Fachbeiträge & Kommentare zu Betriebsverfassungsgesetz

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, Betr... / 8.7 Beteiligung des Betriebsrats bei Massenentlassungen

Rz. 112 Der Betriebsrat ist nach § 17 Abs. 2 und 3 KSchG auch bei Massenentlassungen beteiligt. Die Stellungnahme des Betriebsrats ist ein Teil der schriftlichen Anzeige des Arbeitgebers nach § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG. Liegt eine Stellungnahme nicht vor, so ist die Anzeige nur unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 Satz 3 KSchG wirksam. Sieht man von dieser Ausnahme ab, is...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, Betr... / 3.2 Mitteilung der Person des zu kündigenden Arbeitnehmers

Rz. 19 Die Person des zu kündigenden Arbeitnehmers muss konkret bezeichnet werden, es sei denn, der Arbeitgeber überlässt dem Betriebsrat die Auswahl.[1] Sofern sie dem Betriebsrat nicht bekannt und für die Kündigung relevant sind[2], gehören zur Bezeichnung der Person die grundlegenden sozialen Daten des Arbeitnehmers, wie Alter, Familienstand, Kinderzahl, Beschäftigungsdau...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, Betr... / 7 Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach Ablauf der Kündigungsfrist

Rz. 86 Abs. 5 gewährleistet einen vorläufigen Bestandsschutz des Arbeitsverhältnisses, unabhängig davon, ob die Kündigung sozial gerechtfertigt und daher wirksam ist. Die Pflicht zur Weiterbeschäftigung dient der Sicherung des Arbeitsplatzes während des laufenden Kündigungsschutzprozesses.[1] 7.1 Voraussetzungen der Weiterbeschäftigungspflicht Rz. 87 Die Weiterbeschäftigungspf...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, Betr... / 7.2 Widerspruch des Betriebsrats

Rz. 88 Der Betriebsrat muss der Kündigung frist- und ordnungsgemäß widersprochen haben (vgl. Rz. 43 ff., 45 ff.). Nicht erforderlich ist, dass der Widerspruchsgrund wirklich vorliegt.[1] Bestreitet der Arbeitgeber die Begründetheit des Widerspruchs, so ist er gleichwohl zur Weiterbeschäftigung verpflichtet. Eine Befreiung tritt nur unter den Voraussetzungen des Abs. 5 Satz 2...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, Betr... / 3.1 Mitteilungspflicht des Arbeitgebers

Rz. 18 Das Anhörungsverfahren wird durch die Mitteilung der Kündigungsabsicht im Hinblick auf einen bestimmten Arbeitnehmer und die dafür maßgebenden Gründe eingeleitet (Abs. 1 Satz 2). Die Unterrichtung soll dem Betriebsrat den erforderlichen Kenntnisstand vermitteln, damit er – auch unter Rückgriff auf vorhandene Kenntnisse – die ihm in § 102 BetrVG eingeräumten Rechte bzg...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, Betr... / 2 Gegenstand und Voraussetzungen für die Beteiligung des Betriebsrats

Rz. 2 Ein Mitwirkungsrecht des Betriebsrats besteht nur, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis durch Kündigung auflöst. Besteht kein Arbeitsverhältnis oder wird der Arbeitnehmer als leitender Angestellter nicht vom Betriebsrat repräsentiert (§ 5 Abs. 3 und 4 BetrVG), dann muss der Betriebsrat auch nicht angehört werden (Rz. 11). 2.1 Beteiligungspflichtige Kündigungen Rz....mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, Betr... / 8 Entbindung des Arbeitgebers von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung

Rz. 103 Der Arbeitgeber kann von seiner Weiterbeschäftigungspflicht unter den in Abs. 5 Satz 2 abschließend genannten Gründen entbunden werden. 8.1 Klage des Arbeitnehmers bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg oder erscheint mutwillig (Nr. 1) Rz. 104 Das Gesetz übernimmt hier Voraussetzungen, wie sie in § 114 ZPO festgelegt sind; es gelten deshalb die gleichen Beurteil...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, Betr... / 5 Rechtsfolgen des Anhörungsverfahrens für die Kündigung

5.1 Fehlende Anhörung des Betriebsrats Rz. 54 Die Anhörung des Betriebsrats ist Wirksamkeitsvoraussetzung sowohl für die ordentliche als auch die außerordentliche Kündigung. Sie kann nicht nachgeholt werden, sondern ist nach ordnungsgemäßer Beteiligung des Betriebsrats zu wiederholen. Hinweis Die Unterrichtung über die Gründe der ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochenen ...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, Betr... / 7.5 Inhalt der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung

