Fachbeiträge & Kommentare zu Betriebsvermögen

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 15 Begünstigungsfähiges Vermögen besteht aus mehreren wirtschaftlichen Einheiten

In vielen Fällen wird sich das auf einen Erwerber übergehende begünstigungsfähige Vermögen aus mehreren selbstständig zu bewertenden Einheiten zusammensetzen. Dabei kann es sich entweder um eine Vermögensart[1] oder aus mehreren Arten begünstigungsfähigen Vermögens handeln.[2] Hier gilt für die Vorgehensweise folgendes: Die bisherige Auffassung der Finanzverwaltung, nach der d...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 10.6 Folgen der Investitionsklausel

Die Einhaltung der Voraussetzungen für die Investitionsklausel hat zur Konsequenz, dass das investierte Vermögen nicht mehr zum Verwaltungsvermögen gehört, sondern zum begünstigten Vermögen – und dies rückwirkend. Hierdurch können sich auch Nachteile ergeben. Durch das erhöhte begünstigte Vermögen kann es dazu kommen, dass die Grenze von 26.000.000 EUR überschritten wird. Fer...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 10.7 Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritanniens

Hinsichtlich der Prüfung der Investitionsklausel nach § 13b Abs. 5 ErbStG ist eine Investition in Unternehmensvermögen in Großbritannien so zu berücksichtigen, als wäre das Vereinigte Königreich weiterhin ein Mitgliedstaat der EU.[1] Hinweis Zeitliche Anwendung Dies gilt für Erwerbe, bei denen die Steuerentstehung vor dem 1.1.2021 stattfindet.mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 4.3.3 Voraussetzungen

Wird der 100 %ige Verschonungsabschlag beantragt, dann ist Folgendes zu beachten: Es gilt eine Lohnsummenfrist von sieben Jahren (§ 13a Abs. 10 Nr. 2 ErbStG) Im Fall des 13a Abs. 3 Sätze 1 und 4 ErbStG gilt eine Mindestlohnsumme von 700 % (§ 13a Abs. 10 Nr. 3 ErbStG) Im Fall des 13a Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 ErbStG gilt eine Mindestlohnsumme von 500 % (§ 13a Abs. 10 Nr. 4 ErbStG) Im F...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 12.2 Erteilung einer verbindlichen Auskunft

Der Antragsteller bzw. die steuerpflichtige Person muss den Antrag schriftlich stellen, dabei muss der Antrag die in § 1 Abs. 1 StAuskV bezeichneten Angaben enthalten. Im Auskunftsantrag ist der ernsthaft geplante und zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht verwirklichte Sachverhalt ausführlich und vollständig darzulegen. Im Auskunftsantrag sind konkrete Rechtsfragen darz...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 9.8 Schuldenverrechnungsausschluss

Junges Verwaltungsvermögen und junge Finanzmittel sind von der Verrechnung mit Schulden ausgeschlossen. Eine Schuldenverrechnung wird nicht vorgenommen, wenn es sich um nicht wirtschaftlich belastende Schulden handelt. Praxis-Beispiel Wirtschaftlich nicht belastende Schulden Eine bilanziell überschuldete Gesellschaft muss z. B. nur deshalb nicht Insolvenz beantragen, weil der G...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 4.7.1 Alternativen bei "Großerwerben"

Liegt das begünstigte Vermögen bei über den Schwellenwert von 26.000.000 EUR, dann kommen die Verschonungsmaßnahmen nach § 13a Abs. 1 ErbStG (85 %iger Verschonungsabschlag) und nach § 13a Abs. 10 ErbStG (100 %iger Verschonungsabschlag) nicht zur Anwendung. [1] Die Rechtsprechung zur Optionsverschonung bei mehreren wirtschaftlichen Einheiten[2] wirkt sich nicht auf die Prüfung ...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 9.2.3 Kunstgegenstände, etc.

