 15 KSchG , soweit sie nicht zugleich dem Betriebsrat oder einer anderen betriebsverfassungsrechtlichen Institution angehören.[1] Dies folgt aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 15 KSchG.[2] Rz. 27 Allerdings genießen diese Funktionsträger sog. relativen Kündigungsschutz...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.2 Wichtiger Grund

Rz. 51 Nach § 626 Abs. 1 BGB ist der Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer ihm unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Arbeitsv...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.3.4.1 Pflicht des Arbeitgebers

Rz. 66 Der Arbeitgeber ist wie bei der Anhörung vor einer außerordentlichen Kündigung verpflichtet, dem Betriebsrat die Kündigungsabsicht und die maßgeblichen Tatsachen mitzuteilen, die nach seiner Auffassung die Annahme eines wichtigen Grundes rechtfertigen. Die für das Anhörungsverfahren geltenden Grundsätze sind auf das Zustimmungsverfahren entsprechend anzuwenden.[1] Rz....mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.3.3 Zuständigkeit des Betriebsrats

Rz. 64 Der Gesetzestext beschränkt sich auf die Feststellung, dass die außerordentliche Kündigung der Zustimmung des Betriebsrats bedarf. Bei Betriebsratsmitgliedern ist der Betriebsrat zuständig, dem sie angehören. Bei Mitgliedern einer Jugend- und Auszubildendenvertretung ist dagegen nicht dieses Betriebsverfassungsorgan, sondern auch der Betriebsrat zuständig.[1] Gleiches...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.2.3 Inhalt und Gegenstand der Unterrichtung

Rz. 99 Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat nach § 17 Abs. 2 KSchG alle zweckdienlichen Auskünfte hinsichtlich der beabsichtigten Massenentlassung zu erteilen. Dies umfasst z. B. alle vorhandenen Unterlagen, die einen Bezug zur geplanten Entlassung haben und deren Kenntnis für den Betriebsrat zur Vorbereitung der Stellungnahme erforderlich ist.[1] Praktisch relevant im Rahmen...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.3.6.3 Frist für die Erklärung der außerordentlichen Kündigung

Rz. 85 Erteilt der Betriebsrat nach Anrufung durch den Arbeitgeber die Zustimmung innerhalb der 3-tägigen Äußerungsfrist, so ist die außerordentliche Kündigung innerhalb der 2-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB zu erklären. Die dem Arbeitgeber verbleibende Überlegungsfrist verkürzt sich im Ergebnis um die 3 Tage, die der Arbeitgeber dem Betriebsrat zur Stellungnahme einräumen...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3.3 Nachwirkender Kündigungsschutz

Rz. 40 Der Kündigungsschutz im Rahmen der Betriebsverfassung besteht nicht nur für die Amtszeit oder die Zeit der Kandidatur, sondern er erstreckt sich auch auf einen Nachwirkungszeitraum. Betriebsratsmitglieder, Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung und Mitglieder eines Seebetriebsrats haben noch innerhalb eines Jahres, Mitglieder einer Bordvertretung innerhal...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2.3 Sonstige vom Arbeitgeber veranlasste und auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichtete Handlungen (Abs. 1 Satz 2)

Rz. 23 Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 KSchG stehen Entlassungen anderen Beendigungen des Arbeitsverhältnisses gleich, die vom Arbeitgeber veranlasst werden. Dies entspricht im Wesentlichen Art. 1 Abs. 1, letzter Satz der MERL. In Konsequenz der Junk-Entscheidung des EuGH ist § 17 Abs. 1 Satz 2 KSchG bei Neufällen dahingehend zu verstehen, dass der – ordentlichen, gleich aus welchem...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.3.2 Leiharbeitnehmer

Rz. 61 Noch nicht geklärt ist, ob im Rahmen der Schwellenwerte des § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG Leiharbeitnehmer im Einsatzbetrieb des Entleihers zu berücksichtigen sind. Die mit Wirkung ab dem 1.4.2017 in Kraft getretenen Neuregelungen des § 14 Abs. 2 Sätze 4 bis 6 AÜG [1] beantworten diese Frage für das KSchG nicht. Teilweise – insbesondere auch von der BA – wird dies verneint ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.2.4 Betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheiten

Rz. 58 Werden aufgrund eines Tarifvertrags oder einer Betriebsvereinbarung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BetrVG betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheiten gebildet, welche nach § 3 Abs. 5 BetrVG als Betriebe i. S. d. BetrVG gelten, ist diese Wertung für die Anwendung der Massenentlassungsvorschriften unmaßgeblich.[1] Es ist stets zu überprüfen, was der unionsrechtlic...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.4.2 Fehlen eines wichtigen Grundes

Rz. 119 Hat der Betriebsrat dagegen die Zustimmung erteilt, so kann der Arbeitnehmer das Fehlen eines wichtigen Grundes nur nach Maßgabe des § 4 Satz 1 KSchG und der §§ 5–7 KSchG geltend machen.[1] Er muss innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist; an...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3.3 Mitbestimmung des Betriebsrats

Rz. 28 Anders als im Falle von Tarifverträgen, bei denen § 19 Abs. 3 KSchG bestimmt, dass diese durch die Zulassungsentscheidung der Bundesagentur für Arbeit nicht berührt werden (vgl. Rz. 31), bestehen keine Regelungen im Hinblick auf das Verhältnis der angeordneten Kurzarbeit zu Betriebsvereinbarungen, welche Regelungen zur Kurzarbeit enthalten. Aus dem Umkehrschluss kann ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.1 Rechtsgrundlage

Rz. 49 Eine außerordentliche Kündigung setzt voraus, "dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen" (§ 15 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 KSchG). Obwohl § 15 KSchG seit der Neugestaltung durch das BetrVG 1972 nicht mehr ausdrücklich auf § 626 BGB hinweist, bestimmt sich das Re...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2.10 Ausgenommener Personenkreis

Rz. 29 Der in den Schutzbereich des § 15 KSchG einbezogene Personenkreis deckt sich nicht mit dem in § 78 BetrVG genannten Personenkreis. Nicht erfasst von § 15 KSchG werden daher die dort genannten Mitglieder des Wirtschaftsausschusses, der Einigungsstelle, einer tariflichen Schlichtungsstelle, einer betrieblichen Beschwerdestelle und die Auskunftspersonen nach § 80 Abs. 2 ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.2.4 Beratung

Rz. 109 Nach § 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG haben Arbeitgeber und Betriebsrat über die Möglichkeiten zu beraten, Entlassungen zu vermeiden oder einzuschränken und ihre Folgen zu mildern. Für die Beratungen ist keine besondere Form vorgesehen; sie kann mündlich oder schriftlich geschehen. Die Beratungen mit dem Betriebsrat müssen nicht mit dem gesamten Gremium, sondern können mit d...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.3.1 Betriebsverfassungsrechtliche Folgen

Rz. 115 Verstößt der Arbeitgeber gegen seine betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten aus § 17 Abs. 2 KSchG, steht dem Betriebsrat kein allgemeiner Unterlassungsanspruch gegen die Massenentlassung zu.[1] Ein allgemeiner Unterlassungsanspruch kommt allenfalls bei echten Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats in Betracht.[2] Bei groben Verstößen ist allerdings an § 23 Abs. 3 B...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1.2.2 Betriebsverfassungsrechtlicher Zweck

Rz. 6 Zweck der Auskunfts- und Beratungspflichten gegenüber dem Betriebsrat bzw. der zuständigen Arbeitnehmervertretung im Rahmen des Konsultationsverfahrens nach § 17 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 6 KSchG ist es, die Einbindung der Arbeitnehmervertreter im Falle weitreichender Personalmaßnahmen sicherzustellen, damit sie die Möglichkeiten der Vermeidung oder Abmilderung von Entlas...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.2 Maßgebliche Einheit: Betrieb

Rz. 50 Bei der Frage, ob die Vorschriften über anzeigepflichtige Massenentlassungen eingreifen oder nicht, ist die maßgebliche Einheit zu bestimmen, innerhalb derer der jeweilige Schwellenwert überschritten sein muss. Maßgebliche Einheit ist der jeweilige Betrieb bzw. die Verwaltung des privaten Rechts oder der von einer öffentlichen Verwaltung geführte und wirtschaftliche Z...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.2.1 Rechtzeitigkeit der Unterrichtung

Rz. 95 Vor diesem Hintergrund ist eine Unterrichtung des zuständigen Betriebsrats nur dann rechtzeitig i. S. d. § 17 Abs. 2 Satz 1 KSchG, wenn sie vor der endgültigen Entscheidung über die Durchführung der Massenentlassung erfolgt. Die Unterrichtung muss so rechtzeitig sein, dass die Vorschläge und Bedenken des Betriebsrats bei der Planung der Massenentlassung und im Rahmen ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.3.5.1 Form