7.5.1 Materiell-rechtliche Auswirkungen auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses Rz. 94 Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzrechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen. Daher bleibt auch, wenn der Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess unterliegt, die materiell-rechtliche Grundlage für die Ver...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, Betr... / 3 Anhörungsverfahren (Abs. 1)

3.1 Mitteilungspflicht des Arbeitgebers Rz. 18 Das Anhörungsverfahren wird durch die Mitteilung der Kündigungsabsicht im Hinblick auf einen bestimmten Arbeitnehmer und die dafür maßgebenden Gründe eingeleitet (Abs. 1 Satz 2). Die Unterrichtung soll dem Betriebsrat den erforderlichen Kenntnisstand vermitteln, damit er – auch unter Rückgriff auf vorhandene Kenntnisse – die ihm ...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, Betr... / 6 Widerspruch des Betriebsrats gegen eine ordentliche Kündigung

6.1 Gegenstand des Widerspruchsrechts Rz. 66 Das Widerspruchsrecht des Betriebsrats besteht nur gegen eine ordentliche Kündigung, auch in Form der Änderungskündigung, nicht aber gegen eine außerordentliche Kündigung. Entsprechend anwendbar ist die Norm auf die außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist eines aufgrund Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag ordentlich nicht mehr kün...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, Betr... / 3.5 Frist der Mitteilung

Rz. 33 Das Gesetz legt keinen Zeitpunkt fest, bis wann die Mitteilung erfolgt sein muss (Abs. 1 Satz 1). Eine Frist ergibt sich aber mittelbar aus Abs. 2 Sätze 1 und 3. Hinweis Bei einer außerordentlichen Kündigung hat deshalb der Arbeitgeber zu beachten, dass er diese nur innerhalb von 2 Wochen nach Kenntniserlangung der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen erklären kann ...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, Betr... / 7.5.1 Materiell-rechtliche Auswirkungen auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses

Rz. 94 Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzrechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen. Daher bleibt auch, wenn der Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess unterliegt, die materiell-rechtliche Grundlage für die Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtss...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, SGB ... / 2.6 Zustimmungsverfahren

Rz. 17 Die Zustimmung zur Kündigung ist nach § 170 Abs. 1 Satz 1 SGB IX vom Arbeitgeber bei dem für den Sitz des Betriebs oder der Dienststelle zuständigen Integrationsamt schriftlich (§ 126 BGB), also mit Originalunterschrift, oder elektronisch zu beantragen. Was für die Einhaltung der elektronischen Form erforderlich ist, ist streitig. Das LAG Hessen jedenfalls nimmt wegen...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, SGB ... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die §§ 168–175 SGB IX regeln den Kündigungsschutz schwerbehinderter Menschen. Bis zum 1.1.2018 waren diese Regelungen in den §§ 85–92 SGB IX enthalten. Das SGB IX ist durch das Bundesteilhabegesetz vom 23.12.2016[1] zum 1.1.2018 neu in Kraft getreten. Die Regelungen der §§ 168–175 n. F. entsprechen dabei §§ 85–92 a. F., eine inhaltliche Änderung erfolgte nicht. Kern di...mehr

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Probezeit / 6 Beteiligung der Personalvertretung

Da die Probezeitkündigung jedenfalls eine Kündigung darstellt, ist die zuständige Personalvertretung wie bei jeder anderen Kündigung zu beteiligen, soweit die Personalvertretungsgesetze dies vorsehen (vgl. z. B. § 87 Abs. 1 Nr. 9 LPersVG Baden-Württemberg). Existiert ein Betriebsrat, richtet sich die Mitbestimmung nach § 102 BetrVG. Hinweis Durch das Dienstrechtsreformgesetz ...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, SGB ... / 2.7 Entscheidung des Integrationsamts (§§ 171, 172)

Rz. 22 Nach § 171 Abs. 1 SGB IX soll das Integrationsamt die Entscheidung innerhalb eines Monats vom Tag des Eingangs des Antrags treffen. Eine Überschreitung dieser Frist ohne sachlichen Grund kann zur Schadensersatzpflicht führen; unter den Voraussetzungen des § 75 VwGO kann Untätigkeitsklage erhoben werden. Eine verspätete Entscheidung macht diese nicht rechtsfehlerhaft.[...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, SGB ... / 2.8 Besonderheiten bei der außerordentlichen Kündigung (§ 174)