Nach § 13b Abs. 4 Nr. 3 ErbStG n. F. zählen nicht nur Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen etc. (wie schon bisher) zum schädlichen Verwaltungsvermögen, sondern auch Briefmarkensammlungen, Oldtimer, Yachten, Segelflugzeuge sowie sonstige typischerweise der privaten Lebensführung dienende Gegenstände. Das gilt dann, wenn der Handel mit diesen Gegenstä...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 4.8.2 Berechnung der zu stundenden Steuer

Die Berechnungsabfolge für die auf das begünstigte Vermögen entfallende Steuer sieht wie folgt aus:[1] 1. Schritt: Zunächst ist die tarifliche Steuer gem. § 19 ErbStG auf den gesamten steuerpflichtigen Erwerb zu ermitteln 2. Schritt: Ermittlung der anzurechnenden Steuer auf einen Vorerwerb nach § 14 Abs. 1 ErbStG 3. Schritt: Nunmehr ist die tarifliche Steuer aus Schritt 1 um di...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 10.8 Option zur Körperschaftsbesteuerung

Nach § 1a KStG können Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften eine Option zur Körperschaftsbesteuerung vornehmen. In diesem Fall gilt Folgendes zu beachten: Hinsichtlich der Investitionsklausel ergeben sich durch die Option keine Besonderheiten.[1]mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 4.6.5 Teilweises Vorliegen der Voraussetzungen den Vorwegabschlag

Gelten die in § 13a Abs. 9 Satz 1 ErbStG genannten Bestimmungen nur für einen Teil des begünstigten Vermögens i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG, ist der Abschlag nur für diesen Teil des begünstigten Vermögens zu gewähren.[1] Anwendungsfälle sind hier insbesondere:[2] das Besitzeinzelunternehmen einer Betriebsaufspaltung und das Sonderbetriebsvermögen.mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 4.5.4 Weitergabe von § 19a ErbStG begünstigten Vermögens

Soweit ein Erwerber Vermögen i. S. d. § 19a Abs. 2 Satz 1 ErbStG aufgrund einer letztwilligen Verfügung des Erblassers oder einer rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers oder Schenkers auf einen Dritten übertragen muss, kann er den Entlastungsbetrag nicht in Anspruch nehmen.[1] Nur der übernehmende Erwerber kann den Entlastungsbetrag in Anspruch nehmen. Dabei gilt es zu...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 4.6.10 Zeitliche Anwendung des Vorwegabschlags

Der Vorwegabschlag findet Anwendung für Erwerbe, für die die Steuer gem. § 37 Abs. 12 Satz 1 ErbStG nach dem 30.6.2016 entstanden ist. Dabei muss aber beachtet werden, dass die Entnahme-, Verfügungs- und Abfindungsbeschränkungen im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer bereits 2 Jahre rechtlich bestanden haben und tatsächlich beachtet worden sind. Da dies bis zum 30.6.2016 kaum ...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 4.6.8 Kein Wegfall des Verschonungsabschlags

Nicht in jedem Fall kommt es zum Wegfall des Verschonungsabschlags. Folgende Fälle gehören hierzu:[1] a) Der Übergang begünstigten Vermögens von Todes wegen Praxis-Beispiel Tod des Erwerbers, der Vorwegabschlag In Anspruch genommen hat Der Vater V verstirbt hinterlässt seiner Tochter T einen Mitunternehmeranteil. Dessen begünstigtes Vermögen (Verwaltungsvermögen ist nicht vorha...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 10.2 Erwerbe von Todes wegen

Die Investitionsklausel kann bei Erwerben von Todes wegen wie folgt in Anspruch genommen werden: der Erwerb durch Erbanfall nach gesetzlicher oder gewillkürter Erbfolge der Erwerb durch Vermächtnis der Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall der Erwerb infolge Abfindung für einen Verzicht auf den entstandenen Pflichtteilsanspruch oder für die Ausschlagung einer Erbschaft, eines...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 11.1 Anzeigepflichten

Auch nach der Erbschaftsteuerreform 2016 treffen den Erwerber verschiedene Anzeigepflichten, die schriftlich zu erfolgen haben.[1] Diese sind auch dann vorzunehmen, wenn der Vorgang zu keiner Besteuerung führt.[2] Der Erwerber muss eine Anzeige beim Finanzamt erstatten: Beim Unterschreiten der Mindestlohnsumme.[3] Der Erwerber hat die Anzeige dabei innerhalb einer Frist von se...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 6.5 Mehrere wirtschaftliche Einheiten