Rz. 73 Das Gesetz schreibt für die Erteilung oder Ablehnung der Zustimmung keine Form vor. Die Zustimmung des Betriebsrats ist deshalb auch wirksam, wenn sie formlos erklärt wird. Rz. 74 Der Arbeitgeber kann das Arbeitsgericht anrufen, sobald ihm die Erklärung, durch die der Betriebsrat seine Zustimmung verweigert, zugegangen ist; § 102 Abs. 2 Satz 3 BetrVG findet insoweit ni...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3.2 Heutige Praxis

Rz. 35 Durch die "Junk" -Entscheidung (Rz. 16) und die darauf zurückgehende Änderung der Rechtsprechung des BAG hat sich diese Praxis grundlegend geändert. Heute ist wie folgt zu verfahren[1] (vgl. Rz. 20 ff.): Rz. 36 Zunächst ist festzustellen, ob die beabsichtigten Beendigungen von Arbeitsverhältnissen die Schwellenwerte nach § 17 Abs. 1 KSchG innerhalb von 30 Kalendertagen...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.2.1 Unionrechtskonforme Auslegung des Betriebsbegriffs

Rz. 51 Vielmehr ist im Rahmen der §§ 17 ff. KSchG ausschließlich der autonome unionsrechtliche Betriebsbegriff ausschlaggebend; der Betriebsbegriff in § 17 KSchG ist entsprechend unionrechtskonform auszulegen. Zwar sind Konstellationen denkbar, in denen der nationale und der europarechtliche Betriebsbegriff übereinstimmen, wie dies z. B. häufig der Fall sein wird, wenn der A...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 6.4 Bindung an die 3-Wochen-Frist des § 4 KSchG

Rz. 133 Ist eine ordentliche Kündigung nach § 15 KSchG unzulässig, so ist sie nach § 134 BGB nichtig. Auch hier muss der Arbeitnehmer Klage innerhalb der 3-Wochen-Frist des § 4 KSchG erheben.[1]mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 6.6 Rechtsfolgen bei Verstößen im Anzeigeverfahren nach bisheriger Rechtsprechung

Rz. 150 Der Arbeitgeber verstößt gegen die Anzeigepflicht, wenn die Anzeige entgegen § 17 Abs. 1 KSchG gänzlich unterlassen wird, nicht rechtzeitig vor der Entlassung erstattet wird, nicht schriftlich (§ 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG) erstattet wird, bei der unzuständigen Agentur für Arbeit erstattet wird, der Arbeitsagentur ohne die Abschrift der ordnungsgemäßen Mitteilung an den Betri...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.2.2 Gemeinschaftsbetrieb

Rz. 54 Ein Gemeinschaftsbetrieb mehrerer Unternehmen liegt vor, wenn die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel für einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt werden und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wird. Die beteiligten ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2.5 Initiatoren für die Betriebsratswahl (Abs. 3a, 3b)

Rz. 22 Durch das BetrVerf-Reformgesetz v. 23.7.2001[1] wurde Abs. 3a in das Gesetz eingefügt. Dieser wurde am 14.6.2021 durch das BReModG[2] ergänzt. Danach unterfallen dem persönlichen Geltungsbereich des § 15 KSchG auch die ersten 6 (statt zuvor 3) Arbeitnehmer, die eine Einladung zu einer Betriebs-, Wahl- oder Bordversammlung, oder die ersten 3 Arbeitnehmer, die einen ger...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4 Inhalt des besonderen Kündigungsschutzes

Rz. 45 Der Inhalt des besonderen Kündigungsschutzes besteht darin, dass gegenüber dem geschützten Personenkreis grds. nur eine außerordentliche Kündigung in Betracht kommt (§ 15 Abs. 1–3a KSchG), während die ordentliche Kündigung nur zulässig ist, wenn der Betrieb stillgelegt wird oder wenn die Betriebsabteilung stillgelegt wird, in der die geschützte Person beschäftigt wird...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2.4 Nationalrechtliche Erweiterung des Entlassungsbegriffs bei "Sonderkündigungsschutz mit Zustimmungsvorbehalt"