Rz. 25 Nach § 174 Abs. 2 SGB IX kann die Zustimmung zur Kündigung nur innerhalb von 2 Wochen ab dem Zeitpunkt beantragt werden, in dem der Arbeitgeber von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat. Für die Fristeinhaltung ist der Eingang des Antrags beim Integrationsamt maßgebend. Rz. 26 Das Integrationsamt wiederum hat seine Entscheidung innerhalb von ...mehr

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Datenschutz / 4.3.3 Rechtsfolgen

Die früher primär im BDSG gewährten Auskunfts-, Kontroll- und Korrekturrechte des Arbeitnehmers sind durch die Regelungen der DSGVO teils abgelöst worden. Das BDSG enthält dazu jedoch in den §§ 55 ff. BDSG ergänzende Regelungen, sodass hier beide Gesetze beachtet werden müssen. Informations- und Auskunftsrechte des Arbeitnehmers Die DSGVO gewährt umfassende Informationsrechte ...mehr

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Aufbewahrungspflichten und ... / 2.2 Begriffsdefinition "Aufbewahrungspflicht" und zeitliche Aufteilung

Hinweis Defintion: Aufbewahrungspflicht Aufbewahrungspflicht meint die Pflicht des Arbeitgebers, bestimmte geschäftliche Unterlagen in einer geordneten Form aufzubewahren, um diese bei einem berechtigten Verlangen Dritter, beispielsweise einer Betriebsprüfung durch das Finanzamt, vorlegen zu können.[1] Während des bestehenden Arbeitsverhältnisses trifft den Arbeitgeber neben d...mehr

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Datenschutz / 2 Rechtsgrundlagen

Eine speziell datenschutzrechtliche Grundlage für das Arbeitsverhältnis existiert (noch) nicht, sodass die allgemeinen Vorschriften, insbesondere die europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) anzuwenden sind. Allerdings enthalten einzelne Landesdatenschutzgesetze Sonderregelungen für Dienst- und Arbeitsverhältnisse.[1] Datenschutz...mehr

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Aufbewahrungspflichten und ... / 6 Weitere Hinweise zur ordnungsgemäßen Aufbewahrung

Die weitgehenden Sanktions- und Schadensersatzvorschriften verdeutlichen die Notwendigkeit eines gut strukturierten Löschmanagementkonzepts, das einerseits die gesetzlich normierten oder zur Wahrung der Interessen notwendigen Aufbewahrungspflichten berücksichtigt, andererseits aber auch den Löschzeitpunkt bestimmt, ab dem die Daten nicht mehr für die Abwicklung des Arbeitsve...mehr

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Datenschutz / Zusammenfassung

Begriff Der Begriff Datenschutz umschreibt den Schutz des Persönlichkeitsrechts vor Verletzungen durch die missbräuchliche Verwendung personenbezogener Daten bei Erhebung, Verarbeitung und Nutzung. Dabei tritt das Grundrecht des Arbeitnehmers auf informationelle Selbstbestimmung nur ausnahmsweise gegenüber einem begründeten und verhältnismäßigen Informationsinteresse des Arb...mehr

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Stellenausschreibung / Zusammenfassung

Begriff Die Stellenausschreibung ist eine Mitteilung des Arbeitgebers an Mitarbeiter (interne Ausschreibung) und/oder interessierte Dritte (externe Ausschreibung) über eine neu zu besetzende Arbeitsstelle. Die Stellenausschreibung enthält in der Regel ein kurzes Anforderungsprofil an den Stelleninhaber sowie eine kurze Stellenbeschreibung. Gesetze, Vorschriften und Rechtspre...mehr

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Stellenausschreibung / 2 Innerbetriebliche Stellenausschreibung/Beteiligung des Betriebsrats

Besteht ein Betriebsrat, so kann dieser nach § 93 BetrVG verlangen, dass Arbeitsplätze, die besetzt werden sollen, allgemein oder für bestimmte Arten von Tätigkeiten vor ihrer Besetzung innerhalb des Betriebs ausgeschrieben werden. Die Geltendmachung kann nur durch den örtlichen Betriebsrat, nicht aber den Gesamt- oder Konzernbetriebsrat erfolgen.[1] Der Betriebsrat kann kei...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 9.1 Kündigungsschutz aus anderen Gründen (§ 17)