Sind mehrere wirtschaftliche Einheiten vorhanden und es ist die Lohnsumme zu ermitteln, so ist wie folgt vorzugehen.[1] Es erfolgt die Ermittlung zunächst bezogen auf jede wirtschaftliche Einheit (s. auch R E 13a.4 Abs. 2 Satz 10 ErbStR 2019 und Gleich lautende Ländererlasse vom 22.12.2023 [2]). a) Ermittlung der Mindestlohnsumme Die bisherige Zusammenrechnung der Mindestlohnsum...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 9.2 Der Verwaltungsvermögenskatalog

In § 13b Abs. 4 ErbStG wird im Einzelnen aufgeführt, was zum Verwaltungsvermögen gehört (Verwaltungsvermögenskatalog). Damit erfolgt die Abgrenzung des begünstigten vom nicht begünstigten Vermögen wie im bisherigen Recht. Die Prüfung ob Verwaltungsvermögen gegeben ist, muss für jede wirtschaftliche Einheit gesondert geprüft werden.[1] Folgende Grundsätze sind hierbei zu beacht...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 8.7.1 Erwerbe mit Steuerentstehung vor dem 1.1.2021

Nach den gleich lautenden Ländererlassen v. 13.12.2021[1] ist das Vereinigte Königreich Großbritannien wie ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union zu behandeln – obwohl es nach dem Austritt aus der EU mit Ablauf des Übergangszeitraums ab dem 1.1.2021 ein Drittstaat ist. Hierbei führt der Austritt des Vereinigten Königreichs allein nicht zum Wegfall der Steuerbefreiung, d. h...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 14 Ausländisches Vermögen

Gehört zum begünstigten Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG auch nicht inländisches Vermögen, so hat der Steuerpflichtige nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung im Zeitpunkt der Steuerentstehung und während der gesamten in § 13a Abs. 3 ErbStG und § 13a Abs. 6 ErbStG genannten Zeiträume besteht.[1] Den Steuerpflichtigen treffen damit bei Auslandssachv...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 3 Begünstigte Erwerber

Sowohl natürliche Personen als auch juristische Personen zählen zum begünstigten Erwerberkreis. Darüber hinaus finden die Vergünstigungen des § 13a ErbStG Anwendung für Ausländer und für Inländer. Bei einer Kapitalgesellschaft muss noch die folgende Besonderheit beachtet werden: Nach § 7 Abs. 8 ErbStG gilt auch die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die e...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 18 Zeitliche Anwendungsregelung

Die zeitliche Anwendungsregelung ist in § 37 Abs. 12 ErbStG geregelt. Demnach finden die neuen Regelungen der Erbschaftsteuerreform der §§ 10 ErbStG, 13a bis 13d ErbStG, 19a ErbStG, 28 ErbStG und 28a ErbStG auf Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem 30.6.2016 entsteht.[1] Ist der Erbfall vor dem 1.7.2016 eingetreten bzw. die Schenkung vor diesem Datum erfolgt, wird di...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 7.2.2 Nettowert des Verwaltungsvermögens

Wie der Nettowert des Verwaltungsvermögens zu ermitteln ist, ergibt sich aus § 13b Abs. 6 ErbStG. Es ist dabei nach folgendem Schema vorzugehen: Gemeiner Wert des Verwaltungsvermögens ./. abzüglich nach Anwendung von § 13b Abs. 3 und 4 ErbStG verbleibende anteiliger gemeiner Wert der Schulden = Wert des Nettoverwaltungsvermögens Für Zwecke der anteiligen Schuldenermittlung ist hi...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 12.1 Überwachung der Verschonungsvoraussetzungen

Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens bestehen für die Finanzämter bestimmte Pflichten gegenüber anderen Finanzämtern. Hierzu enthält die Verwaltungsanweisung v. 7.12.2017[1] verschiedene Anweisungen an die Finanzämter, von denen die Kenntnis im Zusammenhang mit den Betriebsfinanzämtern praktisch besonders bedeutsam sind. Denn die Betriebsfinanzämter sind angehalten im Zusamme...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 9.2.4 Wertpapiere sowie vergleichbare Forderungen