Rz. 28 Das BVerfG hat in seiner Entscheidung v. 8.6.2016 [1], in der es um eine Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des BAG v. 5.4.2013[2] ging, den Entlassungsbegriff i. S. d. § 17 Abs. 1 KSchG "nationalrechtlich erweitert". Unterliegt ein Arbeitnehmer besonderem Kündigungsschutz, der eine behördliche Zulässigerklärung vor Ausspruch der Kündigung durch den Arbeitgeber erf...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5 Konsultationsverfahren und Zuleitungspflicht nach Abs. 3 Satz 6

Rz. 88 Beabsichtigt der Arbeitgeber eine nach § 17 Abs. 1 KSchG anzeigepflichtige Massenentlassung, hat er den Betriebsrat nach § 17 Abs. 2 KSchG rechtzeitig zu unterrichten und die zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen. § 17 Abs. 2 KSchG setzt das in Art. 2 der MERL vorgesehene Konsultationsverfahren mit den Arbeitnehmervertretern im Falle einer anzeigepflichtigen Massenent...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.2.2 Form der Unterrichtung

Rz. 97 Die Unterrichtung des Betriebsrats kann mündlich oder schriftlich vorgenommen werden. Letzteres ist aus Beweisgründen ohnehin sinnvoll. Die Unterrichtung des Betriebsrats über die in § 17 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 1 bis 6 KSchG genannten Gegenstände muss schriftlich erfolgen. Insoweit ist die Textform (§ 126b BGB) ausreichend; das Unionsrecht gibt keine strengeren ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 6.7.3 Stellungnahme

Rz. 169 Vor diesem Hintergrund bleibt abzuwarten, ob es zu der vom 6. Senat avisierten Änderung der Rechtsprechung kommt. Zu begrüßen ist jedenfalls, dass das BAG in Erinnerung gerufen hat, dass der Gesetzgeber eigentlich schon seit der Junk-Entscheidung des EuGH im Jahr 2005 (Rz. 16) in der Pflicht steht, die §§ 17 ff. KSchG dem Unionsrecht anzupassen, dies aber bislang unt...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 6.7.1 Auffassung des 6. Senats

Rz. 160 Im Beschluss vom 14.12.2023 führte der 6. Senat – auf derselben Linie wie die Äußerungen seiner Vorsitzenden in der Lit.[1] – zusammengefasst Folgendes aus: Die MERL (anders als ihr Entwurf) und §§ 17 ff. KSchG enthielten keine ausdrückliche Sanktionsregelungen für Fehler im Massenentlassungsverfahren. Durch Art. 6 MERL werde lediglich den Mitgliedstaaten auferlegt, ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 6.3 Kein Erfordernis der Zustimmung des Betriebsrats

Rz. 132 Die ordentliche Kündigung bedarf nicht der Zustimmung des Betriebsrats nach § 103 Abs. 1, sondern es gilt die allgemeine Regelung über die Beteiligung des Betriebsrats bei Kündigungen.[1]mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.4 Anwendbarkeit des § 13 Abs. 1 KSchG

Rz. 116 Bestreitet ein Betriebsratsmitglied oder eine sonst nach § 15 Abs. 1 und Abs. 3 KSchG geschützte Person, dass eine außerordentliche Kündigung das Arbeitsverhältnis aufgelöst hat, so muss man unterscheiden, ob die Unzulässigkeit der Kündigung damit begründet wird, dass die nach § 103 BetrVG erforderliche Zustimmung nicht vorliegt und auch nicht rechtskräftig ersetzt i...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.2.5 Zuleitung einer Kopie der Anzeige (Abs. 3 Satz 6)

Rz. 113 Nach § 17 Abs. 3 Satz 6 KSchG (bzw. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 MERL) hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat eine Kopie der bei der Agentur für Arbeit erstatteten Massenentlassungsanzeige zuzuleiten. Der Betriebsrat soll feststellen können, in welchem Umfang der Arbeitgeber auf seine Vorschläge eingegangen ist. Der Betriebsrat kann gegenüber der Agentur für Arbeit weitere...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Nach § 19 KSchG kann die Bundesagentur für Arbeit die Einführung von Kurzarbeit durch privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakt zulassen, wenn der Arbeitgeber die Arbeitnehmer des von der Massenentlassung betroffenen Betriebs nicht bis zum Ablauf der Sperrfrist voll beschäftigen kann. Die Regelung findet dementsprechend nur dann Anwendung, wenn die gesetzlich geltende od...mehr