Rz. 92 Der Arbeitnehmerin wird durch § 17 ein zusätzlicher besonderer Kündigungsschutz gewährt. Natürlich muss die Kündigung auch den allgemeinen Wirksamkeitsanforderungen entsprechen. Daher muss sie der Arbeitnehmerin zugehen, wofür der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast trägt. Die Kündigung muss formgerecht nach § 17 Abs. 2 Satz 2 und § 623 BGB erfolgen. Grds. muss ...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Durch das Gesetz zur Neuregelung des Mutterschaftsrechts v. 23.5.2017[1] wurde im Vorgriff auf die Neufassung des Mutterschaftsgesetzes, die weitgehend erst zum 1.1.2018 in Kraft trat, bereits mit der Verkündung des Gesetzes der Kündigungsschutz auf eine nach der 12. Schwangerschaftswoche erfolgte Fehlgeburt erweitert. Mit Wirkung ab dem 1.1.2018 übernahm die Vorschrift...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 6.3 Unwirksamkeit von Vorbereitungsmaßnahmen des Arbeitgebers (Abs. 1 Satz 3)

Rz. 49 Durch das Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts v. 23.5.2017 wurde in § 17 Abs. 1 Satz 3 die entsprechende Anwendung des § 17 Abs. 1 Sätze 1 und 2 auf Vorbereitungsmaßnahmen des Arbeitgebers, die im Hinblick auf eine Kündigung der Frau trifft, angeordnet. Eine auf noch während des Sonderkündigungsschutzes durchgeführte Vorbereitungsmaßnahmen gestützte Kündigun...mehr

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Stellenausschreibung / 4 Diskriminierungsfreie Stellenausschreibung

Wichtig Detaillierte Stellenausschreibung formulieren Grundsätzlich gilt: Zu beschreiben ist die Stelle, nicht der Bewerber. Die Stellenanzeige soll die Tätigkeit beschreiben, die der Bewerber objektiv zu verrichten hat (körperlich schwere Arbeit, Reisetätigkeit, unregelmäßige Arbeitszeit, Korrespondenz in verhandlungssicherem Englisch, etc.), nicht aber, wie sich der Arbeitg...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 7.1 Allgemeines

Rz. 66 Die Regelung des § 17 Abs. 2 Satz 1 entspricht dem früheren § 9 Abs. 3 Satz 1 MuSchG und wurde redaktionell überarbeitet. Nach Satz 1 kann die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle abweichend von Abs. 1 in besonderen Fällen, die nicht mit dem Zustand der Frau in der Schwangerschaft nach der Entbindung oder nach einer ...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 7.3.4 Wirkung der Zulässigkeitserklärung

Rz. 85 Bei Abweisung des Antrags des Arbeitgebers bleibt das absolute Kündigungsverbot des § 17 Abs. 1 bestehen. Gibt die Behörde dem Antrag des Arbeitgebers statt, so wird die Kündigungssperre aufgehoben und der Arbeitgeber kann die Kündigung aussprechen. Dabei muss er nicht bis zur Bestandskraft der Zulässigkeitserklärung warten, auch wenn die Erlaubnis der Behörde von der A...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 15 En... / 6.5 Betriebliche Mitbestimmung

Rz. 87 Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über den vertraglich wirksam vereinbarten Beendigungszeitpunkt bedarf nach § 99 BetrVG der Zustimmung des Betriebsrats. Die Umwandlung eines befristeten Arbeitsverhältnisses in ein unbefristetes ist eine mitbestimmungspflichtige Einstellung.[1] Entscheidet sich der Arbeitgeber, den Arbeitnehmer bewusst über das Vertragsende hin...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 15 En... / 2 Rechtsfolgen des zeit- oder zweckbefristeten Arbeitsverhältnisses

Rz. 6 In § 15 Abs. 1 und 2 TzBfG wird klargestellt, dass wirksam kalendermäßig befristete oder zweckbefristete Arbeitsverhältnisse automatisch enden, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Dies wird als besonderer Vorteil dieser Vertragsgestaltung angesehen. Die erforderliche Unterrichtung über die Zweckerreichung nach § 15 Abs. 2 TzBfG ist keine Kündigung.[1] Rz. 7 Da dem Arbe...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 15 En... / 4.2.1 Einzelvertragliche Vereinbarung