Wertpapiere sowie vergleichbare Forderungen gehören gem. 13b Abs. 4 Nr. 4 ErbStG dann zum schädlichen Verwaltungsvermögen, wenn sie nicht dem Hauptzweck des Gewerbebetriebs, eines Kreditinstitutes oder eines Finanzdienstleistungsinstitutes zuzurechnen sind.[1] Wertpapiere und vergleichbare Forderungen können sein: Pfandbriefe, Schuldbuchforderungen, Geldmarktfonds und Festgel...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 20.3 Erbschaft- und schenkungsteuerliche Auswirkungen der Option

Hier gehen die Gleich lautenden Ländererlasse u. a. auf folgende Fragen ein: Auswirkungen auf eine bestehende Betriebsaufspaltung;[1] Ermittlung der Ausgangslohnsumme und der Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen;[2] Behaltensregelungen einer optierenden Gesellschaft; Ausübung der Rückoption; Nießbrauchgestaltungen. Hinsichtlich der Nießbrauchgestaltungen gilt Folgendes: Vorb...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 4.6.11 Option zur Körperschaftsbesteuerung

Nach § 1a KStG können Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften eine Option zur Körperschaftsbesteuerung vornehmen. In diesem Fall gilt Folgendes zu beachten: Hinsichtlich des Vorwegabschlags ergeben sich durch die Option keine Besonderheiten.[1]mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 16 Begrenzung der Zugewinnausgleichsforderung

§ 5 Abs. 1 ErbStG sieht die Steuerfreiheit für die Zugewinnausgleichsforderung vor. Hierbei ist aber die Änderung durch das Jahressteuergesetz 2020 zu beachten. Es gilt dabei Folgendes: Da die erbschaftsteuerrechtlich maßgebende Bemessungsgrundlage des erworbenen Nachlassvermögens wegen Steuerbefreiungen in erheblichem Umfang gemindert sein kann, wird durch § 5 Abs. 1 Satz 6 ...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 6.1 Die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts

Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts v. 17.12.2014 ist die Lohnsummenregelung im Grundsatz verfassungsgemäß.[1] Beanstandet wurde jedoch die Anzahl der Beschäftigten. Demnach privilegierte die Freistellung von der Mindestlohnsumme den Erwerb von Betrieben mit bis zu 20 Beschäftigten unverhältnismäßig. Eine Freistellung von der Einhaltung der Mindestlohnsumme kann nac...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 4.6.2 Keine Anwendung des Vorwegabschlags

In den folgenden Fällen findet der Vorwegabschlag keine Anwendung:[1] bei einem Einzelunternehmen bei Anteilen an einer Aktiengesellschaft. Dies begründet sich aus der Tatsache, dass das Aktiengesetz keine entsprechenden Einschränkungen in der Satzung zulässt.[2] In den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 ErbStG . Hiernach gilt Folgendes: Wird aufgrund einer Regelung im Gesellsch...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 10.1 Die Voraussetzungen im Überblick

§ 13b Abs. 5 ErbStG schafft eine Neuregelung in Form einer Investitionsklausel. Hiernach entfällt beim Erwerb von Todes wegen die Zurechnung von Vermögensgegenständen zum Verwaltungsvermögen i. S. d. § 13b Abs. 4 Nr. 1 bis 5 ErbStG rückwirkend zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuer, wenn der Erwerber innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer diese...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 20.1 Überblick

§ 1a KStG sieht für Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften die Möglichkeit vor, zur Köperschaftsbesteuerung zu optieren. Hierzu muss ein unwiderruflicher Antrag gestellt werden. Die optierende Gesellschaft wird dann ertragsteuerlich wie eine Kapitalgesellschaft behandelt. Auf Antrag ist eine Rückkehr zur transparenten Besteuerung möglich. Die Beendigung...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 4.6.9 Schuldenabzug

In den folgenden Fällen unterliegen die mit dem begünstigten Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang[1] stehenden Schulden der Schuldenkürzung nach § 10 Abs. 6 Satz 4 ErbStG:[2] Es findet nur der Vorwegabschlag nach § 13a Abs. 9 ErbStG Anwendung, die anderen Verschonungsmaßnahmen greifen nicht. Es wird der Schwellenwert von 26.000.000 EUR überschritten. Der Erwerber hat einen...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 10.3 Plan des Erblassers