Rz. 44 Eine vorzeitige ordentliche Kündigungsmöglichkeit muss klar und eindeutig vereinbart sein. Praxis-Beispiel Während der Befristung ist eine ordentliche Kündigung des Arbeitsvertrags für beide Seiten unter Einhaltung einer Frist von … möglich. Rz. 45 Es genügt jedoch auch, wenn der beiderseitige Wille aus den Gesamtumständen eindeutig erkennbar ist.[1] Die Vereinbarung vo...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 5.3 Beteiligung des Betriebsrats

Rz. 90 Die Anhörung des Betriebsrats nach § 102 Abs. 1 BetrVG muss der Arbeitgeber innerhalb der 2-Wochen-Frist des Abs. 2 nicht nur einleiten, sondern auch zum Abschluss bringen, sonst ist die Kündigung nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam. Hier hilft ihm die Erklärungsfrist des § 102 Abs. 2 Satz 3 BetrVG, derzufolge der Betriebsrat seine Bedenken gegen die Kündigung d...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 6.2 Kollektivrechtliche Regelungen

Rz. 102 Eine besondere Regelung enthält § 102 Abs. 6 BetrVG. Danach können die Betriebspartner in einer freiwilligen Betriebsvereinbarung vereinbaren, dass Kündigungen der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen und dass bei Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Nichterteilung der Zustimmung die Einigungsstelle entscheidet. Bislang nicht abschließend geklärt ist d...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 4.1.5.3 Nachschieben von Kündigungsgründen

Rz. 35 Da ein Kündigungsgrund dem Erklärenden nicht im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung bekannt sein muss (s. Rz. 29), können Kündigungsgründe grds. auch noch im Kündigungsrechtsstreit bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz nachgeschoben werden[1]. Daran hindert auch Abs. 2 selbst dann nicht, wenn der Kündigende nach Bekanntwerden des Grundes länger als ...mehr

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Schwerbehinderte Menschen / 15.1 Wahl der Vertrauensperson

In Betrieben und Dienststellen, in denen wenigstens 5 schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, werden eine Vertrauensperson und wenigstens ein Stellvertreter gewählt (§ 177 Abs. 1 SGB IX). Die Funktion des Stellvertreters besteht in Betrieben oder Dienststellen mit mehr als 100 schwerbehinderten Beschäftigten aber nicht nur in einer Abwesenheitsver...mehr

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Schwerbehinderte Menschen / 15.5 Persönliche Rechtsstellung der Schwerbehindertenvertretung

Die Schwerbehindertenvertretung führt ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. Sie genießt den gleichen Kündigungs-, Versetzungs- und Abordnungsschutz, wie ein Mitglied des Betriebs-/Personalrats. Das bedeutet, dass eine Kündigung nach § 15 KSchG grundsätzlich nur als fristlose Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes und mit Zustimmung des Betriebs-/Personalrats zulässig ...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 2 Überblick über Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer außerordentlichen Kündigung

Rz. 6 Eine Kündigung setzt eine wirksame Kündigungserklärung voraus. Dazu gehört, dass sie der Arbeitgeber selbst oder ein dazu Bevollmächtigter ausspricht (s. auch die §§ 174, 180 BGB), dass sie schriftlich erfolgt (§§ 623, 125 Satz 1 BGB) und unbedingt ist.[1] Sie muss dem Empfänger nach §§ 130 ff. BGB zugehen und darf nicht gegen gesetzliche Vorschriften wie etwa §§ 134, ...mehr

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Schwerbehinderte Menschen / 15.3 Teilnahme-, Mitwirkungs- und Unterrichtungsrechte

Der Schwerbehindertenvertretung sind keine erzwingbaren Mitbestimmungsrechte gegenüber dem Arbeitgeber, sondern nur Mitwirkungsrechte eingeräumt. Träger der Mitbestimmung und der Befugnis zu kollektiven Regelungen (Ausnahme: Inklusionsvereinbarung) sind ausschließlich die Betriebs- und Personalräte. Wenn die Schwerbehindertenvertretung zugunsten der schwerbehinderten und ihn...mehr

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Schwerbehinderte Menschen / 6 Prüfungspflicht bei Einstellungen