Der Plan des Erblassers muss so konkret sein, dass dieser und die entsprechend vom Erwerber umgesetzte Investition nachvollzogen werden können. Der Plan muss die zu erwerbenden oder herzustellenden Gegenstände beinhalten.[1] Eine zusätzliche Finanzierung der Investition aus dem Privatvermögen wird als unschädlich angesehen.[2] Praxis-Beispiel Plan des Erblassers A ist Gesellsc...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 10.4 Finanzmittel

Beim Erwerb von Todes wegen entfällt die Zurechnung von Finanzmitteln zum Verwaltungsvermögen rückwirkend zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuer, soweit der Erwerber diese Finanzmittel innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer verwendet, um dann, wenn aufgrund wiederkehrender saisonaler Schwankungen Einnahmen fehlen, Löhne, Gehälter, usw. zu bezah...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 6.4 Staffelung der Beschäftigtenzahl

Neu eingefügt ist auch § 13a Abs. 3 Satz 4 ErbStG. Demnach beträgt die Mindestlohnsumme in Abhängigkeit von der Beschäftigtenzahl: a) beim Verschonungsabschlag von 85 % b) beim Verschonun...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 13 Stiftungen

Die nachfolgenden Begünstigungen kommen auch für Familienstiftungen und Familienvereine gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG zur Anwendung:[1] Verschonungsabschlag nach § 13a Abs. 1 ErbStG oder nach § 13a Abs. 10 ErbStG oder nach § 13c ErbStG sowie der Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG und der Vorwegabschlag nach § 13a Abs. 9 ErbStG sowie der Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a Er...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 1 Bundesverfassungsgericht

Die Erbschaftsteuerreform begründet sich auf dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts v. 17.12.2014.[1] Hiernach hat der Erste Senat des BVerfG die §§ 13a, 13b und § 19 Abs. 1 ErbStG a. F. für verfassungswidrig erklärt. Die erbschaftsteuerliche Begünstigung des Übergangs betrieblichen Vermögens verstieß in Teilen gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der Gesetzgeber wurde verpflichtet, ei...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 6.7 Ausgangslohnsumme und maßgebende jährliche Lohnsumme

a) Ermittlung der Ausgangslohnsumme Um die Ausgangslohnsumme zu ermitteln, sind die letzten fünf vor dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer endenden Wirtschaftsjahre zugrunde zu legen. Im Fall einer Option zur Körperschaftsbesteuerung nach § 1a KStG gilt Folgendes:[1] An die Gesellschafter der optierenden Gesellschaft gezahlter Arbeitslohn ist bei der Ermittlung der Ausgangslo...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 4.7.3 Die Alternative "Verschonungsbedarfsprüfung"

a) Überblick In § 28a ErbStG ist eine sogenannte Verschonungsbedarfsprüfung vorgesehen. Die Vorschrift regelt die Bedürfnisprüfung in Erwerbsfällen ab einer bestimmten Größenordnung. Wurde der Schwellenwert überschritten und vom Erwerber des begünstigten Vermögens kein Antrag auf § 13c ErbStG gestellt (dieser führt dazu, dass die Verschonungsbedarfsprüfung keine Anwendung find...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 17 Steuerermäßigung bei Belastung mit Einkommensteuer nach § 35b EStG

§ 35b EStG enthält eine Steuerermäßigung für den Fall, dass bei der Ermittlung des Einkommens Einkünfte berücksichtigt worden sind, die im Veranlagungszeitraum oder in den vorangegangenen vier Veranlagungszeiträumen als Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer unterlegen haben. Dabei wird die um sonstige Steuerermäßigungen gekürzte tarifliche Einkommensteuer, die auf diese...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 12.3.2 Rechtslage ab Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2020

Das Jahressteuergesetz 2020 sieht – um einen ungerechtfertigten steuerlichen Vorteil durch den unbegrenzten Abzug von Schulden und Lasten zu vermeiden – folgende Änderungen für den Schuldenabzug vor. Es werden Schulden und Lasten anteilig gekürzt, die nicht in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit einzelnen Vermögensgegenständen stehen. Dies sind z. B. Pflichtteilsverbindlic...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 6.6 Definition der Lohnsumme