Die Beschäftigungspflicht stellt eine öffentliche Pflicht des Arbeitgebers dar; sie gibt einem schwerbehinderten Menschen kein subjektives Recht auf Einstellung gegenüber einem bestimmten Arbeitgeber. Die Beachtung der in § 164 Abs. 1 SGB IX genannten vielfältigen Pflichten des Arbeitgebers ist auch deswegen von besonderer Bedeutung, weil ein Verstoß hiergegen als Indiz im S...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 626 BGB beruht auf dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass sich die Parteien eines Dauerschuldverhältnisses bei unzumutbarer Belastung vom Schuldverhältnis lösen können. Dieser Grundsatz hat mittlerweile in § 314 BGB, lex generalis zu § 626 BGB, eine weitere Ausprägung erfahren. Dementsprechend gilt § 626 BGB für beide Arbeitsvertragsparteien gleichermaßen; deshalb kan...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 3.2 Umdeutung einer außerordentlichen in eine ordentliche Kündigung

Rz. 14 Eine außerordentliche Kündigung kann nach § 140 BGB in eine ordentliche Kündigung umgedeutet werden, wenn dem Gekündigten bereits im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung erkennbar war, dass der Kündigende das Arbeitsverhältnis in jedem Fall beenden will.[1] Wenn nicht besondere Umstände vorliegen, aus denen sich schließen lässt, dass der Arbeitgeber das Arbei...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 3.4 Kündigung ordentlich unkündbarer Arbeitnehmer

Rz. 18 Bei Arbeitnehmern, die einzel- oder tarifvertraglich ordentlich unkündbar sind (vgl. z. B. § 34 Abs. 2 TVöD [1]), kann dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses aus betriebsbedingten Gründen aufgrund dessen langer Dauer unzumutbar sein, sodass eine Kündigung aus wichtigem Grund zulässig ist (sog. Orlando-Kündigung); sie kann weder arbeits- noch tarifvert...mehr

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Arbeitszeit / 1.2.1 Aufzeichnungspflicht der Arbeitszeit

In einer aufsehenerregenden Entscheidung hat der Europäische Gerichtshof am 14.5.2019 (C-55/18 CCOO/Deutsche Bank SAE) geurteilt, dass die Mitgliedstaaten zur Gewährleistung der vollen Wirksamkeit der RL 2003/88 (Arbeitszeitrichtlinie) die Beachtung der dort geregelten Mindestruhezeiten gewährleisten und jede Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit verhindern müss...mehr

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Arbeitszeit / 2.1.3.4 Beginn und Ende der Arbeitszeit

Im Gegensatz zu den Regelungen im BAT und BMT-G enthält der TVöD keine tariflichen Regelungen hinsichtlich Beginn und Ende der Arbeitszeit. Mithin muss für deren Bestimmung auf die jeweils konkret arbeitsvertraglich vereinbarte und geschuldete Tätigkeit abgestellt werden. Die Arbeitszeit beginnt hiernach zu dem Zeitpunkt, zu dem der Beschäftigte die vertraglich geschuldete T...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Arbeitszeit / 2.1.3.3 Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit auf die Wochentage – Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen

Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf 5 Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf 6 Tage verteilt werden, § 6 Abs. 1 Satz 3 TVöD. Auch hier steht die Erfüllung der wahrzunehmenden Aufgaben im Mittelpunkt. Die Verteilung erfolgt dabei auf "Tage", ist also nicht auf Wochentage oder Werktage beschränkt. Eine Einbeziehung des Samstags und des Sonntags als A...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3.1 Begriff des leitenden Angestellten

Rz. 21 Nach § 14 Abs. 2 KSchG finden die Vorschriften des Abschnitts über den allgemeinen Kündigungsschutz auf leitende Angestellte grds. Anwendung. Im Unterschied zu den von § 14 Abs. 1 KSchG erfassten Vertretungsorganen sind leitende Angestellte stets Arbeitnehmer. Dabei differenziert das Gesetz zwischen 3 Arten von leitenden Angestellten, nämlich nach Geschäftsführern, Betr...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3.6.1 Anhörung des Betriebsrats

Rz. 50 Vor der Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines leitenden Angestellten i. S. v. § 14 Abs. 2 Satz 1 KSchG ist nach § 102 BetrVG der Betriebsrat anzuhören. Rz. 51 Eine Ausnahme gilt für Kündigungen leitender Angestellter, die gleichzeitig auch leitende Angestellte i. S. d. § 5 Abs. 3 BetrVG sind (vgl. hierzu oben Rz. 22). Für diese gelten die Regelungen über die Anhörun...mehr