Definiert ist die Lohnsumme nun in § 13a Abs. 3 Satz 5 ff. ErbStG. Die Lohnsumme umfasst alle Vergütungen (Löhne und Gehälter und andere Bezüge und Vorteile), die im maßgebenden Wirtschaftsjahr an die auf den Lohn- und Gehaltslisten erfassten Beschäftigten gezahlt werden. Nach § 13a Abs. 3 Satz 6 ErbStG zählen zu den Vergütungen alle Geld- oder Sachleistungen für die von den ...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 2.2 Erwerbe von Todes wegen

Erwerbe von Todes wegen sind insbesondere der Erbfall nach gesetzlicher oder gewillkürter Erbfolge und das Vermächtnis (Vorausvermächtnis).Danach werden noch weitere begünstigte Erwerbe in den R E 13b.1 ErbStR 2019 aufgeführt. Zu den begünstigten Erwerben zählen z. B. die Schenkung auf den Todesfall, der Erwerb durch Vertrag zugunsten Dritter oder der Erwerb infolge Vollziehu...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 9.3 Junges Verwaltungsvermögen

Zum nicht begünstigten Vermögen gehört auch das sogenannte junge Verwaltungsvermögen. Als solches man zählt man Verwaltungsvermögen i. S. d. § 13b Abs. 4 Nrn. 1 bis 4 ErbStG, wenn es dem Betrieb im Besteuerungszeitpunkt weniger als zwei Jahre zuzurechnen war.[1] Dazu gehört aber nicht nur innerhalb des Zweijahreszeitraums eingelegtes Verwaltungsvermögen, sondern auch Verwaltu...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 4.5.5 Wegfall des Entlastungsbetrags

a) Wegfall innerhalb der Fünfjahresfrist Wie auch der Verschonungsabschlag fällt auch der Entlastungsbetrag weg, wenn gegen die Behaltensregelungen verstoßen wurde. Es gilt dabei eine Behaltensfrist von 5 Jahren. Diese Regelung gilt aber nur für den 85 %igen Verschonungsabschlag. Nicht hingegen im Falle des § 13c ErbStG. Ferner auch nicht für die Lohnsummenregelung nach § 13a...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 4.8.1 Voraussetzungen für die Stundung

Durch die Erbschaftsteuerreform 2016 wurde auch eine neue Stundungsregelung eingeführt.[1] Gehört demnach zum Erwerb von Todes wegen begünstigtes Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG, ist dem Erwerber die darauf entfallende Erbschaftsteuer bis zu sieben Jahre zu stunden. Dabei ist der erste Jahresbetrag exakt [2] ein Jahr nach der Festsetzung der Steuer fällig und bis dahin ...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 8.3 Durchführung der Nachversteuerung

Wie die Nachversteuerung durchzuführen ist, kann den Erbschaftsteuerrichtlinien R E 13a.19 ErbStR 2019 entnommen werden. Beim Erwerb von mehreren wirtschaftlichen Einheiten sind hierzu auch die Gleich lautenden Ländererlasse vom 22.12.2023 zu beachten.[1] Ist eine Nachversteuerung durchzuführen, ist der Nachversteuerung der erbschaftsteuerrechtliche Wert im Zeitpunkt der Steue...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Zuordnung einer Leasingsonderzahlung zu den jährlichen Gesamtaufwendungen für betriebliche Fahrten im Rahmen einer Nutzungseinlage

Leitsatz 1. Zur Ermittlung der jährlichen Gesamtaufwendungen für betriebliche Fahrten im Rahmen einer Nutzungseinlage ist eine Leasingsonderzahlung, die für ein teilweise betrieblich genutztes Fahrzeug aufgewendet wird, den einzelnen Veranlagungszeiträumen während der Laufzeit des Leasingvertrags unabhängig vom Abfluss im Rahmen einer wertenden Betrachtung zuzuordnen. 2. Der ...mehr

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Einnahmen-Überschussrechnun... / 5.7.3 Erfassung des Privatanteils

Die Erläuterungen zur Erfassung des Privatanteils aus der Pkw-Nutzung zu den Zeilen 19 und 69 des Vordrucks unterscheiden zwischen Fahrzeugen, die zu mehr bzw. nicht mehr als 50 % betrieblich genutzt werden: Rechnet ein Fahrzeug zum Betriebsvermögen, da es zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, kann der Nutzungswert nach der 1 %-Methode oder nach der Fahrtenbuchmethode er...mehr